Ich kann mich nur wiederholen:
ZitatDer § 428 BGB enthält eine Legaldefinition der Gesamtgläubigerschaft ...
"Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. 2Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat."
... der nicht der Vertragsfreiheit unterliegt (vgl. MüKoBGB/Bydlinski BGB § 428 Rn. 3: "Zum Wesen der Gesamtgläubigerschaft gehört es, dass jeder der Gläubiger voll forderungsberechtigt ist, nicht etwa nur die Gemeinschaft der Gläubiger wie bei der Gesamthand.")
Aber genau das wird hier versucht. Soweit von "disponiblen Rechtsfolgen" die Rede ist, betrifft das daher immer den Teil nach der "(Gesamtgläubigerschaft)".
Man hätte eine Gemeinschaftsverhältnis, das gerade zu der Zeit, solange es noch mehrere Berechtigte gibt, nicht zum Tragen kommt.