Forderungspfändung zum Gerichtsvollzieher?

  • Hallo, ich wollte mal fragen ob von euch jemand irgendwelche Aufsätze oder Ähnliches zur Problematik/Thematik hat. Ich habe einen über ein paar Seiten aus der Deutschen Gerichtsvollzieherzeitung, sonst eher nichts. Falls also einer noch einen kennt, wäre es klasse wenn er dies hier mal kund tun könnte! :)

  • Im Moment wird wohl ein Vorschlag aus Berlin (ich distanziere mich hiermit ausdrücklich!) zur Stellungnahme versandt, der die Übertragung der Forderungspfändung "in einfach gelagerten Fällen" an den Gerichtsvollzieher will.
    Unter einfach gelagert, stellt man sich Lohn- und Kontenpfändung vor......

  • Bin jetzt zum ersten Mal auf diesen thread gestoßen

    die angedachte tlw. PfÜb-Übertragung mal dahin stehen lassend, möchte ich den vorgeposteten Wünschen Vereinzelter zur Rückübertragung des e.V.-Verfahrens
    auf den Rpfl. entgegen treten:

    Bloß nicht !
    Ich will die nicht wieder haben !
    Die reichen mir schon bei Kontoschutzanträgen !
    Bloß nicht !

    Und überhaupt - ist es bei den Gerichtsvollziehern wie mit den Rechtspflegern:
    Es gibt sehr gute und nicht ganz so sehr gute: Und entsprechend sehen die Vermögensverzeichnisse heute wie früher unterschiedlich ordentlich und vollständig aus oder eben auch nicht - da ist jedenfalls nichts besser aber auch nicht schlechter geworden.

    (Und so würde es auch bei den PfÜbsen werden)


  • Unter einfach gelagert, stellt man sich Lohn- und Kontenpfändung vor......



    Ich weiß nicht ob ich das gut oder schlecht finden soll.

    Wenn ich mir heute so manche Pfändung ansehe, die auf meinem Tisch landet, frage ich mich, ob sich der Rechtspfleger über die Verständlichkeit (insbesondere vieler Forderungsaufstellungen) überhaupt nur einen Gedanken gemacht hat. Das gilt insbesondere auch für Textbausteine, die aus welchen Gründen auch immer, nicht in eine Lohnpfändung rein gehören, Zinsangaben mit Tageszinsen, doppelt angegebenen Gebühren u.s.w.

    Dazu kommen Unterhaltspfändungen, in denen irgendwo in der Forderungsaufstellung auch noch laufender Unterhalt angegeben ist ohne Datum ab wann der gepfändet ist und wann zahlbar.

    Ich habe es mir abgewöhnt, in diesen Fällen Erinnerung einzulegen, weil das nichts bringt. Bei unvollständigen Angaben (besonders bei Unterhalt und Zinsen) gibt es halt eben nix. Soll der Gläubiger klagen.

    Andererseits muss der GV auch eine fällige Forderung ermitteln und könnte so mehr sensibilisiert für soche Sachen sein und mehr darauf achten.

    Wenn ich aber dann doch Erinnerung gegen die Pfändung einlegen muss, dann dürfte das Vollstreckungsgericht doch dafür zuständig sein. Also müsste ich bei einer Erinnerung auch noch den PfÜB mit vorlegen, damit der Rechtspfleger überhaupt weiß um was es geht. Es wird dann anders, aber ob es besser wird wage ich zu bezweifeln :confused:



  • Ich denke bei Einlegung einer Erinnerung wird die Sache dem GV vorgelegt (also wenn der den Pfänder irgendwann machen sollte), der hilft ab oder nicht, bei zweiteren wird die Sache dem Richter vorgelegt.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Da ich "meinen" GV sehr gut kenne werde ich ihm in meinem Büro einen Platz einrichten und dann kann er mir die Pfändungen vorlegen bevor er sie erlässt, damit er sich nicht mit meinen Erinnerungen rum schlagen muss ;)

  • Im Moment wird wohl ein Vorschlag aus Berlin (ich distanziere mich hiermit ausdrücklich!) zur Stellungnahme versandt, der die Übertragung der Forderungspfändung "in einfach gelagerten Fällen" an den Gerichtsvollzieher will.
    Unter einfach gelagert, stellt man sich Lohn- und Kontenpfändung vor......



