Rechtsnachfolge in der Tabelle

  • Hallo!
    Ein Gläubiger, der zur Tabelle festgestellt ist, beantragt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und bittet gleichzeitig darum, den Namen des Gläubigers zu ändern, da eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat.
    Die entsprechenden Unterlagen (HR-Auszug) legt er vor.
    Wie wird das nun gehandhabt?
    Da ich noch keine Klausel erteilt habe, liegt doch wohl kein Fall einer Rechtsnachfolgeklausel vor, oder?
    Ich erwäge -ohne Anhörung des Schuldners- in dem vorhandenen Tabellenblatt bei dem bisherigen Gläubiger den Vermerk anzubringen "Der Gläubiger lautet infolge Rechtsnachfolge nunmehr ... Datum, Unterschrift".
    Für andere Meinungen wäre ich dankbar!

  • Zur Anmeldung der Nachfolge an den IV / TH verweisen.
    Wenn dieser mitteilt: neuer Gläubiger ist:... dann in die Tabelle eintragen.

    War bislang unproblematisch.

  • machen wir genau so wie mein Vorredner.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Zitat von Harry

    Zur Anmeldung der Nachfolge an den IV / TH verweisen.
    Wenn dieser mitteilt: neuer Gläubiger ist:... dann in die Tabelle eintragen.

    War bislang unproblematisch.



    wenn ich mir eine Anmerkung erlauben darf: ganz so unproblematisch sehen das einige Eurer Kollegen leider nicht. Manche Amtsgerichte folgern aus § 178 III InsO (Eintragung in die Tabelle gilt wie rechtskräftiges Urteil), dass auch im laufenden Verfahren die Gläubigerumschreibung nur durch Änderung der (allerdings noch nicht existenten) Klausel erfolgen könne und lassen sich konsequenterweise unabhängig von der Prüfung durch den IV/TH die Rechtsnachfolge in der Form des § 727 ZPO nachweisen.

    Eine für uns (NPL-Servicer) leider recht mühsehlige Rechtsauffassung.

  • Also die Anmeldungen werden vom Insolvenzverwalter in die Tabelle eingetragen, wenn ich als Gericht noch irgendwelche Rechtsnachfolgen prüfen wollte oder die Vorlage begründender Unterlagen verlangen würde, ich denke das ist zu weitgehend.

    Der Gläubiger kann immer noch seine Anmeldung zurücknehmen und neu anmelden. Dann wäre der ganze Nachweis hinfällig. Kostet zwar die Nachprüfungsgebühr, aber wenn die Beschaffung und Vorlage entsprechender Unterlagen zu aufwändig wäre immer noch ein Weg.
    In diesem Fall hätte wohl niemand was gegen das Vorgehen, wenn der IV neues Tabellenblatt mit Prüfungsergebnis vorlegt und zu einem anderen die Rücknahme durch den Gläubiger anzeigt.

    Ne, die echte Prüfung der Forderung nach Grund, Höhe und Bestehen ist auf den IV verlagert, wenn dieser Änderungen zur Tabelle mitteilt, dann trage ich die in der Regel ein.

  • Zu Harrys Vorgehensweise hätte ich allerdings ein bis zwei Fragen: erstens: Wer soll denn bei Rechtsnachfolge die alte Anmeldung zurücknehmen, den alten Gläubiger gibt es doch nicht mehr, und für den neuen brauchen wir - oder der Verwalter einen Nachweis -> wie bei der Klauselerteilung.
    zweitens: mit der Feststellung der Forderung schaffen wir im Prüfungstermin eine Art rechtskräftigen Titel. Eine nachträgliche Änderung dieses Titels allein! durch den Verwalter finde ich problematisch, denn ein rechtskräftiges Urteil kann ja auch niemand mehr ohne weiteres abändern.

