Ausübung eines Vorkaufsrechts

  • Wie sieht Eurer Meinung nach die Eintragung in folgendem Fall aus?

    Im Kaufvertrag bestellen die Käufer ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall für Ihre Kinder A, B und C.
    Es soll von den Berechtigten jeweils einzeln ausgeübt werden können und zwar dergestalt, dass es zunächst von Kind A ausgeübt werden kann. Übt dieses sein Vorkaufsrecht nicht aus, kann es von Kind B ausgeübt werden. Übt auch dieses sein Vorkaufsrecht nicht aus, kann Kind C es ausüben.

    Müsste nicht ein Vorkaufsrecht für Kind A eingetragen werden und daneben jeweils ein (aufschiebend bedingtes) Vorkaufsrecht für Kind B bzw. C?!
    Also anstatt einem Recht 3 einzelne Rechte eintragen?
    Oder kann diese Ausübungsregelung auch in einem Recht zum Ausdruck gebracht werden?!

    MfG

  • Ich hatte gerade vorhin einen vergleichbaren Fall. Dabei ging es um die Absicherung von (Rück)Übertragungsansprüchen mit einer Vormerkung.

    Laut Vertrag sollte dem Vater als Veräußerer ein Rückübertragungsrecht zustehen und nach dessem Tode dann der Mutter.

    Ich habe in meinem Fall folgende ZwVfg. erlassen:

    "Die beantragte Eintragung einer Vormerkung ist nach der Ausgestaltung der (Rück)Übertragungsansprüche nicht möglich.

    Gemäß den Regelungen in § 3 der Urkunde steht zunächst dem Veräußerer (Vater) der Anspruch allein zum. Erst im Falle seines Todes soll der Anspruch der Ehefrau des Veräußerers (Mutter) - ebenfalls allein - zustehen.

    Es handelt sich somit um einen Fall der sog. Alternativberechtigung.
    Diese Ansrüche können in vorliegendem Fall nur durch Eintragung von jeweils einer Vormerkung für den Vater und für die Mutter gesichert werden. Diese Ansprüche können hier nicht durch Eintragung nur einer Vormerkung für beide abgesichert werden (BayObLG, Beschluss vom 30.10.1984, Rpfleger 1985, 55-56).

    Es wird hierzu auch auf die Ausführungen bei Schöner/Stöber, 12. Auflage, Rn. 261a ff. zur Alternativberechtigung hingewiesen."

    Ich würde das in Deinem Fall ebenso beurteilen. Diese ganzen Geschichten mit Alternativ- oder Sukzessivberechtigungen sind jedoch wohl streitig. Mehr dazu findest Du unter den o.g. Randnummern im Schöner/Stöber.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nicole

    Das wird wohl nur mit drei separaten Rechten gehen. Sehe ich wie Du.

    Ulf

    Möglich wäre auch, dass nur eine Vormerkung für Vater eingetragen werden soll und die Ansprüche auf dessen Tod an die Mutter abgetreten werden. Ob letztere dann eine Extra-Vormerkung haben will, ist deren Sache. So wie jetzt vorliegend können die beiden m. E. nicht gleichzeitig in einer Vormerkung auftauchen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich bin aus den von "Ulf" genannten Gründen ebenfalls der Meinung, dass hier nur die Eintragung von drei Vorkaufsrechten in Betracht kommt. Sollte es darauf hinauslaufen, so wären die Vormerkungen mangels anderweitiger Bestimmung im Gleichrang einzutragen, obwohl nach Sachlage im Ergebnis nur eines von drei Rechten ausgeübt werden kann.

    Kommt es später zum Vorkaufsfall und zur Ausübung des Vorkaufsrechts, so stellt sich die Frage, wie man die beiden anderen ins Leere gehenden Vorkaufsrechte wieder aus dem Grundbuch herausbringt. Problemlos ist der Fall, wenn A sein Recht ausübt und als Eigentümer eingetragen wird. Denn mit dem Vollzug dieses Eigentumserwerbs steht fest, dass die Rechte von B und C erloschen sein müssen, weil die Bedingung für das Entstehen der Rechte nicht mehr eintreten kann und die Rechte nur für den ersten Verkaufsfall gelten (Löschung durch Berichtigung i.S. des § 22 GBO). Übt B aus, so gilt das gleiche für Recht C, nicht aber für Recht A, weil dessen Nichtausübung nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann (hier kommt daher nur Löschungsbewilligung des A in Betracht). Übt C aus, können die Rechte A und B ebenfalls nur aufgrund Löschungsbewilligung gelöscht werden.