    Das sind allerdings 95% der Fälle. Dann soll wohl das VG nur dazu sein, alle schwierigen Sachen zu machen und alle Vollstreckungsschutzanträge und Erinnerungen zu bearbeiten, was erfahrensgemäß pensenmäßig nicht im geringsten so gezählt wird, wie es sein müsste. Da sollte man aber den Rechtspflegerbund heiß machen, sich gegen solche Absichten zu wehren.

  • Ich stelle mir, abgesehen von der Qualität der erlassenen pfübs, auch die Frage wie das tatsächlich funktionieren soll.

    Wer ist der "örtlich" zuständige GV? Oder kann das jeder GV machen? Der "Bezirksschutz" soll ja aufgeweicht werden.

    Ist Zusammenrechnung gemäß § 850e ZPO oder ein Antrag gemäß § 850 c IV ZPO dann schon "schwierig"? Oder liegt es im Ermessen des GV was schwierig ist?

    Zählen Unterhaltspfüb. zu den einfachen oder den schwierigen Verfahren?

    Wie kommt das VG, wenn denn Vollstreckungsschutz beantragt wird, schnell an die Sonderakte?

    Was ist mit Verfahren nach § 775 ZPO oder § 720a III ZPO, wer macht das?

    Zu Bedenken ist dabei, dass wenn der GV aus welchen Gründen auch immer (Urlaub, Krankheit) nicht im Dienst ist, normalerweise keiner schnell an die Akten kommt, da diese in seinem Büro verwahrt werden.

    Wie sieht die Nachschulung, der vorhandenen GV´s aus ? Wie bei der Übertragung der e.V., in einer Fortbildung Sonnabend´s in der Zeit von 14.00 bis 17:00 Uhr?

  • Also wenn ich an die (nicht grade wenigen) Fälle denke, in denen ich Forderungsaufstellungen, die vorher durch den GV durchgewunken wurden, gnadenlos kürze, graut mir persönlich davor die Forderungspfändung auf den GV zu übertragen...
    Oder auch Fälle in denen ich feststelle, dass aus dem Titel noch garnicht vollstreckt werden durfte! Ganz beliebter Fall: Rechtsnachfolge aufgrund notarieller Urkunde, Rechtsnachfolgeklausel ist zwar zugestellt, aber keine Abschrift der Urkunde! Allein dieses Jahr hatte ich schon 3 oder 4 solcher Verfahren in denen GV vorher munter vollstreckt hatten...

    Klar, man soll nicht alle GV in eine Schublade stecken! Ich kann halt nur über die sprechen die ich kenne und ich sage mal da sind 20 % echt gut, der Rest....



  • :zustimm:

  • Als Gerichtsvollzieher möchte ich zu diesem Thema mal Stellung nehmen.

    An den Anfang stelle ich die Aussage von TJ, dem ich voll zustimme.

    "Und überhaupt - ist es bei den Gerichtsvollziehern wie mit den Rechtspflegern:
    Es gibt sehr gute und nicht ganz so sehr gute: Und entsprechend sehen die Vermögensverzeichnisse heute wie früher unterschiedlich ordentlich und vollständig aus oder eben auch nicht - da ist jedenfalls nichts besser aber auch nicht schlechter geworden."