    Ich habe es bisher immer so gehandhabt, wie von "willers" geschildert: im noch laufenden Verfahren habe ich mir einen Merkposten an das entsprechende Tabellenblatt und die Nachweisunterlagen dazugeheftet und dem (neuen) Gläubiger mitgeteilt, dass seine Rechtsnachfolge bei Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung berücksichtigt wird, sofern er letztere beantragt - bei entsprechendem Nachweis in der Form des § 727 ZPO.

  • Einen Rückschritt: eine Forderung gilt als festgestellt, wenn kein Widerspruch gegen diese im Prüfungstermin erhoben wird. Das ist eine reine protokollierende Funktion des Gerichts. Wer ist im Termin, wer hat gegen welche Forderung Widerspruch erhoben. Auch wenn die bestrittenen Forderungen einzeln erörtert werden sollen, dann kann das nur eine Erörterung zwischen den einzelnen Beteiligten unter Moderation des Gerichts sein. Dem Insolvenzgericht kommen keinerlei Kompetenzen zur Ausräumung eines Widerspruchs zu.

    Der festgestellte Anspruch wirkt zwischen den Beteiligten wie ein rechtskräftiges Urteil. Auch hier keine wesentliche Tätigkeit des Insolvenzgericht, die einen Titel schafft.

    Wem welche Forderung zusteht, oder ob dieser die Forderung so wie angemeldet zusteht, diese Prüfung ist Sache des IV. Und nur diesem. Wen dieser die Rechtsnachfolge eines Gläubigers mitteilt, dann verlange ich keinen weiteren Nachweis. Würde man diese verlangen wollen, dann müsste man konsequenterweise ja auch die Gläubigerstellung im Prüfungstermin von vornherin prüfen, oder soll dann die Aufnahme durch den IV in die Tabelle genügen? Und hinterher nicht mehr?

    Natürlich, nach abgeschlossenem Verfahren (vollständig) kriegt nur der einen vollstreckbaren Tabellenauszug, der seine Rechtsnachfolge auch nachweisen kann. Vorher aber reicht mir aus den dargelegten Überlegungen heraus die Angaben des IV.

  • Ich muss gestehen, auch ich habe dies bisher wie "willers" gehandhabt und mir nach Feststellung der Forderung die Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO (öffentlich beglaubigte Form) nachweisen lassen.
    Habe hierzu in den mir zur Verfügung stehenden InsO-Kommentaren nichts dazu gefunden.


    Wenn ich das richtig verstehe, soll dies erst erforderlich sein, wenn das Verfahren aufgehoben ist und jetzt ein "Rechtsnachfolger" eine vollstreckbare Ausfertigung möchte oder eine bereits erteilte vollstreckbare Ausfertigung umschreiben lassen möchte. Diese Lösung ist sehr ökonomisch! Werde mir diese Verfahrensweise wohl auch zu eigen machen.

  • Eine Frage noch zur Zuständigkeit.
    Wenn nun also, wie im vorigen Beitrag erwähnt, ein "Rechtsnachfolger" eine vollstreckbare Ausfertigung (nach Aufhebung des Verfahrens) möchte, erteilt dann der Rechtspfleger die (1.) Klausel, oder genügt es, wenn man (Rpfl.) bei der Gläubigerbezeichnung den Gläubiger berichtigt (" Aufgrund Rechtsnachfolge wird der Gläubiger wie folgt berichtigt: ... ") und die Sache zur Erteilung der einfachen Klausel (§ 724 ZPO) an den UdG weiterleitet.

  • Hallo,
    hm, hab mich bisher damit schwergetan.