  • Intention der geschilderten "Ausübungsreihenfolge" war wohl, gleichrangige Vorkaufsrechte zu vermeiden, deren Zulässigkeit zu Recht bestritten ist (vgl nur MüKo BGB, Bearbeiter Westermann, § 1091 Rn 8). Über § 1098 Abs 1 BGB gelangt man zu § 472 S 2 BGB: "Ist es (das VR) für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.". Wenn einer der Berechtigten für sich allein erwerben will, so ist das Recht grundsätzlich nicht wirksam ausgeübt (MüKo § 472 Rn 3). Wenn jedoch einer der Berechtigten für sich alleine erwerben will unter der Prämisse, dass der andere Berechtigte zustimmt oder sich nicht äußert, kommt der KV mit dem Kaufwilligen alleine zustande, wenn der andere Berechtigte zustimmt oder sich nicht äußert. Eine solche Zustimmung muss der Berechtigte bereits vorab abgeben können, womit man bei der von Nicole geschilderten "Ausübungsreihenfolge" landet. M.A. nach stellt sich hier nicht das Problem ein Recht/mehrere Rechte, da das Recht das besondere, gesamthandsartige Berechtigungsverhältnis des § 472 BGB aufweist. Halte daher die Eintragung für zulässig.

  • Im vorliegenden Fall können die Vorkaufsrechte nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung nicht kollidieren. Zumindest für diesen Fall sollte die gleichrangige Bestellung von Vorkaufsrechten zulässig sein (vgl. Palandt/Bassenge § 1094 RdNr. 1 m.w.N.).

    Aber auch wenn die Vorkaufsrechte kollidieren können, dürfte die Zulässigkeit von gleichrangigen Rechten zu bejahen sein, weil eine evtl. Kollision wie bei gleichrangigen Vormerkungen (§ 1098 Abs.2 BGB) nach hM nach dem Grundsatz der Priorität zu lösen ist (wer zuerst kommt, mahlt zuerst und der andere geht leer aus: OLG Celle VIZ 1996, 194; OLG Naumburg NJW-RR 2000, 1185).

    Ich glaube, die Intention der Beteiligten ging im vorliegenden Fall nicht dahin, gleichrangige Vorkaufsrechte zu vermeiden, sondern dahin, dass die Kinder eben in einer bestimmten Reihenfolge vorkaufsberechtigt sein sollten. Auf diese Fallgestaltung ist § 472 S.2 BGB aber nicht anwendbar, weil das Recht i.S. von § 472 S.1 BGB ja nicht mehreren Berechtigten gemeinschaftlich zustehen, sondern jeder Berechtigte ein eigenes Ausübungsrecht erhalten soll (unbedingt für A und aufschiebend bedingt für B und C).

    Ich plädiere daher nach wie vor für die Eintragung von drei gleichrangigen Vorkaufsrechten.

  • Zitat von juris2112


    Ich glaube, die Intention der Beteiligten ging im vorliegenden Fall nicht dahin, gleichrangige Vorkaufsrechte zu vermeiden, sondern dahin, dass die Kinder eben in einer bestimmten Reihenfolge vorkaufsberechtigt sein sollten. Auf diese Fallgestaltung ist § 472 S.2 BGB aber nicht anwendbar, weil das Recht i.S. von § 472 S.1 BGB ja nicht mehreren Berechtigten gemeinschaftlich zustehen, sondern jeder Berechtigte ein eigenes Ausübungsrecht erhalten soll (unbedingt für A und aufschiebend bedingt für B und C).


    :zustimm:

    Davon gehe ich auch aus. Daher bleibe auch ich bei meinen obigen Ausführungen!

    Ulf

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