Diensthaftpflichtversicherung im GBA

  • Versichert, wenn dann wie oder aber nicht 48

    1. Nicht versichert (7) 15%
    2. Diensthaftpflicht (8) 17%
    3. Versicherung gegen Vermögensschäden (31) 65%
    4. Bin noch unschlüssig (2) 4%

    Guten Morgen zusammen . . . :)

    . . . nachdem ich jetzt die ersten 5 Wochen im GBA "überstanden" habe und man über Versicherungen im GBA wirklich in alle möglichen Richtungen Meinungen hören kann (von nicht nötig bis dringend anzuraten), möchte ich hier mal nachfragen, ob es von Euch eher empfohlen wird, sich als Rechtspfleger im GBA gegen Vermögensschäden zu versichern, und ggf. wie/welche Art von Versicherung :gruebel:

    - genügt eine normale Diensthaftpflicht (da habe ich ein Angebot für etwa 100,-- €/Jahr)
    - ist eine (teurere) Versicherung gegen Vermögensschäden erforderlich (was kostet sowas etwa im Jahr bzw. Monat)
    - ist es wirklich unnötig sich im GBA zu versichern, da im Fall der Fälle ja der Staat einspringt :confused:

    Ich wäre für ein paar Meinungen dankbar, wahrscheinlich werden die natürlich auch in alle Richtungen gehen . . .

    . . . hänge ich doch mal eine Umfrage an . . . mal sehen ;)

  • Kriegst Du denn auch eine Versicherung, die grob fahrlässiges Handeln abdeckt?



    Ja die bekommt man. Etwas anderes hätte ja auch keinen Sinn. Als Grundbuchrechtspfleger sollte man möglichst hohe Vermögensschäden abdecken. Die "normalen Diensthaftpflichtversicherungen" reichen in der Regel nicht, da dort der Schwerpunkt auf Personen- und Sachschäden liegt. Diese Versicherungen sind für einen Sportlehrer, dem die Schüler immer vom Reck fallen, oder einen Techniker, der ständig die Monitore fallen lässt, geeignet aber nicht für uns. Wenn Du 1.000.000,- EUR Vermögensschaden gegen den Regress wegen grober Fahrlässigkeit abdecken willst, ist es aber mit 100,- EUR Prämie nicht getan.

  • Mich wundert, dass immer noch über den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachgedacht wird.
    Ohne würde ich nicht eine Unterschrift leisten wollen, deshalb war das auch die erste "Amtshandlung" nach Bestehen der Prüfung.
    Selbst wenn du normalerweise nie Fehler machst und dich mit allem auskennst (wer tut das schon in allen Sachgebieten :cool::( Du weißt nie, wann du mal einen schlechten Tag hast, wann die Belastung durch Fehl- und Vertretungszeiten zu hoch ist oder du einfach mal wirklich Mist baust. Und ich persönlich würde mich nicht drauf verlassen, dass ich nicht vom Dienstherrn in Anspruch genommen werde, wenn doch mal ein Regress ansteht. Übrigens nicht nur im GB.

  • Ich bin allgemein ein "Versicherungsmuffel" und habe somit auch keine Diensthaftpflichtversicherung. Ich habe noch nie gehört, dass jemand mal seine Diensthaftpflicht in Anspruch nehmen musste. Wenn ich Mist verbocke, muss ich dafür gerade stehen (ich vertraue darauf, dass das nicht passieren wird, denn grobe Fahrlässigkeit muss ja erst mal nachgewiesen werden) und wenn nicht, habe ich viel Geld gespart.

  • „beldel“ man kann viel sparen oder viel verlieren.

    Aber mal eine andere Frage, wie lange muss die Versicherung, nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, noch gehalten werden.

  • Es geht doch aber eigentlich nicht darum wie hoch die Aussicht ist das man Fehler macht, so wie Anta sagt einen schlechten Tag hat oder was weiss ich was, sondern wie hoch die Wahrscheinlickeit ist das man von seienm Dienstherrn , nachdem der was zahlen musste, in Regreß genommen wird. Und die ist nunmal, zum Glück verschwindend gering. Denn ich muss grob fahrlässig sein und die wird wieder zum Glück zu meinem Gunsten sehr weit ausgelegt. Sprich man muss jede Vorsicht außer Acht lassen, ehe sie da mal ein Exempel statuieren.
    Ich kann mich zum Beispiel mal einen Fall erinnern da hat eien Kollegin in der hektik des Bietgeschäfts bei ZVG mal an einen Bieter den falschen Umschlag Bargeld zurückgegeben. das war noch zu der Zeit als die Sicherheit 10% des Gebotes betrug und der hatte den Umschlag weggeschleppt der einen sehr hohen Betrag enthielt wärend er einen sehr niedrigen Betrag geleistet hatte.
    Sie wäre wohl nicht in Regreß genommen worden wie ihr auch der nette Herr vom OLG bestätigt hat , auch so was kann einfach passieren.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Sie wäre wohl nicht in Regreß genommen worden wie ihr auch der nette Herr vom OLG bestätigt hat , auch so was kann einfach passieren.



