Zustellungskosten ab 2008

  • Hallo liebe Versteigerungskollegen und Kolleginnen!

    Ich habe eben zwar schon mal bei den Kostenleuten geschaut - aber irgendwie habe ich dort die Lösung für mein "Problem" nicht gefunden.

    Ab dem 1.1.2008 sind für die ZUs ja pauschal 3,50 Euro anzusetzen.
    Wie handhabt Ihr diese Gesetzesänderung.

    Nach § 71 Abs. 3 GKG gilt in "Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung das bisherige Recht für Kosten, die vor dem In-Kraft-Treten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind."
    Da in den laufenden Verfahren ja die Kosten erst nach Aufhebung oder Zuschlagserteilung fällig werden, müßten doch für alle jetzt noch nicht beendeten Verfahren das neue Recht gelten - egal wann die ZU war :gruebel:.

    Wie seht Ihr das??:confused:

  • Da ich sämtliche ZU´s auszähle, hab ich immer darauf geachtet, wann mit welchem Zustellungsunternehmen die Zustellung veranlasst wurde und die demnach entstandenen Kosten aufgelistet. Für alle Zustellungen, die ab dem 01.01.2008 erfolgen, werde ich also die neuen Zustellungskosten erheben. Für alle bisherigen gelten die früheren Kostenbeträge.

  • Da ich sämtliche ZU´s auszähle, hab ich immer darauf geachtet, wann mit welchem Zustellungsunternehmen die Zustellung veranlasst wurde und die demnach entstandenen Kosten aufgelistet. Für alle Zustellungen, die ab dem 01.01.2008 erfolgen, werde ich also die neuen Zustellungskosten erheben. Für alle bisherigen gelten die früheren Kostenbeträge.



    :zustimm:

  • Hab schon ein Zettelchen am Puter mit den Daten ...


    Besagtes Zettelchen reicht aber leider schon lange nicht mehr aus. Mittlerweile ist es schon eher ein ganzer Notizblock.
    Aber zumindest wird das Ganze für die kommenden Verfahren einfacher.
    Bist du mit den 10 Zu´s schon mal ausgekommen - bis auf die Ausnahme, wenn gleich nach Anordnung die Aufhebung erfolgt -?
    Ehrlich gesagt kann ich ich mich kaum an einen solchen Fall erinnern.

  • Aber jetzt hat sich mehr geändert, als früher!!!

    Früher wurden nur die Auslagenbeträge angepaßt und alle mussten genau schauen, wann es eben wieviel gekostet hat. Die Ausgangsfrage war aber, ob es jetzt nicht grundsätzlich anders läuft, denn es gibt ja keine Auslagenerhebung mehr, sondern Zustellgebühren. Insofern finde ich die Frage schon berechtigt und durchaus noch nicht geklärt!


  • Bist du mit den 10 Zu´s schon mal ausgekommen - bis auf die Ausnahme, wenn gleich nach Anordnung die Aufhebung erfolgt -?



    Gelegentlich, bei wenigen Beteiligten und Zuschlag im ersten Termin.
    Bei den Gürteltieren klappt das natürlich nicht - da muss man ja eh noch mehr aufpassen.

  • Zurück zur Ausgangsfrage - wurd bereits im KOstenforum unter Zustellung - Kosten ab 01.01.2008 vor Weihnachten diskutiert.

    (P.S.: Sorry, kann keinen Link...)

  • Aber im Kostenforum ging es primär nicht um die Kosten in Versteigerungsverfahren.
    Aufgrund der besonderen Vorschrift des § 71 Abs. 3 GKG denke ich eigentlich schon, dass für alle ZU-Kosten (auch vor dem 01.01.2008), die ja erst bei Beendigung des Verfahrens fällig werden, das neue Gesetz gilt.

  • Ich bin da anderer Ansicht.
    § 71 Abs. 3 ist soweit klar. Die Fälligkeiten in § 7 GKG beziehen sich jedoch lediglich auf die Gebühren des Verfahrens, nicht auf Auslagen.
    M.E. sind auch die Zustellungskosten weiterhin Auslagen und die sind nach § 9 mit ihrer Entstehung fällig.

