§ 787 ZPO sachlich/funktionelle Zuständigkeit

  • HalliHallo,
    habe hier eine Anfrage eines Grundpfandrechtsgläubigers bezüglich der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit für die Bestellung eines Vertreters nach § 787 ZPO für ein "herrenloses Grundstück" zwecks Vorbereitung der Zwangsversteigerung dieses Objektes.
    Die grundsätzliche Zuständigkeit des Rechtspflegers ergibt sich aus § 20 Nr.17 RPflG - soweit so klar.
    Aber handelt es sich hierbei um den der M-Abteilung oder den der
    K-Abteilung?:gruebel:
    Es stellt sich nämlich die Frage, welche Geschäftstelle trägt den Antrag unter welchem Aktenzeichen ein?
    Ein ZVG-Verfahren liegt nämlich noch nicht vor!
    Wer hatte schon mal so einen Fall?

  • Ich!
    Die Gläubigerin hat zunächst Antrag auf AO der Versteigerung mit gleichzeitigem Antrag auf Vertreterbestellung gem. § 787 ZPO mit dem Hinweis, dass ein Vertreter gem. § 58 ZPO nicht bestellt war, gestellt.
    Dann hab ich zunächst einen Beschluss gem. § 787 ZPO erlassen und der Gläubigerin aufgegeben den VT auf den nunmehr bestellten Vertreter umzuschreiben und an diesen zuzustellen (also so wie im Stöber, Rdnr. 22.3 zu § 15 dargestellt).

    Eintragung erfolgte ganz normal als K-Akte.

  • Hallo Else,
    danke für den Hinweis; für den Fall, dass bereits ein Antrag auf AO der ZwV und eine K-Akte -vorliegt / vorläge- hätte ich es genau so gemacht, da ja eine Akte existent wäre.
    In meinem Fall ist aber noch keine Akte existent.
    Die Frage ist ja gerade, welche Geschäftsstelle die Eintragung und Registratur vornimmt oder auch wer hat die Arbeit auf der Geschäftsstelle und zu welcher Statistik zählt der Vorgang.
    Mit dem rechtlichen Teil (Anordnuingsbeschluss) habe ich keine Probleme.

  • Da § 787 ZPO letztlich den Zugriff der Gläubigerin aus einer Urkunde nach 800 ZPO auch für ein herrenloses Grundstück ermöglichen soll, ist m.E. ein unabhängiger Antrag gar nicht denkbar.
    Der Vertreter soll die Interessen des Eigentümers im Vollstreckungsverfahren (welches doch letztlich nur die Versteigerung sein kann) wahren; demnach ist eine Bestellung auch nur in einer k-Akte mit gleichzeitigem Antrag auf AO der Versteigerung möglich.

  • Das Thema hatten wir hier schon mal.
    Vor AO muss doch der Titel entsprechend erteilt und zugestellt sein.
    Aber ob nun Rpfl der M oder K-Abteilung ? :gruebel:
    Aus dem Bauch raus würd ich sagen: M-Abteilung, da K grundlegend nur für die Durchführung der Versteigerung selbst zuständig ist. Andererseits besteht natürlich schon der Zusammenhang zur Immo-Vollstreckung ...
    Im Vorfred war eine Meinung Richtung K.

  • Wie jetzt Titel :gruebel:?
    Also bislang hatte ich das Problem so verstanden, dass ein Titel vorliegt (wohl eine Urkunde mit 800 ZPO), der Eigentümer nun auf sein Eigentum verzichtet und die Gläubigerin vor dem Problem steht:
    Ich würd gern vollstrecken, weiß aber nicht wie!
    Berichtigt mich bitte, wenn ich falsch liege.
    Wenn das Problem so besteht, müsste m.E. so vorgegangen werden wie oben dargestellt (siehe auch Handbuch Rdnr. 108).

    Ergänzung:
    Und der Titel wird dann vom Notar umgeschrieben; die M-Abt. ist da m.M. nach raus.