    Aus eigener mittelbarer Erfahrung kann ich hierzu nur feststellen, dass es bei einem OLG nicht nur nette Herren sondern auch ausgesprochene M***kerle gibt. Und nette Menschen werden auch gelegentlich versetzt oder pensioniert und zunehmend durch karrieregeile Pinguine/graue Männer ersetzt. Und die sind dann der Meinnung, dass "so was" nicht passieren darf.

  • Sie wäre wohl nicht in Regreß genommen worden wie ihr auch der nette Herr vom OLG bestätigt hat , auch so was kann einfach passieren.



    Aus eigener mittelbarer Erfahrung kann ich hierzu nur feststellen, dass es bei einem OLG nicht nur nette Herren sondern auch ausgesprochene M***kerle gibt. Und nette Menschen werden auch gelegentlich versetzt oder pensioniert und zunehmend durch karrieregeile Pinguine/graue Männer ersetzt. Und die sind dann der Meinnung, dass "so was" nicht passieren darf.



    Eben. Auf diese Unsicherheit möchte ich mich nicht einlassen. Wir hatten hier mal einen ähnlichen Fall. Der Kollege wurde wohl letztlich nicht in Regress genommen, durfte aber unendliche Stellungnahmen schreiben, wie sowas denn passieren konnte.

  • Mir sind von früherer Verwaltungstätigkeit (Mitte 90er Jahre bis Ende des Jahrtausend) mehrere Regreßfälle gegen Beamte des gehobenen Dienstes bekannt, unser Dienstherr (Land) versucht jeden Schadensbetrag, den das Land gezahlt hat,von den Beamten zurückzuholen, Überweisungsformulare werden den Beamten gleich mit übersandt!!
    Ich kann nur umfassenden Versicherungsschutz empfehlen, auch hat man dann den RA (meist in diesen Dingen erfahren, sofern die eigene Versicherung RAe vorschlägt) zur Seite, um den Ärger nicht noch selbst regeln zu müssen
    Es ist aus meiner Sicht auch egal, in welchem Dezernat ich arbeite, zumal sich das auch kurzfristig ändern kann,
    # an Manne: mit Pensionierung kann Versicherung beendet werden, da du -obwohl bis zum Tod Beamter !!!- dann keine dienstliche Unterschrift mehr leisten mußt
    :teufel: sollte der Dienstherr Dich aber nach Pensionierung wieder aktivieren
    -Du bist Beamter bis zum Tod!!!- kannste nur hoffen, die Versicherung nimmt dich ohne Greisenzuschlag wieder auf ...:teufel:

  • # 11
    Mit der Kündigung der Vermögensschadenshaftpflicht soll das so eine Sache sein. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen verjähren die Ansprüche gegen den Versicherer offenbar nach 3 Jahren. Wenn z.B. im Grundbuch der Schadensfall erst später eintritt, kann´s angeblich Probleme geben.
    Mir ist deshalb geraten worden, beim Vertragsabschluss darauf zu achten, dass diese Verjährungseinrede ausgeschlossen wird.

  • Möglicherweise hat jemand den HInweis da Silva´s #2 nicht gelesen
    Versicherungsgegner sollten bedenken, dass das Privileg des § 839 II BGB nur für streitige Verfahren gilt!
    Claudia:
    "Jede Vorsicht ausser Acht lassen" ist ein dehnbarer Begriff.
    Was ist, wenn z.B.jemand im Grundbuch 80.000 EUR anstatt 90.000 EUR Grundschuld einträgt, weil er sich "vertippt" hat?
    Die beste Versicherung ist die, welche man nicht braucht;
    die schlechteste Versicherung ist die, welche man nicht hat!

  • Aus eigener mittelbarer Erfahrung kann ich hierzu nur feststellen, dass es bei einem OLG nicht nur nette Herren sondern auch ausgesprochene M***kerle gibt. Und nette Menschen werden auch gelegentlich versetzt oder pensioniert und zunehmend durch karrieregeile Pinguine/graue Männer ersetzt. Und die sind dann der Meinnung, dass "so was" nicht passieren darf.