    Nun zu den einzelnen hier im Thread gemachten Äusserungen:

    1. Forderungaufstellung

    Ich überprüfe jede FA. Nee, es ist tatsächlich so. Es gibt Tage da muss ich von 15 FA ganze 10 korrigieren. Das ist oft lästig, aber es muss sein.
    Besonders lästig ist es, wenn ich dann einen Pfüb zustelle und die von mir gestrichenen Posten sind dann wieder in der FA.
    Ich habe dieses Problem einmal bei den RPfl angesprochen und habe als Antwort erhalten, ja wissen Sie wieviele Pfübs bei uns eingehen und was das für eine Arbeit ist, die ganzen FA zu überprüfen.
    Zu einem Ergebnis bin ich nicht gekommen.

    2. Pfüb auf den GV

    Bin ich eigentlich auch dafür. Aber ohne entsprechende Ausbildung natürlich nicht. Es sind ja Überlegungen im Gange, die GV-Ausbildung zu reformieren (Studium). Und weshalb sollte dann ein GV nach 3 Jahren, wie die RPfl. auch, nicht in der Lage sein einen Pfüb zu erlassen. Bliebe das Problem der Nachschulung der aktuellen GV´s. Dies kann jedoch gelöst werden.
    Bei der EV hat es ja auch geklappt. Wobei dies nicht ganz vergleichbar ist.

    3. Vermögensverzeichnisse

    In der Zeit in der die EV auf den GV übertragen wurde, habe ich persönlich noch keine Nachbesserung erhalten. Es war also noch kein VV fehlerhaft oder unklar ausgefüllt.
    Ich muss allerdings sagen, dass ich "mein" VV-Formular ständig der aktuellen Rechtsprechung anpasse, d.h. berechtigte Fragen in mein Formular, das ich abgespeichert habe, aufnehme.

    Was ich mit meinem Beitrag sagen wollte, ist dass es auf beiden Seiten solche und solche gibt.

  • Ich zweifele nicht daran, dass Gerichtsvollzieher, bei entsprechender Ausbildung, das können. Aber die Übertragung ist ohne Änderung der Ausbildung angedacht....

    Und eine Frage zur Gebührenbeteiligung und Auslagenerstattung in BW, seit ihr noch prozentual an den Gebühren beteiligt, oder erhaltet ihr nur noch die Bürokostenpauschale?
    Was ist mit dem Porto, nur noch die Auslagenpauschale von 3,00 EUR?
    Wenn ich als Rpfl, eine Auslagenpauschale pro Akte von 3,00 EUR hätte (und damit ist nicht nur das Porto abgegolten), und im übrigen jeden weiteren Brief (Zwischenverfügung) der darüber hinaus geht, aus meinem privaten Geld zahlen müsste, würde ich mir die eine oder andere Zwischenverfügung klemmen.

    Gebührentechnisch lohnt sich der Pfüb mit seinen 15,00 EUR überhaupt nicht, dass ist nicht kostendeckend.



  • Eine Übertagung der PfÜb´s auf den GV ist nicht machbar, wenn es zu einer entsprechenden Übertragung käme, müssten auch sämtliche Folgeanträge übertragen werden. Das wäre arbeitstechnisch nicht bzw. schlecht machbar, den Schuldner bei Schutzanträgen nur auf die Sprechstunden zu verweisen. Auch wenn man Folgeanträge und Rechtsmittel bei den Vollstreckungsgerichten belassen würde, gäbe es Probleme, da die PfÜb´s nicht bei Gericht wären und vor Bearbeitung erst angefordert werden müssten. Im Übrigen gibt es auch keine einfache Forderungspfändung im Hinblick auf mögliche weitere mit den PfÜb verbundene Anträge. Dafür bedarf es eines eigens dafür zuständigen Vollstreckungsorgans.