  • Sorry Else, hatte deine Verfahrensweise nicht richtig gelesen. :oops:


    Ach gott, ist ja nun auch nicht mehr wirklich früh am Tag :D.
    Aber welchen Sinn sollte ein Antrag auf Vertreterbestellung nach 787 ZPO ohne Antrag auf AO der Versteigerung machen?
    Vielleicht seh ich ja auch irgendwas nicht :gruebel:?

  • zu #4
    die Überlegung, dass die Bestellung nur dem Zwecke der Versteigerung dient hört sich sehr gut an, da ja auch der entsprechende Sachzusammenhang besteht.
    Aber was mache ich, wenn zunächst kein Antrag auf AO der ZwV gestellt ist und die K-Abteilung deshalb keine K-Akte anlegen will.
    Mir wiederstrebt es völlig eine Bescheidung in einer AR-Akte #7
    (die natürlich fürs Pensum überhaupt nicht zählt) ein solches Verfahren durchzuziehen.
    Allein aus Gründen der Pensenberücksichtigung tendiere ich zu einer isolierten Akte
    da ja auch noch mit Folgeanträgen (Vergütungsfestsetzung, Festsetzung der Vollstreckungskosten) zu rechnen ist.
    Bei einem Eintrag in der M-Abteilung würde die Sache wenigsten ein bisschen fürs Pensum zählen.
    Bitte um weitere Meinungen.

  • Muss ich morgen mal im Büro schauen:
    Ich hab eine Akte, bei der zuerst der Vertreter bestellt und erst Monate später Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt wurde.
    Wenn ich mich recht entsinne, lief das von Anfang an als K-Akte. Aber wie gesagt, nachsehen kann ich erst morgen.

  • Ich hatte das auch schon mal! Ich hatte erst nur den Antrag auf Vertreterbestellung mit dem Hinweis, dass damit die Vollstreckung ins unbewegliche Vermögen vorbereitet und ermöglicht werden sollte! War auch bei mir von Anfang an eine K-Akte und als dann nach ein paar Wochen oder eventuell nach drei oder vier Monaten der Anordnungsantrag kam, hab ich den einfach zu der bereits angelegten K-Akte genommen und das Verfahren angeordnet.

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Komisch, bisher dachte ich eigentlich immer, dass lediglich Anträge auf Anordnung auch als K-Akte eingetragen werden. So verstehe ich auch die Aktenordnung. Alles was nicht darauf gerichtet ist, AR.


    Genauso würde ich das auch sehen. Aber auch hier gilt -ähnlich wie bei Kostenfragen-: Das ist mir sowas von wurscht!!!:eek:

  • Also Stefan, nun sei doch mal nicht so oberflächlich. ;)
    Ich für meinen Teil hab übrigens noch niemals so einen Antrag gesehen (weder vor noch nach AO). Kann mich auch nicht erinnern, ob einer der Kollegen das schon mal hatte.

  • Also ich hätte spontan an ein M-Aktenzeichen gedacht.
    Schließlich könnte eine Vollstreckung durch Versteigerung (K) oder Verwaltung (L)erfolgen, denkbar könnte auch eine Pfändung von Mieten wegen dinglichem Anspruch sein.
    Habe so eine Sache noch nicht gehabt und hier am AG auch noch nicht davon gehört.
    Das könnte natürlichauch an der Haltung der Deutsch Südwestler liegen: Eigentum aufgeben, das kommt gar nicht in die Tüte.

  • Also Stefan, nun sei doch mal nicht so oberflächlich. ;)
    Ich für meinen Teil hab übrigens noch niemals so einen Antrag gesehen (weder vor noch nach AO). Kann mich auch nicht erinnern, ob einer der Kollegen das schon mal hatte.


    Sei froh!
    In der kurzen Zeit, in der ich dieses Dezernat bearbeite, hatte ich den Sachverhalt schon dreimal (zweimal nach AO und einmal vor AO).

  • Und weils hier nochmal aufs Tapet für die Erfassung kam:
    Eine ordentliche Begründung könnte ich weiterhin nicht liefern, ob K oder M.
    Allerdings vermute ich ganz stark: diese Sachen werden weiterhin kein Massengeschäft sein und daher auch weder in der einen noch in der andern Abteilung für Pebb§y was zählen.

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