Anhörung des Schuldners bei weiterer vollstreckbarer Ausfertigung ?

  • hallo,

    es sind 6 weitere vollstreckbare Ausfertigungen einer einstweiligen Anordnung bzgl. Unterhalt beantragt worden. Der Antragsteller besteht darauf , dass der Schuldner nicht angehört wird wegen der Eilbedürftigkeit.

    Es läuft aber zeitgleich ein Verfahren auf Einstellung der Vollstreckung.

    Was soll ich machen ? ;)

  • Worin soll das Rechtschutzbedürfnis für die 6 weiteren VAs liegen? Mögen die Gläubiger doch Vorpfändungen gem. § 745 ZPO ausbringen, wenn´s so eilig ist.
    Ich würde mich nicht derart unter Druck setzen lassen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Erstmal soll der Gläubiger genau darlegen, wofür er so viele weitere vollstreckbare Ausfertigungen benötigt - die sind ganz sicher nicht erforderlich und würde er von mir auch nicht bekommen, und außerdem höre ich den Schulder i.d.R. immer an. Bei einem Verzicht auf die Anhörung müssen schon ganz triftige Gründe vorgetragen werden. Aber wenn so viele weitere Ausfertigungen beantragt werden, verzichte ich in keinem Fall auf eine Anhörung.

  • Zum einen muss der Gläubiger nach Zöller 23. Aufl. Rd. Nr. 4 ein Interesse an der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (v. A.) haben (und das natürlich glaubhaft machen). Insbesondere muss er das Interesse an der ungewöhnlichen hohen Anzahl der beantragten v. A. glaubhaft machen.
    Eine weitere v. A. ist nur ausnahmsweise zu erteilen (Zöller Rd. Nr. 9). Die Anhörung des Schuldners hat zu erfolgen (Zöller Rd. Nr. 11), auch wenn § 733 ZPO von "kann" spricht. Das ist verfassungsrechtlich geboten.

  • Wie würdet ihr in diese Fall vorgehen?
    Von dem Titel gegen vier Beklagte als Gesamtschuldner wurde eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Der Gläubiger teilt nun mit, dass wegen verschiedener Vollstreckungsmaßnahme eine weitere vollstreckbare Ausfertigung benötigt wird.
    Kann mir jetzt bei Anhörung der Schuldner nicht der Vorwurf gemacht werden, dass ich die Zwangsvollstreckung evt. vereitele, da die Schuldner schon darauf hingewiesen wurden, dass eine weitere Zwangsvollstreckung ansteht?

  • Es wird ja wahrscheinlich nicht im Antrag stehen, wie bzw. in was vollstreckt werden soll.

    Und nur, dass überhaupt vollstreckt werden soll, kann sich wohl jeder Schuldner denken, der auf Leistungsaufforderung des Titelgläubigers nicht reagiert.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Anhörung des Schuldners ist seit Monaten nicht möglich. Das Zusenden an die Anschrift aus der letzten EMA-Anfrage war wieder erfolglos, da Empfänger nicht zu ermitteln ist.

    Und nun? Öffentliche Zustellung wegen Erteilung 2. vollsteckbarer Ausfertigung oder einfach erteilen?
    Was macht Ihr, wenn die Anhörung nicht möglich ist?
    Danke

  • Den Gläubiger auffordern, eine zustellfähige Adresse des Schuldners mitzuteilen (wenn er vollstrecken will, braucht er sie ohnehin).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eben! Und außerdem ist das Klauselerteilungsverfahren ein reines Parteiverfahren.

    Ulf

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  • Hoffentlich liest unser Vollstreckungs-RP das nicht. Wohin man geraten kann, wenn man ein "kann" des Gesetzgebers einfach nicht hinnehmen will.
    Das Gericht sollte die Restriktion - wie in dem Fall aus 2008 - auf Konstellationen beschränken, in denen der Antrag auf Erteilung nicht plausibel erscheint.

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