    Teilt der Verwalter "Wechsel" des Gläubigers bzgl. eines bereits geprüfen Anspruchs mit, gibt es zwei Möglichkeiten:
    1) man betrachtet dies als Rechtsnachfolge und verlangt einen entsprechenden Nachweis von dem Gläubiger (entsprechend qualifizierter Klausel) oder
    2) man betrachtet dies als "Problem der Ausschüttung) - mit Bleistift in der Tabelle notieren - damit man bei der Prüfung der Ausschüttung nicht drüber stolpert (nicht über den Bleistift, sondern über den von Spalte 2 abweichenden Empfänger der Quote :D )

    M.E. Geschmacksache....
    Bzgl. der Erteilung eines vollstreckbaren Auszuges kommt es m.E. drauf an:
    wurde nach Methode 1) verfahren, dann wäre kein Raum mehr für qualifizierte Klausel; anders bei Methode 2).
    Grüsse
    Def

    Ups: das hätte ich fast vergessen:
    das mit der Rücknahme der Forderungsanmeldung und Neuanmeldung mag praktikabel erscheinen, könnte jedoch ein Prob aufwerfen: die Anmeldung zur Tabelle hat verjährungsunterbrechende Wirkung. Sollte aber die Rücknahme der Anmeldung diese insgesamt beseitigen (worüber sich bei festgestellten Forderungen trefflich streiten ließe) und wäre die Verjährung sodann eingetreten ....hm, mit entsprechender Emfpehlung an den Gläubiger wäre ich wohl vorsichtig ....

  • "Empfehlungen" spreche ich in der Regel an einen Gläubiger nicht aus. Hier möge dies als Gedankenspiel betrachtet werden.

  • Zur Anmeldung der Nachfolge an den IV / TH verweisen.
    Wenn dieser mitteilt: neuer Gläubiger ist:... dann in die Tabelle eintragen.




    Habe jetzt auch nach Forderungs-Abtretung ein Schreiben des neuen Gl. vorliegen mdB ihn nun in der Tabelle als Gl. einzutragen.

    Schicke das nun -wie hier vorgeschlagen- an den IV mit der Bitte um weitere Veranlassung (=Einreichung eines berichtigten Tabellenblattes).

    Der Schuldner wird aber -anders als bei Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel- nicht angehört, oder? :gruebel:

  • Solange das Verfahren läuft, machen wir als Verwalter nix, ist von manchen Gerichten auch bewußt so gewollt. Begründung an den Gläubiger:

    ich greife Ihren Antrag auf Änderung/Eintragung in der Insolvenztabelle aufgrund Rechtsnachfolge auf und muss Ihnen leider mitteilen, dass dies gegenwärtig nicht möglich ist.

    Die Eintragung in die Tabelle für eine festgestellte Forderung wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiger Titel (§ 178 Abs. III InsO). Eine Berichtigung der Gläubigerbezeichnung im Wege der Rechtsnachfolgeklausel ist jedoch erst dann möglich, wenn ein vollstreckbarer Tabellenblattauszug erteilt wird, was auf Antrag des Gläubigers hin aber erst nach Aufhebung des Verfahrens geschehen kann (§ 201 Abs. II S.3 InsO). Gleichzeitig sind diesem Antrag an das Insolvenzgericht die Rechtsnachfolge nachweisende Urkunden in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form beizufügen (§ 727 Abs. I ZPO).

    Eine Berichtigung der Tabelle für bestrittene Forderungen ist nicht möglich, solange ich meinen Widerspruch nicht zurücknehme. Die Rechtsnachfolge müsste Ihrerseits im ordentlichen Verfahren, sofern von Ihnen auf die Feststellung zur Tabelle Klage erhoben wird, nachgewiesen werden (§§ 179, 180 InsO). Hinsichtlich bestrittener Forderungen ist eine Klauselerteilung nicht möglich (vgl. Frege/Keller/Riedel, HRP Insolvenzrecht, 6 Aufl. Rn. 1848ff).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Auch ne nette Idee. Und löst das "Problem" auf eine ganz elegante Art. Verfahren beenden und erst bei vollstreckbarem Auszug die Rechtsnachfolgeklausel erteilen, unter Vorlage der Nachweise.
    Gesetzeskonform und praktikabel, gefällt mir.

  • an den Nachfolger, der hat mir ja seine Empfangsvollmacht für die Quote mitgeteilt.
    Die Änderung der Kontoverbindung bzw. Korrespondenzadresse lässt sich vornehmen, ohne die Gläubigerstammdaten zu veränderen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!