nachträglicher PKH-Antrag

  • Ein RA begründet seinen PKH-Antrag pauschal mit der Formulierung:
    "Eine nachträgliche Beantragung von Prozesskostenhilfe ist zulässig." - ohne Angabe von Gesetzesgrundlagen, Kommentar o. Rechtsprechung.

    Ist die nachträgliche Beantragung für die Tätigkeit in Vollstreckungsverfahren zulässig?:gruebel:

  • Selbst wenn man das als zulässig ansehen würde, würde es dem Ra zumindest in dieser Sache keine Gebühren mehr bringen, da die RA-Gebühren für die Vollstreckungshandlung schon vor dem PKH-Antrag entstanden waren und die PKH-Bewilligung nie Rückwirkung entfaltet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Für die Zeit vor Antragstellung gibt es keine PKH (vgl. BGH, NJW 82, 446; BGH, JurBüro 1993, 51; OLG Koblenz, JurBüro 1996, 142; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1287f.). Eine etwaige Bewilligung von PKH wirkt nicht zurück, vgl. BGH , NJW 85, 921.

    Wie Ulf richtig sagt, kann man, sofern das Verfahren noch nicht beendet ist, PKH vielleicht grds. noch beantragen und auch bewilligen. Ein Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse für Tätigkeiten vor Antragstellung entsteht hierdurch aber nicht.

  • Vielen Dank!

    Der RA hat in diesem Verfahren ldgl. für den Schuldner
    ein Kontoschutzantrag (850k) gestellt. Es ist auch ein dementsprechender Beschluss ergangen. Dies lag zeitlich jedoch vor dem PKH-Antrag.

    nebenbei: meine Güte, das ist ja wiedermal ganz schön dreist vom lieben Herrn RA... :mad:

  • Der RA hat in diesem Verfahren ldgl. für den Schuldner ein Kontoschutzantrag (850k) gestellt. Es ist auch ein dementsprechender Beschluss ergangen. Dies lag zeitlich jedoch vor dem PKH-Antrag.



    Den Antrag hätte der Schuldner aber genauso auf der Rechtsantragstelle zu Protokoll erklären können. Ein Tätigwerden eines RA ist nicht erforderlich.

  • eine nachträgliche Bewilligung v PKH führt nicht zur ERstattung oder Stornierung von GV Kosten

    keine rückwirkende PKH Bewiligung

    erneute Zusammenfassung

    Beschluss des AG Detmold vom 19. 06. 2002 –9 M 1382/02
    In der Zwangsvollstreckungssache
    Wird die Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin vom 3.6.02 zurückgewiesen.
    Gründe:
    Die nach § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
    Wird die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht nachgewiesen bzw. unterlässt der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Auftraggebers eine Erklärung, dass Prozesskostenhilfe auch für die Zwangsvollstreckung bewilligt sei, besteht bei nachträglichem Nachweis kein Zurückforderungsrecht hinsichtlich der gezahlten Gerichtsvollzieherkosten.

    Gründe für die Ablehnung der Kostenerstattung:
    Die Beträge wurden bereits mit der Gerichtskasse abgerechnet. Auch die Steuern wurden bereits von mir abgeführt und mit rechtskräftigem Steuerbescheid 2001 festgesetzt.
    Es geht nicht an, dass 6 Monate nach Fälligkeit und Zahlung der Kosten, die nachträgliche Erstattung zu erfolgen hat. Es handelt sich auch um ein Versäumnis der Gl.-Vertr., wenn der Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht sogleich bzw. spätestens bei Zahlungsaufforderung (die Kostenanforderung erfolgte nicht durch Nachnahme) vorgelegt wird (vgl. AG Frankfurt, Beschl. v. 24. 10. 1989 –83 M 11055/89; AG Idstein, Beschl. v. 17. 09. 1990 –7 M 1090/90; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 23. 8. 1989 –1 M 1061/89).



    Der Kommentierung Zöller, ZPO; 23 Aufl. § 122 Rn 5 kann nicht gefolgt werden.
    Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin in MDR 81 S. 852 –Beschl. v. 19. 5. 81 –1 W 3542/80- steht meiner Rechtsauffassung nicht entgegen. Zwar wird in dieser Entscheidung ein Erstattungsanspruch auch dann bejaht, wenn der Gläubiger –wie hier- lediglich auf die bestehende PKH-Gewährung nicht hingewiesen hat. Treten zu diesem unterlassenen Hinweis jedoch weitere Umstände hinzu, wird auch vom Kammergericht ein Erstattungsanspruch verneint.
    Das die Gebührenanteile bereits berechnet und abgeführt, sowie die Steuern rechtskräftig abgeführt wurden, habe ich das Gerichtsvollzieher keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Landeskasse. Die Kosten müssten sodann privat von mir zurückgezahlt werden, was sicherlich nicht vom Gesetzgeber gewollt ist, da mir von den angeforderten 27,14 EUR ca. 5,-- EUR, nach Abzug aller Abgaben und Auslagen verblieben sind.
    Die Versäumnisse der Gl. insbesondere wenn diese anwaltlich vertreten sind, sind nicht von dem Gerichtsvollzieher zu vertreten.

    Die Erinnerung ist daher mit Kostenfolge zurückzuweisen.