    Fakt ist auch, dass die Qualität der Vermögensverzeichnisse seit 1999 gelitten hat. Nach dem Standort bei Zeitsopldaten fragt beispielsweise keiner mehr. Das wäre aber gerade für die örtliche Zuständigkeit von Bedeutung. Insoweit bin auch ich für eine Rückübertragung der EV

  • Hallo Dalbello,

    eine Übertragung des Pfüb ohne entsprechende Ausbildung halte ich für sehr problematisch. In BW spielt man mit dem Gedanken, die Ausbildung als Hochschulstudium zu installieren. Das wäre eine Voraussetzung für die Übernahme durch die GV´s.

    Wir in BW erhalten Prozente aus den Gebühren als Vergütung. Also es gibt keine Vergütung und Entschädung mehr, sonders es heist jetzt alles Vergütung.
    Die Auslagenpauschale von 3,-- € pro Auftrag wären bei einen Pfüb evtl. zu wenig.

    Hallo Der Vollstrecker,

    die Aussage, dass es Fakt ist, dass die Qualität der VV seit 1999 gelitten hat, halte ich für falsch oder zumindest für zu pauschal.

    Dein Beispiel, dass bei Zeitsoldaten nicht mehr nach dem Standort gefragt wird ist ebenfalls nicht richtig. Bei jeder EV-Abnahme wird nach dem Zweitwohnsitz, und das ist nunmal bei Zeitsoldaten der Standort, gefragt.


  • Fakt ist auch, dass die Qualität der Vermögensverzeichnisse seit 1999 gelitten hat. Nach dem Standort bei Zeitsopldaten fragt beispielsweise keiner mehr. Das wäre aber gerade für die örtliche Zuständigkeit von Bedeutung. Insoweit bin auch ich für eine Rückübertragung der EV



    Eine Rückübertragung der e.V.,weil Gerichtsvollzieher nicht nach dem Standort bei Zeitsoldaten fragen ... ist nicht dein Ernst ?

    Hatte ich seinerzeit auch nie gefragt - gut, war auch kein Zeitsoldat dabei,
    dafür mal eine Prostituierte - war echt ne supi e.V., habe nach Namen und Anschriften etwaiger Stammkunden gefragt - von wegen potentielle Drittschuldner und so, gell. (Ergebnis: Ich hatte die ganze Zeit ne rote Birne, aber irgendwie kamen wir da letztlich nicht so richtig weiter - war bestimmt auch eher eine unvollständigere e.V. ...)

    Egal, zurück zum Thema

    äh

  • Da das nun schon über 10 Jahre her sein muss, warst du ja auch noch sehr jung, TJ, -*grins*- insoweit ist der rote Kopf verziehen...., aber es gab schon Highlights, bei denen das pralle Leben irgendwie nur schwer in das Formular zu quetschen war.

  • @gentle, vieelicht solte man vor weitern Reformen, erstmal abwarten, was das Gestz zur Reform der Sachaufklärung in Praxis bedeutet und bringt. Sonst wird die Zwangsvollstreckung noch zu Tode reformiert.
    Denn auch dieses Gesetz wird die bisherige Struktur der Zwangsvollstreckung massiv durcheinander wirbeln.

  • Ich muss den Thread mal wieder raus kramen...

    Wir haben ein Schreiben unseres SMJus auf dem Dienstweg zur Stellungnahme und bitte um Positionierung erhalten (lustig: Schreiben SMJus 15.5. - Stellungnahmefrist bis 27.5 ... natüüüürlich :wechlach:). Darin heißt es, dass in der nächsten Besprechung der für ZV zuständigen Referenten beim BMVJ auch diese Thematik besprochen werden soll. Die Überlegungen gehen in Richtung einer Öffnungsklausel für die Länder. Außerdem könne sich das BMVJ eine schrittweise Übertragung der Forderungspfändung vorstellen, etwa in der Art, dass die rechtlich anspruchsvollere ZV in andere Vermögensrechte zunächst bei den Gerichten verbleiben...

    Ich spare mir jetzt jeden inhaltlichen Kommentar dazu... gleichwohl hört sich das alles ja schon halbwegs konkret an... hat jemand weitere Informationen dazu?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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