Die Änderung der Tabelle ist wegen des o.g. nicht möglich.
Die Quote bekommt der, der die Geldempfangsvollmacht vorlegt. Ob dies nun der Nachfolger ist oder das 35. Inkassobüro, welches mit der Sache betraut worden ist, spielt doch keine Rolle.
Abgesehen davon, der Nachfolger hat jetzt den Anspruch auf die Quote aber erst nach Aufhebung des Verfahrens auf den Vermerk der Rechtsnachfolge.
Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)
Das Vorgehen von Cano habe ich schon als interessant bezeichnet, bzw. einen gangbaren Weg.
Nichtsdestotrotz ändere ich auf Anzeige durch den IV im laufenden Verfahren die Tabelle. Bei uns wird direkt in der Tabelle der Gläubiger geändert, ohne Vermerk in der Berichtigungsspalte. Nachvollziehbarer Ablauf der Anmeldung ergibt sich dann aus dem Anmeldeband bzw. den Anmeldeunterlagen, die bei uns am Gericht verwahrt werden.
Wir werden ebenfalls weiterhin die Gläubiger im laufenden Verfahren ändern. Allerdings weisen wir in der Berichtigungsspalte auf die Änderung hin, da wir die Anmeldeordner gleich nach Prüfungstermin zurückgeben und somit keinen Hinweis hätten.
Im Falle von Cano könnte es ja theoretisch sein, dass erst nach Jahren ein der "wahre" Gläubiger eingetragen werden kann. Und was ist, wenn die Voraussetzungen gem. § 727 ZPO nicht (mehr) erfüllt werden können ? Soll dann eine Klage erfolgen ? Und wenn die nicht erfolgreich ist, muß dann der Nachfolger zurückzahlen ? Und wird denn die Geldempfangsvollmacht vom Altgläubiger gefordert ? D.h. zur Abtretung einer Insoforderung reicht nicht die Abtretungserklärung, sondern es muss auch eine Geldempfangsvollmacht erteilt werden ? Und das alles wegen § 178 III InsO ? Bei § 178 III Inso geht es m.E. doch nur darum, dass der Forderung nicht mehr widersprochen werden kann, wenn ihr im Prüfungstermin nicht widersprochen wird. Ist sie einmal festgestellt worden, dann können- wie bei einem rechtskräftigen Urteil eben - nur noch die Einwendungen des § 767 ZPO angeführt werden.
Deshalb glaube ich nicht, dass das (wie so vieles in der InsO) im Sinne des Erfinders ist.
Ich muss gestehen, dass ich mir über das Problem noch nie tiefere Gedanken gemacht habe und als Verwalter eine Rechtsnachfolgeanzeige einfach nur dem Gericht weiterleite. Nach dem Prüfungstermin liegen m.E. etwaige Änderungen der Tabelle in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts.
In der Sache erscheint mir die Ansicht von Cano dogmatisch gut vertretbar. Es stellt sich ja auch die Frage, ob für die Eintragung einer Rechtsnachfolge in die Tabelle überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen kann, bevor der Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung besteht.
Um praktisch das von Mosser angesprochene Problem - Voraussetzungen des § 727 ZPO nach Jahren dann nicht (mehr) erfüllbar - zu lösen, sollte man bei Anzeige der Rechtsnachfolge vielleicht durchaus schon prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Titelumschreibung vorliegen, ggf. Hinweis erteilen was fehlt, und alles zur Akte nehmen, damit dann bei Erteilung der Ausfertigung gleich die Umschreibung mit vorgenommen werden kann.
Naja, eine Zwischenverfügung kann ich ja nicht machen. Oder soll ich denen schreiben, ich prüfe gerade, aber eintragen werde ich die erst in 6 Jahren ?
@Chick: ich bin wirklich kein Erbsenzähler und will mich auch garnicht darin verbeissen. Aber stell' Dir bitte als nicht-Insolvenzler dieses Schreiben vor: erst sagt man Dir, dass Du erst in ein paar Jahren eingetragen werden kannst. Gleichzeitig schreibt man Dir, dass die jetzige Vorprüfung ergab, dass Du noch Unterlagen X o.ä. in ein paar Jahren vorlegen sollst. Und zu guter Letzt bittet Dich der InsoVerwalter noch um eine Geldempfangsvollmacht von dem, der dir gerade die Forderung abgetreten hat. Dafür hat bestimmt jeder Beteiligter Verständnis. Da fällt mir mir gerade nur eins ein: we love to entertain you...
@Terra: so oder so ähnlich.
@mosser
OK OK, ich geb ja zu, dass das einem nicht Stamm-Beteiligten vielleicht ein bisschen seltsam erscheinen mag. Aber die Vermittlung bzw. Vermittelbarkeit gegenüber dem Normalverbraucher (z.T. auch gegenüber Kollegen) dürfte - bei Gerichtsverfahren allgemein und Insolvenz im besonderen - ein allgemeines und grundlegendes Problem sein, das wir wohl nie zur allseitigen Zufriedenheit werden lösen können.
Nett, dass ich so fleissig zitiert werde, möchte mich jedoch nicht mit fremden Federn schmücken. Der Textvorschlag stammt von InsO-Rechtspflegern, die mit Aufforderungen wegen Umschreibungen im laufenden Verfahren traktiert worden sind. Uns wurde das Schreiben lediglich zur Kenntnis gebracht. Weil wir es selbst gut fanden, haben wir es, mit geringen redaktionellen Änderungen in den Vorlagenstamm übernommen.
Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)
Hallo,
Betrifft: Änderungsentwurf für Verbraucherinsolvenz
Aus dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Schuldner wohl
doch nur seine wirtschaftliche Situation mit dem Gerichtsvollzieher erörtert
und der Schuldner seine Angaben eidesstattlich versichert. Aber der Gerichtsvollzieher soll doch nicht Befugnis erhalten,eine Bescheinigung nach §305 Abs. 1 Nr. 1 InsO auszustellen. Oder habe ich das falsch verstanden?
@petra sahin
Ist nicht ganz Thema dieses threads hier, sondern da: http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=5385
Aber kurz zur Sache (so hab ich's jedenfalls verstanden):
Aussergerichtlicher Einigungsversuch mit anschließender Bescheinigung des Scheiterns soll wohl im wesentlichen so bleiben wie gehabt. Schuldner stellt dann Insolvenzantrag (wie gehabt). Da die Stundung der Verfahrenskosten abgeschafft wird, kommt bei zu geringer Masse § 26 InsO zur Anwendung und in diesem Fall kann der Schuldner dann zum GV gehen und nach "Behandlung" durch diesen ins 6-jährige Restschuldbefreiungsverfahren hüpfen.
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