    LG Heidelberg 4. Zivilkammer, Beschluß vom 8. März 1990, Az: 4 T 26/89
    ZPO § 903, ZPO § 119, ZPO § 122
    Zwangsvollstreckung und Prozesskostenhilfe - mehrere Jahre alte Bewilligung
    Die Bedenken des Gerichtsvollziehers gegen eine kostenfreie Zwangsvollstreckung aufgrund einer mehrere Jahre alten Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind zwar in der Sache nicht von der Hand zu weisen, so lange jedoch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben ist, kann der Gerichtsvollzieher die Einleitung der Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung verweigern, der PKH-Beschluss sei wegen Zeitablaufs nicht mehr gültig.
    Fundstellen




    AG Idstein, Beschluß vom 17. September 1990, Az: 7 M 1090/90 ZPO § 122, GVollzKostG § 3, GVO § 84
    Erstattungsfähigkeit gezahlter Gerichtsvollzieherkosten bei nachträglicher Berufung auf bewilligte PKH
    Orientierungssatz
    1. Bei Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrages ist der Gläubiger verpflichtet, den Gerichtsvollzieher darauf hinzuweisen, daß ihm hinsichtlich der beabsichtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahme Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde. Unterläßt er diesen Hinweis und zahlt er die per Nachnahme erhobenen Gerichtsvollzieherkosten, so steht ihm kein Anspruch auf Erstattung zu.
    Fundstellen
    DGVZ 1991, 59-60 (red. Leitsatz und Gründe)

    PKH Wirkung ab wann, Rückwirkende Bewilligung ausgeschlossen
    (1)
    PKH wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von RA NN bewillligt. Die Bewilligung umfasst sämtliche ZWV Maßnahmen im AG Bezirk. Der Antrag auf Bewiligung und Beiordnung für die bereits abgschlossene Massnahme wird zurückgewiesen (Zöller 23. Auf. § 119 Rn 37 ff). AG Waldshut-Tiengen 17.10.03 3 M 2187.03

  • Hallo !

    Ich habe folgenden Fall vorliegen.

    Es liegt ein Antrag auf Pfändung und Abgabe der e.V. zusammen mit dem PKH-Antrag vor. Der Antrag ist vom 10.07.2008 .
    Aufgrund des Antrags hat der GVZ hat der Schuldner im August eine e.V. abgegeben.
    Im September hat mir der GVZ dann den Antrag erst vorgelegt. Der Anwalt möchte jetzt noch die PKH-Bewilligung unter seiner Beiordnung. Ist das jetzt noch möglich ?

  • Hallo !

    Ich habe im November 2008 einen PFÜB erlassen.

    Jetzt wo dem Gläubiger-Vertreter Gerichtsvollzieherkosten angefallen sind,beantragt er für den PFÜB PKH unter seiner Beiordnung.
    Müsste der Schuldner nun zu dem PKH-Antrag gehört werden ?
    Geht die nachträgliche Bewilligung überhaupt ?

  • Müsste der Schuldner nun zu dem PKH-Antrag gehört werden ?


    Ich meine mich zu erinnern, dass Du diese Frage hier jetzt bereits zum dritten mal stellst. Warum eigentlich? Ist es immer noch die Akte vom ersten mal? Schienen Dir die früheren Antworten falsch? Hast Du sie in der Zwischenzeit wieder vergessen? Sammelst Du Rechtsgutachten? Ist Deine Suchfunktion kapott?

  • Schienen Dir die früheren Antworten falsch? Hast Du sie in der Zwischenzeit wieder vergessen? Sammelst Du Rechtsgutachten? Ist Deine Suchfunktion kaputt?



    :wechlach::wechlach::wechlach:


    Nicht lachen! Das sind berechtigte Fragen, die sich der geneigte User stellt, wenn eine Frage wie die in #12 - am besten mit den markierenden Worten HILFE!! oder EILT!! BITTE SOFORT ANTWORTEN!! - im Forum liest.
    Das sind Momente, in denen der 08/15-User aufspringt, die Kommentare wie im Schlaf an den richtigen Stellen aufschlägt und gutachtenmäßig die Antwort in die Tasten hämmert, um ja der erste zu sein, der einem minderbegabten Rechtspflegerwesen den Arbeitsalltag durch Fern-Abarbeitung des kleinen Aktenstapels zu erleichtern. Man gönnt sich neben der eigenen Arbeitsbelastung doch sonst kein Vergnügen.
    Und einige User können dann zum Ende ihrer Laufbahn mit Fug und Recht ihre grauen Zellen der Forschung zur Verfügung stellen - sind ja kaum gebraucht und daher 1A-Anschauungsmaterial ...
    :teufel:


    :cool:
    Und jetzt schlagt mich, wenn Ihr wollt. Aber hört auf zu lachen. ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Auch wenn ich der Lachende war und als Zwvo-Mod. sicherlich einer der genervtesten user bin (und an dem Posting viel Wahres dran ist) , sehe ich mich als Mod. (zu meinem Bedauern) hier genötigt, bevor der Thread aus dem Ruder gerät, an die Einhaltung einer gewissen Contenance höflich zu erinnern (Stichwort : Nettiquette). ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Naja, ich habe schon ein gewisses Verständnis dafür, wenn ein derart renitentes Verhalten entsprechende Reaktionen hervorruft. ;) :abklatsch:amen

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich habe folgenden Fall:

    Der Gl.-Vertreter hat am 22.12.2008 PKH unter seiner Beiordnung für einen ZV-Antrag in einer Unterhaltssache beantragt. Den ZV-Antrag hat er gleichzeitig an die zuständige Gerichtsvollzieherverteilerstelle weitergeleitet.

    Über den PKH-Antrag kann ich erst jetz aufgrund von Beanstandungen entscheiden. Dies stellt dann aber keinen Fall der unzulässigen nachträglichen PKH-Bewilligung dar oder? Stehe irgendwie auf dem Schlauch. Aber maßgeblich ist doch das Datum der Antragstellung oder? :oops:

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