Forderungspfändung zum Gerichtsvollzieher?

  • In der Aktuellen Ausgabe der "Deutschen Gerichtsvollzieher Zeitung" (April 2006, S. 53/54) ist ein Artikel von Michael App, der sich für die Übertragung der funktionellen Zuständigkeit f.d. Forderungspfändung (mit Hinweis auf einen enstsprechenden Vorschlag des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes von 2003) auf den Gerichtsvollzieher ausspricht.

    Er scheint eine komplette Übertragung zu favorisieren, mit der Notausstiegstür, kompliziertere Sachen dem Rechtspfleger vorlegen zu können (analog § 5 RPflG).
    Ich weiß nicht, ob man sich da im klaren darüber ist, dass die PfÜBse nur ein Teil des Kuchens sind und vorallem die Schutzanträge und Co. die Arbeit machen.
    Auch die Argumentation mit den mittleren Beamten bei der Verwaltungsvollstreckung ist m.E. nicht unbedingt einschlägig, da dort immer nur bestimmte eigene (Behörden-)Forderungen vollstreckt werden, also eine geringe Bandbreite an Standardfällen nicht überschritten wird.

    Weiß jemand ob es da aktuelle Gesetzesentwürfe gibt? Ich habe neulich beim Besuch unseres MD von einem sog. Amtsmodell gehört, wo unter der Führung eines Rpfl versch. Rpfl und Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung bearbeiten solen, sozusagen auch aus einer HAnd. Aber Konkretes weiß ich da nicht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Konkretes zu dem Stand und dem Wahrheitsgehalt der Überlegungen kann ich auch nicht sagen. Aber die Herren Gerichtsvollzieher haben mich auch schon daraufhin angesprochen, dass die Übertagung auf sie gewünscht wird. (Man hat wohl nicht mehr so viel zu tun?)

    Auf die Problamatik der nachfolgenden Anträge und ggf. notwendigen Entscheidungen angesprochen, war Schweigen die Antwort.

    Aber wenn diese Aufgaben beim Rechtspfleger verbleiben sollen ... bleiben die GV ja außen vor. Was will man (GV) mehr.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Das kann eigentlich nur so ein geteiltes Verfahren wie bei der e.V. werden - die Entscheidungen (die Arbeit machen) bleiben bei Gericht. Wenn die GVZ glauben, das es nur um die Zustellung der PfÜBse geht, stellen sie sich doch etwas Falsches vor. Aber kommen wird´s.

  • Ob das der Weisheit letzter Schluss ist bleibt noch abzuwarten. Vielleicht sieht man das alles in Verbindung mit dem neu eingefügten § 829 Abs. 4 ZPO.

    Das mag auch seine Vorteile haben, wenn der GV für den Erlass der Pfändung zuständig ist, der ihn auch zustellt. Aber woher will der GV denn dann wissen, ob über das Vermögen des Schuldners das IV eröffnet worden ist.

    Das wird bestimmt lustig, wenn der Drittschuldner bei der Zustellung der Pfändung nicht nur die Drittschuldnererklärung abgeben kann sondern vielleicht auch gleich die Erinnerung zu Protokoll geben kann

  • Jahre später:
    Mir liegt jetzt ein Gesetzenwurf vom Deutschen Gerichtsvollzieherbund zur Stellungnahme vor.
    Die GVZ wollen "unabhängige Organe der Rechtspflege" , "selbständig und eigenverantwortlich" sein.
    "§2 : Der GVZ untersteht, sowiet nichts anderes bstimmt ist, ausschliesslich den Vorschriften dieses Gesetzes. Er entscheidet, soweit sich aus dem gesetz nichts anderes ergibt, selbständig."
    Er soll unparteiisch sein.
    Vorausssetzung soll ein Hochschul- oder Fachholstudium der Rechtswissenschaft sein.
    Ausser den tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung soll er zuständig sein für: vorger. Abwendungsverfahren, Durchführung von Tatsachenfeststellungen, Insolvenzverwalter in Kleininsolvenzen, Sequestrationen, Treuhänder in Insoverfahren im Rahmen der Restschuldbefreiung, Beglaubigungen, freiw. versteigerungen oder friw. verkauf (...), und weitere aufgaben im rahmen der Reform der ZPO.

