Forderungsfeststellung nach Aufhebung?

  • Kann mir bitte jemand helfen? Ich habe mir das hier alles zwei mal durchgelesen weiß aber nicht wie ich das jetzt auf meinen Fall anwenden soll. Vielleicht stehe ich einfach nur auf dem Schlauch...

    Mit Schlussbericht teilt der Treuhänder mit, dass die einzige Forderung die angemeldet wurde, und damals für den Ausfall festgestellt wurde, von dritter Seite befriedigt wurde und kürzlich die Rücknahme der Forderung durch den ursprünglichen Gläubiger mitgeteilt wurde. Der Vorgang wurde von meiner Vorgängerin bearbeitet und der Schlusstermin wurde anberaumt, es gab keine Forderung im Schlussverzeichnis (da ja nur für den Ausfall), aber auch keine Berichtigung der Tabelle bezüglich einer Forderungsrücknahme. Dann wurde der Schlusstermin durchgeführt und inzwischen ist die (noch nicht rechtskräftige) Aufhebung in der Welt. Jetzt bekomme ich die Akte vorgelegt mit dem erneuten Hinweis auf die damalige "Rücknahme der Forderungsanmeldung".
    Was mache ich jetzt? Kann ich die Tabelle noch "nach unten" korrigieren, lass ich es stehen und warte ggfls. ob ein Antrag gem. § 727 ZPO kommt, oder was ist zu tun?

  • Danke für die bisherigen Antworten und den link.
    Leider weiß ich immer noch nicht recht was zu tun ist.

    Einfach gar nichts tun (der Treuhänder hat die Rücknahme bei einer Verteilung zu beachten) oder aber "nach unten" berichtigen.

    Beim letzten Fall hat aber doch der Dritte der die Forderung befriedigt hat nicht mehr die Möglichkeit eine Rechtsnachfolge eintragen zu lassen (also von wegen: "es kann ja nichts passieren")...
    Daher tendiere ich wohl derzeit mehr zur ersten Variante.

  • Praktisch mußt du theoretisch garnix machen;).
    Die Forderung war vorher für den Ausfall festgestellt, also hätte sie eh nicht an einer Schlussverteilung teilgenommen. Ob man eine Rücknahme nach Veröffentlichung des Schlussverzeichnisses einträgt oder nicht, ist fast eine religiöse Frage. Einige sagen ja, einige sagen nein. Ich meine (das ist aber meine persönliche Meinung), wenn der Gläubiger seine Forderung zurücknimmt, sollte man das eintragen. Ist aber teilweise problematisch. Die zurücknehmenden Gläubiger machen das ja nicht aus Selbstlosigkeit. Oft werden die Forderungen von anderer Seite befriedigt, so dass natürlich eigentlich der Dritte eingetragen werden könnte/müßte/sollte. Was hier aber eigentlich egal ist, denn die Forderung war eh nur für den Ausfall eingetragen. Es kommt hier einfach nicht darauf an.
    Zur Restschuldbefreiung: gemäß Rechtsprechung des BGH kann die RSB vorzeitig erteilt werden, wenn keine Insolvenzgläubiger vorhanden und die Kosten gedeckt sind. Jetzt kannst Du Dir überlegen, ob Du das sinngemäß anwendest und vorzeitig erteilst oder nicht. Und du mußt Dir überlegen, ob Du dafür noch einen gesonderten Antrag des Schuldners forderst, oder ob dir der an sich gestellte Antrag ausreicht. Sind denn alle Kosten gedeckt?
    Auch hier gilt, man kann es nicht richtig oder falsch machen; man macht es halt irgendwie ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Vielen Dank!! :daumenrau

    Ich werde dann lieber gar nichts machen, das war ja das was mir als erstes in den Sinn kam. Auch schon wegen des Dritten der eingetragen werden müsste / könnte.

    Eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung kommt meiner Meinung nach nur in Betracht bei entsprechender Antragsstellung durch den Schuldner (und Deckung aller Kosten).

    :) Ich mache noch nicht lange Inso und bin für Unterstützung mehr als dankbar.