  • Aber im Kostenforum ging es primär nicht um die Kosten in Versteigerungsverfahren.
    Aufgrund der besonderen Vorschrift des § 71 Abs. 3 GKG denke ich eigentlich schon, dass für alle ZU-Kosten (auch vor dem 01.01.2008), die ja erst bei Beendigung des Verfahrens fällig werden, das neue Gesetz gilt.



    Im Laufe der Diskussion dort wurde auch an ZVG und § 71 III GKG gedacht mit dem wohl mehrheitlichen Ergebnis, dass künftig für jede Zustellung (also auch die aus den Vorjahren) für die in 2008 beendeten Verfahren ein betrag von 3,50 € anzusetzen ist - einige BezRevisoren sehen das aber wohl anders

  • Ich werde es wie Else machen. Alle früher getätigten Zustellungen sind nach ihrem früheren Auslagenwert abzurechnen alle in 2008 3,50 EUR.

  • Ich kann Anta nur zustimmen, es widerstrebt mir, die bereits entstandenen Kosten im Nachhinein zu senken.



    Sinn und Zweck der Übung ist aber nun einmal gerade das Abkoppeln von den tatsächlichen Auslagen im Wege der Schaffung einer Gebühr. Das diese so niedrig ausfällt und ggf. dadurch draufgezahlt wird, ist Schuld des Gesetzgebers. Wir haben es doch dicke!!!!


  • M.E. sind auch die Zustellungskosten weiterhin Auslagen und die sind nach § 9 mit ihrer Entstehung fällig.



    Entschuldigung, wenn ich lästig bin - belehrt mich bitte eines besseren, aber § 9 Abs. 2 GKG sagt:
    (2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

    1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
    2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
    3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
    4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
    5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

    Das die Auslagen bei ihrer Entstehung fällig werden, hatte ich auch ursprünglich im Sinn. Aber ich befürchte, dass diese Regelung irgendwann einmal - von mir unbemerkt - geändert worden ist.

  • Ich bin da anderer Ansicht.
    § 71 Abs. 3 ist soweit klar. Die Fälligkeiten in § 7 GKG beziehen sich jedoch lediglich auf die Gebühren des Verfahrens, nicht auf Auslagen.
    M.E. sind auch die Zustellungskosten weiterhin Auslagen und die sind nach § 9 mit ihrer Entstehung fällig.



    Ich kann aus § 9 GKG nicht herauslesen, dass Zustellkosten mit ihrer Entstehung fällig werden - vielmehr werden sie m.E. nach Abs.II mit Verfahrensende fällig


  • Im Laufe der Diskussion dort wurde auch an ZVG und § 71 III GKG gedacht mit dem wohl mehrheitlichen Ergebnis, dass künftig für jede Zustellung (also auch die aus den Vorjahren) für die in 2008 beendeten Verfahren ein betrag von 3,50 € anzusetzen ist - einige BezRevisoren sehen das aber wohl anders




    :oops: ups- das hatte ich dann wohl übersehen - sorry!
    Im Ergebnis sehe ich das aber auch so!

  • Ich habe heute zufällig - als ich mein gG für nächste Woche gemacht habe - über dieses Problem nachgedacht und bin zur selben Frage wie die Threaderstellerin gekommen. Nachdem ich zugegebenermaßen zu faul zum nachlesen war, habe ich - pragmatisch wie ich bin - einfach 3,50 pro ZU angesetzt, mit der (natürlich nur internen, aber nichtsdestotrotz m.E. zutreffenden) Begründung, dass die Auslagen ja erst in 2008 fällig werden und seit 01.01. die Pauschale gilt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • M. E. ergibt sich doch aus dem KV Nr. 9002, dass die ZU-Auslagen (und es bleiben Auslagen, auch das 2. JustModG macht sie m. E. nicht zu Gebühren) nunmehr bis zum 31.12.2007 in voller Höhe anzusetzen sind - da ist doch nicht auf die Gesamtfälligkeit abzustellen - sodann ab dem 01.01. in Höhe von - egal in welcher Höhe tatschlich entstanden - 3,50.

    Unberücksichtigt muss doch dabei bleiben, wann die Kosten dann tatsächlich fällig werden.

    Geht es hierbei nicht nur um die Höhe der einzelnen Position - nämlich Zustellungauslagen mehr als 10?

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

    [SIGPIC][/SIGPIC]

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!