    Für mich am interessantesten:

    Es wird die Übertragung der Forderungspfändung verlangt.
    Dafür spräche:
    Verkürzung der Verfahrensdauer auf ca 3 Tage (von jetzt ca 4 Wochen)
    Wegfall der Doppelbearbeitung GVZ /Gericht
    Kostenersparnis Personal (Geschäftsstelle, RPfl) im Rahmen von ca 25 Mio Euro
    erhöhte Rechtssicherheit für den Schuldner durch Überwachung des Forderungsausgleiches durch den GVZ
    erhebliche Kosten -und Zeiteinsparungen für die Gläubiger(Wegfall Gerichtsweg)

    Als Argument wird ferner angeführt, schon die Übertragung der eidestattlichen Versicherung sei als voller Erfolg zu werten. Dem müsste ich entgegen treten. Zwar ist die Bearbeitungsdauer der EV- Verfahren gesunken, jedoch ist das Schuldnerverzeichnis mangels korrekter Abnahme der EV eine Farce geworden und in der Regel für die Gläubiger wenig hilfreich, um eine Pfändung korrekt vorzubereiten. Das zeigt auch die Zunahme der von den Gläubigern genutzten Möglichkeiten von Recherchemöglichkeiten durch Detekteien und Wirtschaftsauskünfte, deren Angaben gegenüber denjenigen in dem Vermögensverzeichnis zuverlässiger und vollständiger sind.
    Nahezu jedes EV- Protokoll mit Vermögensverzeichnis ist unvollständig (Angabe früherer Nachnamen, korrekte Schreibweise des Namens, Angabe von Rechtsformen der Drittschuldner pp.). Die Anzahl der Mehrfacheintragungen im Schuldnerverzeichnis ist enorm, da der GVZ vor Ort nicht prüft (und nicht prüfen kann), ob eine EV bereits geleistet wurde oder die Schreibweise des Namens unterschiedlich oder falsch aufgenommen wird. Dieses Argument kann ich daher nicht gelten lassen, ich würde sogar die Rückübertragung dieses Verfahrens auf das Gericht wünschen!

    Nach dem Gesetzenwurf wäre es möglich, daß der Schuldner den Titel zugestellt erhält, gefragt wird "Kannst du zahlen, nein?" , die EV abgenommen wird und sofort die Pfändung seines Kontos und Einkommen vom GVZ verfügt wird.
    Die wirtschafltiche Tragweite dieses Besuchs dürfte dem Schuldner innerhalb dieses 30 - Minutentermins (im Zweifel unangekündigten Termins!) gar nicht klar werden. Damit ist der Gerichtsvollzieher eine "Allroundwaffe", mir erscheint das Vorgehen nahezu "amerikanisch".
    Lediglich für Schutzanträge und Rechtsbehelfe soll das Gericht zuständig bleiben.

    Das ist inkonsequent. Wenn der GVZ schon die Tätigkeit des RPfl übernehmen möchte, dann bitte auch gänzlich!

    Ausserdem soll der Titel während des ganzen Verfahrens beim GVz verbleiben. Das geht ja schon deshalb nicht, weil dieser im Rahmen der Schutzanträge oder Rechtsbehelfe dem Gericht vorgelegt werden muss.

    Mehrfach fällt der Begriff" das würde dem Schuldnerschutz Rechnung tragen". Naja, der GVZ soll aber doch unparteiisch sein?
    Gemeint ist etwa die tatsache, daß der GVZ Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse durch nachfolgende Ratenzahlungs oder stundungsmöglichkeiten 2aussetzen" könne, und so Arbeitsplätze oder kontenverbindungen erhalten bleiben könnten. Ferner würden "unsinnige" Pfändungen, die nur "um den Zahlungsdruck" zu erhöhen ausgebracht würden, unterbleiben.
    Das lässt meine Haare in die Höhe stehen! Der GVZ entscheidet also über Sinn oder Unsinn der Pfändung? Das geht mir erheblich zu weit, eine solche Prüfung ist nicht vorgesehen.
    Damit wird der Gerichtsvollzieher zum Herrn des Verfahrens. Es wird also nicht nur der Beruf des RPfl überflüssig, sondern auch noch der Gläubiger seiner Rechtsstellung im Vollstreckungsverfahren beraubt.