  • Es sind bisher noch nicht einmal ansatzweise Kosten und sonstige Masseverbindlichkeiten gedeckt. Meiner Meinung nach müsste der Schuldner dafür sorgen und erst dann kann erteilt werden. Also muss er mir so oder so darlegen dass er die Erteilung nun wünscht weil er zahlen kann!?

  • Also ich würde den Schuldner schon darauf hinweisen, dass er die vorzeitige RSB erlangen kann, wenn er die Kosten in Höhe von soundsoviel Euro bezahlt. Ich denke sogar, dass wir dazu verpflichtet sind, da man ja immer von einer Fürsorgepflicht für den Schuldner spricht.
    Außerdem ist die vorzeitige RSB eine tolle Sache das Verfahren wegzubringen, das Du sonst ja noch Jahre an der Backe hättest.

  • Hallo, ich hänge mich hier mal dran. habe ich es richtig verstanden ? :

    Der Treuhänder meldet die Berichtigung der Insolvenztabelle (in der WVP) an.
    Die Forderung war bisher insgesamt festgestellt für den Ausfall.
    Nunmehr hat die Gläubigerin einen Teil zurückgenommen und der Treuhänder meldet an:
    "Die Gläubigerin hat die Forderung auf ... reduziert. Diese wird nunmehr in voller Höhe festgestellt."

    Meines Erachtens sind Tabellenberichtigungen in der WVP nicht mehr möglich.
    Der Treuhänder kann die Forderung ja nun auch nicht mehr feststellen...
    Müsste ich die Reduzierung denn eintragen?

  • In der WVP heißt anders herum min. 2 Wochen nach § 188 InsO. Dannach kann kein Ausfall mehr beziffert werden, der Gläubiger nimmt mit seiner fdA-Forderung nicht mehr an einer Verteilung teil, sei es die Schlussverteilung, Verteilung in der WVP oder aber eine NTV.

    Wenn der Schuldner seine Ansprüche reduziert, könnte man schon darüber nachdenken, dies in der Tabelle zu vermerken. Die Entscheidung des BGH vom 29.03.2012, IX ZR 116/11, will aber nicht so ganz passen, weil die fdA-Forderung ja nie den Weg in das Schlusverzeichnis gefunden hat. Bei solchen Forderungen ist ja klar, dass man eine Berichtigung anstrebt, um eine Verteilungsgerechtigkeit zu erreichen. Im obigen Fall geht es ja "nur" noch um das Verhältnis zum Schuldner, was dann wichtig ist, wenn es sich um eine Deliktforderung handelt oder aber die RSB versagt wird.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Reduzierung ist m.E. immer einzutragen. Oki, die leuz die unser ach so wundervolles Tabellenprogramm entworfen haben, waren der Auffassung, dass wg. der Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags keine (Teil-)Rücknahme möglich sei ... Die unter Ausfallbeschränkung festgestellte Forderung ist eine festgestellte Forderung, wegen derer ist auch ein vollstreckbarer Tabellenauszug zu erteilen. Ungeachtet der Auffassungen der unser Programm vorgegebenden Geistesgrößen kann natürlich ein Forderungsverzicht oder Teilverzicht in der Tabelle eingetragen werden.
    Außer der Forerungsreduzierung des Gläubigers ist eine weitere Erklärung jedoch nicht einzutragen, da dem Verwalter hierfür eine Befugnis nicht mehr zukommt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Würdet Ihr eine Berichtigung der Tabelle nach Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO vornehmen?
    Die Forderung wurde vom Verwalter aufschiebend bedingt festgestellt. Mehrere Monate nach Einstellung des Verfahrens teilt der Verwalter nunmehr eine Berichtigung der Tabelle mit wonach ein Teilbetrag unbedingt festgestellt wurde.

  • der verwalter ist raus, er kann keine erklärungen mehr abgeben, da ihm die rechtsmacht fehlt.

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  • Danke für die Antworten. Hatte dem Verwalter auch schon vor 1 Monat mitgeteilt dass die Tabelle nicht mehr geändert werden könnte. Ohne auf meine Ausführungen einzugehen, wurde vom Verwalterbüro der Schriftsatz mit neuem Datum nochmals eingereicht. Daher habe ich mich dann gefragt, ob ich falsch lag. Habe nun dem Verwalter nochmals die Sachlage dargelegt.

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