    Dem kann ich (ebenfalls aus eigener mittelbarer Erfahrung) nur zustimmen.
    Leider fehlt zudem beim OLG vielen die Vorstellung, unter welchen Umständen an der Front überhaupt gearbeitet wird. Eine Woche Rechtsantragstelle mit Beratungshilfe würde wohl kein OLG-Richter unbeschadet überstehen. Diesen Leuten plausibel zu machen, wie schnell vermeintlich dumme Fehler passieren, ist nicht ganz einfach.

    Life is short... eat dessert first!

  • Leute, Leute, ohne Vermögenschadenhaftpflichtversicherung würde ich auch nicht arbeiten, obwohl ich das mittlerweile lockerer sehe als direkt nach der Prüfung. Da hatte ich eine Versicherung über 2 Mio DM. Das erscheint mir im nachhinein etwas übertrieben.

    Eine Kollegin von mir ist im übrigen tatsächlich in Regress genommen worden, da sie bei einer Grundbuchumschreibung ein Wegerecht übersehen und nicht mit übernommen hat. Aus irgendwelchen verwickelten Gründen ergab sich daraus ein ziemlich großer und nicht zu behebender Schaden.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Na da scheine ich ja in einem Bundesland zu arbeiten was sich noch um seine Beamten kümmert. Ich kenne nämlich mehrere Fälle, gut es ging um Kleckerbeträge , wo Gläubiger meinten ihr Geld verzögert erhalten zu haben. In mehreren Fällen hat auch das Land einen Zinsverlust gezahlt und den Beamten nicht in regreß geommen. Und dort hatten die Gläubiger mehrfach massiv gemahnt und es war wirklich ein längerer Zeitraum vergangen, ansonsten wäre ja auch nichts gezahlt worden.
    Aber es mussten nicht mal Stellungnahmen geschrieben werden.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Hallo,

    ich würde auch nicht ohne Versicherung arbeiten wollen. Zuleicht passieren "Fehler". Insbesondere, wenn man sich von Notaren zu Dummheiten hinreissen lässt. Bei Auslegungfragen (wenn die h.M. gegen einen ist) kann es brenzlich werden, wobei aus einer Rechtsauffasung (wenn gut begründet) kein Regress entstehen dürfte.

    In Grundbuchsachen verjähren Ansprüche an den Staat nach drei Jahren ab Bekanntmachung der Eintragung. Das hab ich auf so einem Seminar eines OLG-Richters vom BDR gehört. Da hat der § 55 GBO eine ganz neue Bedeutung für mich erlangt.
    Bei Eintragungen, die nicht Bekannt gemacht werden, wie die Umschreibung eines Grundbuches auf EGB (§ 69 GBV) tritt keine Verjährung ein. Dazu wurde hinzugefügt, dass das OLG bei der Umschreibung (eigentlich Massenssache) eine höhere Aufmerksamkeit des Bearbeiters erwartet und fordert, so dass die grobe Fahrlässigkeit bei der Umschreibung auf EGB eher gegeben ist.

    Was ist eigentlich, wenn ich nach einer Eintragung im EGB den Inhalt des gesamten Grundbuches (GB-Ausdruck) mitteile. Tritt dann schon die Verjährung ein, wenn ich ein Recht (z.B. Wegerecht) vergessen haben sollte ? Haftet dann der Notar ? Oderwie ?

    Gruss

    Jens

  • Die beste Versicherung ist die, welche man nicht braucht;
    die schlechteste Versicherung ist die, welche man nicht hat!



    Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen.

    Mit "Versicherungsmuffeln" ist es so wie mit "Gurtmuffeln": Es muß nichts passieren. Aber wehe, wenn.
    Wer sich auf Gutmütigkeit und Verständnis eines Regreßsachbearbeiters verläßt, verläßt sich auch darauf, das der andere schon ausweichen oder bremsen wird.



  • Mit "Versicherungsmuffeln" ist es so wie mit "Gurtmuffeln": Es muß nichts passieren. Aber wehe, wenn.
    Wer sich auf Gutmütigkeit und Verständnis eines Regreßsachbearbeiters verläßt, verläßt sich auch darauf, das der andere schon ausweichen oder bremsen wird.

    Da kann ich nur zustimmen !!! An allen Ecken wird nur noch gespart, da wird das Land mit Sicherheit nicht großzügig Geld für unsere " kleinen Fehler" ausgeben, sonden versuchen es zurückzubekommen!

    Auch ich habe eine Versicherung mit Vermögensschaden bis 500.000 EUR in Grundbuch, weil man ja wirklich mal einen rabenschwarzen Tag haben kann.
    Auch wenn ich dass nicht hoffen will.

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