    So ,jetzt bin ich auf Eure Meinungen und Argumente gespannt. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von machwasdraus (11. Dezember 2010 um 13:39)

  • Na ja, den "Gruscht" der dann verursacht wird und etwas schwieriger ist und an dem vor allem nichts verdient ist, soll dann wieder der Staat in der Person des Rechtspflegers erledigen.

  • Ich wollte schon Nebentätigkeit beim GVZ anbieten im Rahmen der EV-Abnahme, weil es immer unvollständige Protokolle gibt.

    skugga:
    Bitte als Erweiterung unserer Geschäftsidee vormerken:
    Service für GVZs im Rahmen der Forderungspfändung. ;)

  • Mein erster Gedanke war auch: dann bin ich der perfekte Gerichtsvollzieher. Mit meiner bisher (unfreiwillig) mehr als 10- jährigen Tätigkeit in der ZV...Damit ließe sich doch auch mehr Geld verdienen?
    Ich habe allerdings große Sorge, ab amtierende GVZ die "nebenbei" erforderlichen Rechtskenntnisse aus den angrenzenden Sachgebieten (Registerrecht wg. Firmierung, Familienrecht wegen Unterhaltsberechnung, Nachlassrecht, Grundbuchkenntnisse, Zivilrecht, pp.) aufholen könnten. Gerne würde ich die "geplante" GVZ- Studienordnung mal lesen. Im Grunde müssten die dann doch dasselbe FH- Studium machen wie wir? Insofern war die Vorlage leider nicht genau genug. Ein gemeinsamer Studiengang mit Spezialisierung würde m.E. durchaus Sinn machen.
    Aber wie gesagt: wie das mit den bereits amtierenden GVZ laufen soll, gab die Vorlage nicht her. Vermutlich müssen wir dann nachschulen... das würde ja richtig Spaß machen, den eigenen Job selbst direkt an andere zu übertragen!
    :(
    Weitere Beiträge, die sich auch inhaltlich mit den genannten Forderungen auseinandersetzen, wären mir sehr hilfreich. Mir wurde nur 1 Woche Stellungnahmefrist zum "Verlust meines (nicht geliebten, aber lieb gewonnenen) ZV- Arbeitsplatzes " eingeräumt. Das betrifft ja nicht nur mich....

