19 BauGB

  • Eigentümer teilt sein Grundstück (weitere Grundbuchgeschäfte schließen an).
    In der notariellen Urkunde wird ausdrücklich festgehalten, dass den Beteiligten bewußt sei, durch die Teilung werden baurechtswidrige Verhältnisse entstehen.
    Da Teilungsgenehmigung nicht mehr erforderlich ist, steht dem Grundbuchvollzug nichts im Weg.
    Da ich aber positiv weiß, es liegt ein Verstoß gegen §19 Abs. 2 BauGB vor, neige ich dazu, der zuständigen Baubehörde Mitteilung zu machen (vgl. RdZ. 24 zu § 55 GBO Demharter).

  • Kann man natürlich machen, muss man aber nicht. Wenn ich mir so überlege, was heutzutage zum Leidwesen der Eigentümer mitunter für ein Unsinn in Bebauungsplänen festgeschrieben wird, würde ich eher keine Mitteilung machen. Werfe doch einfach eine Münze!

  • Demharter ist zwar der Ansicht, man müsse den Antrag zurückweisen, wenn man positive Kenntnis vom Verstoss hat (vgl Demharter, GBO, 25.A., § 7 Rn 7), die Zielvorgaben den neu gefassten § 19 BauGB hat jedoch nicht das GBA, sondern die Bauaufsichtsbehörde zu erfüllen (so LG Darmstadt Rpfleger 2005,82). Einen Beitrag, die Zielvorgaben des neu gefassten § 19 BauGB zu erfüllen, kann das GBA dadurch leisten, dass es eine Vollzugsmitteilung übermittelt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Die zeitnahe Übersendung einer Vollzugsmitteilung kann die Gemeinde in Stand setzen, möglicherweise unproblematischer die Rückgängigmachung der Teilung zu betreiben. Folgeanträge liegen hier wohl vor. In diesem Zusammenhang ist noch § 55 b GBO zu erwähnen. Da keine Verpflichtung besteht, auch der Gemeinde eine Vollzugsmitteilung zu übersenden, das GBA aber sinnvollerweise (vgl die von krim angeführte Fundstelle) der Gemeinde eine Vollzugsmitteilung übermittelt, muss hierüber auch der Betroffene (=Eigentümer) informiert werden ("Abdruck einer Vollzugsmitteilung ging auch an die Gemeinde").

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