§ 787 ZPO sachlich/funktionelle Zuständigkeit

  • Ich kenne es nur so, dass es bei uns (in K) bearbeitet wird. Bei einer solchen Sache in ein bis zwei Jahren kann DAS unsere Pepsi - Zahlen nicht unglaubwürdiger machen, als sie ohnedies sind.



    :daumenrau Läuft bei uns ebenfalls im K-Verfahren.

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Bei uns läuft es unter AR, da ja noch kein weiterer Antrag vorliegt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich muss mich hier nochmal dranhängen.

    Ich habe nun schon viel im Forum recherchiert, bin aber nicht wirklich zu einem Ergebnis gekommen.

    Vorliegend stellt sich die Frage der sachlich/funktionellen Zuständigkeit zwischen ZV-Gericht und Vollstreckungsgericht - M - .
    Die Stadt X hat wegen einer Eintragung einer Sicherungshypothek in ein herrenloses Grundstück die Bestellung eines Vertreters gem. § 787 ZPO beantragt. Nach § 787 Abs. 1 ist der Antrag an das Vollstreckungsgericht zu richten. Aber welches Vollstreckungsgericht ist nun gemeint. Der ZV-Rpfl. meint, dass das allgemeine Vollstreckungsgericht zuständig sei, weil der § 787 Abs. 1 ZPO das so bestimmt. Leider finde ich weder in der Kommentierung , noch in irgendeiner anderen Literatur etwas über die funktionelle Zuständigkeit.

    Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen?

  • Sicherungshypothek

    oder Zwangssicherungshypothek im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens? in diesem Fall könnte die Vollstreckungsbehörde der Stadt (so denn vorhanden) mE auch selbst bestellen.

  • Wir behandeln das als M-Sache. Anhaltspunkt hierfür ist die AktO für uns. § 14 Abs. 1 AktO oG. Der beschreibt halt, was nicht M-Sachen sind und sagt dann: "In Abt. II [der Liste 14] sind alle sonstigen zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gehörigen Sachen ... zu erfassen."

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Danke euch schon mal. Also so richtig ausgereift, ist die Zuständigkeitsregelung nun doch noch nicht. Ich bin "M-Rpfl." und werde dann den entsprechenden Beschluss fertigen.

    Ich wünsche euch ein schöne WE.

  • Ob K oder M zuständig ist, ist im Geschäftsverteilungsplan zu regeln. Sofern das Versteigerungsverfahren bereits anhängig ist, ist die Zuständigkeit von K anzunehmen. So Meerhoff, ZfIR 2015, 704, 706.

    In den mir (von verschiedenen Gerichten) bekannten Vertretungen nach § 787 ZPO erfolgte die Bestellung im laufenden Versteigerungsverfahren durch das Versteigerungsgericht. Insbesondere im Hinblick auf § 1 ZVG erscheint mir das auch richtig und sachgerecht.

  • ... also der Antrag lautet wörtlich... "Zur Durchsetzung unserer offenen Forderungen beantragt die Stadt X die Bestellung eines Vertreters gem. § 787 ZPO, um im weiteren Verlauf die Eintragung einer Sicherungshypothek zu beantragen."

    Daher gehe ich davon aus, dass bisher kein K-Verfahren anhängig ist.

  • ... also der Antrag lautet wörtlich... "Zur Durchsetzung unserer offenen Forderungen beantragt die Stadt X die Bestellung eines Vertreters gem. § 787 ZPO, um im weiteren Verlauf die Eintragung einer Sicherungshypothek zu beantragen."

    Wie kommt man mit einem bloßen Zahlungsanspruch zu einem "Recht an einem Grundstück" (§ 787 ZPO; Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 787 Rn. 2: "... wenn ein Vollstreckungstitel gegen den bisherigen Eigentümer zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück oder eine vollstreckbare Urkunde gem. § 800 gegen den jeweiligen Eigentümer vorliegt").

  • Ob K oder M zuständig ist, ist im Geschäftsverteilungsplan zu regeln. ....

    Das funktioniert nicht in allen Fällen, nämlich dann nicht, wenn die ZV-Gerichte zentralisiert sind und sich das Grundstück im Bezirk eines Gerichts ohne ZV-Abteilung befindet.

    Da die Geltendmachung des dinglichen Rechts durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung erfolgt, die Vertreterbestellung dennoch nicht in der ZVG geregelt wurde, muß sich das an Gerichten, an denen es beide Abteilungen gibt, auch anders lösen lassen (§ 20 Nr. 17 RpflG; § 3 Nr. 1i RpflG)

  • Ob K oder M zuständig ist, ist im Geschäftsverteilungsplan zu regeln. ....

    Das funktioniert nicht in allen Fällen, nämlich dann nicht, wenn die ZV-Gerichte zentralisiert sind und sich das Grundstück im Bezirk eines Gerichts ohne ZV-Abteilung befindet.

    Da die Geltendmachung des dinglichen Rechts durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung erfolgt, die Vertreterbestellung dennoch nicht in der ZVG geregelt wurde, muß sich das an Gerichten, an denen es beide Abteilungen gibt, auch anders lösen lassen (§ 20 Nr. 17 RpflG; § 3 Nr. 1i RpflG)


    Das heißt jetzt konkret was? :gruebel:

    Es liegt doch nahe, wie Kai geschrieben hat, das Problem an Gerichten mit beiden Abteilungen durch eine Festlegung im Geschäftsverteilungsplan zu regeln.

  • Das heißt jetzt konkret was? :gruebel:

    ZPO -> tendenziell allgemeine Vollstreckungsabteilung; ZVG -> Zwangsversteigerungsgericht

    Es wird doch einen Grund haben, warum man diese Vertreterbestellung obwohl sie ausschließlich (!) für die Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung Bedeutung hat, im achten Buch der ZPO versteckt hat. Anders als z.B. die nach § 6 ZVG. Bei uns gibt es dafür auch keine Festlegung im Geschäftsverteilungsplan.

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