Belastung Stockwerkseigentum

  • Hab ein auf 2 Blättern gebuchtes Stockwerkseigentum (Bayern).
    Im BV steht jeweils:
    1/2 Miteigentumsanteil an Grundstück X
    Das Recht auf ausschl. Benutzung am 1. Stockwerk und ....Dachboden usw....

    Die an beiden Blättern best. Erbengemeinschaft wird jetzt auseinandergesetzt, alles auf einen Alleineigentümer übertragen.

    In der Urkunde wird auf das Stockwerkseigentum nicht eingegangen und
    am Grundstück X (und anderen Grundstücken) ein Leibgeding bestellt (Reallast und Wohnungsrecht am gesamten Haus auf Grundstück X).

    (Ich zitier mal aus einem anderen Beitrag hier:
    Im Gegensatz zum normalen Miteigentum erlischt allerdings das Stockwerkseigentum nicht deswegen, weil sich mehrere Anteile in einer Hand vereinigen (BayObLGZ 11, 713, 716; Sprau, Justizgesetze in Bayern, Art. 62 BayAGBGB Rn. 14).)
    In Bayern wurde das Stockwerkseigentum gemäß Art. 42 BayÜGBGB (heute: Art. 62 BayAGBGB) materiellrechtlich in Miteigentum überführt)

    Wenn ich also an beiden Stockwerkseinheiten ein Wohnungsrecht eintrage, dann belaste ich doch unzulässigerweise einen Miteigentumsanteil mit einem Wohnungsrecht, oder ?

  • Das Stockwerkseigentum ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut schlicht in Miteigentum überführt worden, allerdings ist dieses kraft Gesetzes mit einer Benutzungsregelung belastet, die inhaltlich dem bisherigen Stockwerkseigentum entspricht (Art. 62 BayAGBGB).

    Die Rechtsprechung stellt sich - soweit ich das zur Zeit überblicke - auf den Standpunkt, dass es sich nicht um ein normales Miteigentum mit Benutzungsregelung handelt, sondern um eine spezielle Form. Das BayObLG stellt dies in BayObLGZ 11, 713 so dar:
    "Nach Art. 42 des Übergangsgesetzes [heute: Art. 62 BayAGBGB] ist das zur Zeit des Inkrafttretens des B.GB bestandene Stockwerkseigentum nicht Miteigentum schlechthin, sondern Miteigentum, das begrifflich verbunden ist mit einem, einen wesentlichen Bestandteil des Anteils an der Gemeinschaft bildenden, ausschließlichen und dauernden Nutzungsrecht an bestimmten Gebäudeteilen."
    ...
    "Eine (...) Vereinigung zu einer rechtlichen Einheit tritt (...) nicht ohne weiteres dadurch ein, daß jemand Eigentümer zweier bisheriger Stockwerksrechte wird."

    Aus alledem würde ich folgern, dass es sich bei diesem Konstrukt, das das Stockwerkseigentum heute darstellt, um eine Konstruktion handelt, die dem heutigen (bei Einführung des BGB noch unbekannten) Wohnungseigentum entspricht oder zumindest stark angenähert ist.

    Bei einer derartigen Betrachtung ist die Eintragung des Wohnungsrechts dann möglich, weil sich das ja auf die einzelne Einheit bezieht.

    Falls Du BayObLGZ 11, 713 nicht hast, kann ich Dir eine Kopie zukommen lassen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielen Dank Andreas, ich könnt mir die BayObLGZ von der Landgerichtsbibliothek kommen lassen, aber ich glaub s Dir auch so :D

    Das mit der Wohnungseigentums - Ähnlichkeit hört sich überzeugend an, also werd ich das Leibgeding eintragen.
    (Vorher frag ich noch beim Notar nach, ob die Beteiligten das Stockwerkseigentum nicht aufheben wollen (weil s ja in der Hand eines Alleineigentümers wenig Sinn macht)

  • Mal eine Frage hierzu, auch in Bayern. (Ehemaliges) auf 3 Blättern gebuchtes Stockwerkseigentum FlNr. 123* wurde "zur Beseitigung der Sternplannummern" im Jahr 1954 auf einem neuen Blatt gebucht:
    im BV:
    BVNr. 1 FlNr. 123 mit Beschrieb und Größe
    immer noch im BV:
    "Das Recht auf ausschließliche Benutzung steht zu:
    a) dem Eigentümer Huber an Wekstatt mit eigenem Eingang im Erdgeschoß
    b) dem Eigentümer Meier an Gewölbe mit eigenem Eingang im Erdgeschoß
    c) dem Eigentümer Müller an Waschhaus mit eigenem Eingang im Erdgeschoß sowie am ganzen 1. und 2. Stockwerk"

    in Abt. I:
    1a Huber zu 2/9
    1b Meier zu 1/9
    1c Müller zu 6/9

    Bei einer Umschreibung im Jahr 1970 wurde aus den vorher namentlich genannten Eigentümern im BV der Anteil genannt (also "dem Eigentümer Abt. I/1a an...")

    Mittlerweile sind in Abt. I die vormaligen Anteile 1a und 1c in einer Person vereint und als 8/9 Anteil in Abt. I eingetragen.

    Mir ist bisher noch kein Stockwerkseigentum untergekommen, deshalb folgende Fragen:

    - handelt es sich hierbei auch tatsächlich um Stockwerkseigentum und ist die Eintragung im BV so korrekt?
    - Notar fragt an, ob hier nicht wegen Art 62 AGBGB eine Benutzungsregelung und Aufhebungsausschluss in Abt. II eingetragen werden müsste, ich bin der Meinung, dass nicht, da diese ja kraft Gesetzes bestehen)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!