  • Wer die mir zur Verfügung gestellten Unterlagen des GVz- Bundes zur Verfügung haben möchte, mag sich mit Fax- Nummer an mich per PN wenden.
    Hier mein erster Entwurf für die Stellungnahme:
    Zunächst möchte ich die kurze Stellungnahmefrist (eingefügt für RPfl- Forum: 1 Woche!) in Bezug auf eine so einschneidende geplante Gesetzesänderung , die meines Wissens von den Gerichtsvollziehern bereits seit dem Jahr 2006 angestrebt wird, rügen. Innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes ist es nicht möglich, auf die Hauptargumente (Kosten und Zeiteinsparung) fundiert zu reagieren. Das ist umso bedauernswerter, als durch den Gesetzentwurf wesentliche Tätigkeiten aus dem Berufsfeld des Rechtspflegers in der Zwangsvollstreckung gestrichen würden.
    Die nachfolgende Stellungnahme muss daher leider ohne weitere- dringend erforderliche- Überprüfung der von dem Gerichtsvollzieherbund vorgetragenen geschätzten Bearbeitungszeiten, Fall- und Personalzahlen und Daten unter Gegenüberstellung der bisherigen Verfahrensweise erfolgen. Leider ist zu erwarten, dass allein aufgrund dieser Argumente einer Übertragung zugestimmt werden wird.
    Die GVZ wollen laut GVZG - Entwurf „unabhängige Organe der Rechtspflege", "selbständig und eigenverantwortlich" sein. Sie unterstehen ausschließlich diesem Gesetz (eingefügt durch Autor: gemeint ist die geplante GVZG!). Sie sollen unparteiisch sein.
    Diese Stellung scheint derjenigen eines Richters gleich und ist daher dringend zu überprüfen. Nicht einmal den Rechtspflegern gesteht die Rechtsprechung und das Gesetz bisher eine so weit reichende Stellung zu. Daher sollten die Gründe, aus denen diese Rechtsstellung den Rechtspflegern versagt wird, auch hier gelten.
    Mehrfach fällt der Begriff "das würde dem Schuldnerschutz Rechnung tragen". Der GVZ soll aber doch unparteiisch sein? Die Unparteilichkeit muß schon deshalb angezweifelt werden, weil der Gerichtsvollzieher in der Regel häufigen direkten Kontakt zum Schuldner hat, sogar seine Wohnung kennt. Dieses Argument würde in einem ZPO- Verfahren reichen, um die Befangenheit des Vorsitzenden bei Gericht zu begründen und diesen damit vom Verfahren auszuschließen!
    Angeführt wird etwa, daß der GVZ Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse durch nachfolgende Ratenzahlungs- oder Stundungsmöglichkeiten „aussetzen" könne, und so Arbeitsplätze oder Kontenverbindungen erhalten bleiben könnten. Ferner würden "unsinnige" Pfändungen, die nur "um den Zahlungsdruck" zu erhöhen ausgebracht würden, unterbleiben.
    Der GVZ entscheidet also über Sinn oder Unsinn der Pfändung? Das geht erheblich zu weit, eine solche Prüfung ist nicht vorgesehen, entscheidend ist allein das subjektive Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers.
    Allein durch diese Aussagen dürfte schon die Unparteilichkeit der Gerichtsvollzieher widerlegt sein.
    Mit dem Gesetzentwurf wird der Gerichtsvollzieher zum alleinigen Herrn des kompletten Vollstreckungsverfahrens. Es wird also nicht nur die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts weitgehend überflüssig, sondern auch noch der Gläubiger seiner Rechtsstellung im Vollstreckungsverfahren beraubt.
    Als weiteres Argument für die Übertragung der Forderungspfändung wird u.a. angeführt, schon die Übertragung der eidesstattlichen Versicherung sei als voller Erfolg zu werten. Dem ist –auch unter Rücksprache mit der Leiterin der hiesigen ZV- Abteilung- entschieden entgegen getreten.
    Zwar mag die Bearbeitungsdauer der EV- Verfahren gesunken sein, jedoch ist das Schuldnerverzeichnis mangels korrekter Abnahme der EV eine Farce geworden und in der Regel für die Gläubiger wenig hilfreich, um eine Pfändung korrekt vorzubereiten. Das zeigt auch die Zunahme der von den Gläubigern genutzten Möglichkeiten von Recherchemöglichkeiten durch Detekteien und Wirtschaftsauskünfte, deren Angaben gegenüber denjenigen in dem Vermögensverzeichnis zuverlässiger und vollständiger sind.
    Die überwiegende Anzahl der EV- Protokolle mit Vermögensverzeichnis ist unvollständig (Angabe früherer Nachnamen, korrekte Schreibweise des Namens, Angabe von Rechtsformen der Drittschuldner pp.) oder fehlerhaft. Die Anzahl der Mehrfacheintragungen im Schuldnerverzeichnis ist enorm, da der GVZ vor Ort nicht prüft ( nicht prüfen kann), ob eine EV bereits geleistet wurde oder die Schreibweise des Namens unterschiedlich oder falsch aufgenommen wird. Dieses Argument kann daher nicht gelten, es ist sogar dringend die Rückübertragung dieses Verfahrens auf das Gericht wünschenswert!
    Insgesamt zeigt die mangelnde Qualität der bei Gericht abgelieferten Vermögensverzeichnisse, dass noch erhebliche Defizite bestehen bei der zuverlässigen Umsetzung des Verfahrens. Der Unterzeichnerin erscheint angesichts dieser Umstände die zusätzliche Übertragung der Forderungspfändung auf die Gerichtsvollzieher unmöglich und sogar gefährlich!
    Es ist keineswegs so, dass der Erlass eines Pfändungsbeschlusses rechtlich nicht schwierig wäre, nur weil es sich um ein Masseverfahren handelt. Es sind umfassende Kenntnisse in weiteren Sachgebieten wie Handelsregisterrecht, Nachlassrecht, Zivilrecht, Familienrecht, Grundbuchrecht usw. notwendig, um die zu pfändenden Ansprüche, die korrekte Gläubigerstellung usw. zuverlässig zu prüfen. Es erscheint zweifelhaft, dass all diese Rechtsgebiete in dem GVZ Studium ausreichend abgedeckt werden könnten, geschweige denn, dass diese Kenntnisse für amtierende Gerichtsvollzieher ohne weiteres Studium problemlos nachzuholen wären.
    Leider kann mangels Kenntnis der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (geltende für Rechtspfleger, geplante für Gerichtsvollzieher) sowie dem begrenzten Zeitraum für die Stellungnahme nicht näher auf die dringend zu prüfenden Unterschiede in der Qualifikation und Umfang der Ausbildung eingegangen werden.
    Ferner wird auf folgendes hingewiesen:
    Nach dem Gesetzentwurf wäre es möglich, daß der Schuldner den Titel zugestellt erhält, gefragt wird ob er zahlen kann , negativenfalls die EV abgenommen wird und sofort die Pfändung seines Kontos und Einkommen vom GVZ verfügt wird. Am Tag darauf hat der Schuldner seine Lebensgrundlage zunächst verloren. Aufgabe des Gerichtsvollziehers war- und sollte es auch bleiben- die weitere Vollstreckung vorzubereiten.
    Die wirtschaftliche Tragweite dieses Besuchs dürfte dem Schuldner innerhalb des in der Regel relativ kurzen Besuchs des GVZ (im Zweifel unangekündigt!) gar nicht klar werden. Damit ist der Gerichtsvollzieher eine Allroundwaffe, mir erscheint das Vorgehen nahezu "amerikanisch".
    Lediglich für Schutzanträge und Rechtsbehelfe soll das Gericht zuständig bleiben. Das ist inkonsequent. Wenn der GVZ schon die Tätigkeit des RPfl und des Vollstreckungsgerichts übernehmen möchte, dann bitte auch gänzlich! Entweder verfügt er über ausreichende Qualifikation oder nicht.
    Außerdem soll der Titel während des ganzen Verfahrens beim GVZ verbleiben. Das geht ja schon deshalb nicht, weil dieser im Rahmen der Schutzanträge oder Rechtsbehelfe dem Gericht vorgelegt werden muss. Häufig ist eine Entscheidung ohne Prüfung der Vollstreckbarkeit der Forderung(durch Titelvorlage!) gar nicht möglich.
    Abschließend muß ich der Übertragung der Forderungspfändungen auf die GVZ aus Qualitätssicherungsgründen sowie der Wahrung der Unparteilichkeit und der Rechtsstellung der Beteiligten im ZPO- Verfahren entschieden widersprechen.
    Es sollte –im Gegenteil- dringend die Rückübertragung der EV- Verfahren auf die Gerichte diskutiert werden.



  • Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen:daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau
    Die GV´s wollen nur die Sachen, die sie schnell erledigen können, aber bloß nichts was richtig Arbeit macht wie etwa Vollstreckungsschutz.
    Die Verkürzung des Forderungspfändungsverfahremns von 4 Wochen auf 3 Tage ist der Brüller. Was Freitag auf der Geschäftsstelle eingegangen ist, wird -wenn keine Veranlassung für eine Zwischenverfügung besteht- heute (Montag) erlassen und geht spätestens morgen raus. Und wenn ich mir dann noch die Erledigungszeiten einiger GV´s ansehe, scheinen die § 64 GVGA überhaupt nicht zu kennen

  • Die GV's bekommen doch schon ab 2013 mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung viel mehr zu tun ... das reicht doch eigentlich, oder :D ...

    Bezüglich der Qualitätsfrage bei den PfÜb'sen hätte ich im übrigen auch so meine Bedenken :gruebel: ...

  • Unsere GVs jammer eher, dass sie zu viel zu tun haben, einer nach dem anderen geht in Pension und es kommen keine Jungen nach. Womit sollen dann auf einmal die GV-Stellen besetzt werden? GV ist jetzt (v.a. für aussenstehende) auch kein besonders reizvoller oder beliebter Beruf, also kommt auch wenig Nachwuchs nach.

    Einerseits also zu wenig Leute und zu viel Arbeit haben, andererseits aber noch mehr Arbeit haben wollen?

  • Bei uns dasselbe: GV jammern, dass sie zu viel zu tun haben und keine jüngeren eingestellt werden.

    Was die Qualität angeht: Ich habe es selbst gesehen, die GV lassen, weil sie keine Zeit haben, die eingereichten Forderungsaufstellungen von ihren Schreibkräften "prüfen", die überhaupt keine Ahnung haben. Was wir in den Forderungsaufstellungen alles bemängeln und streichen, geht bei denen aus Unkenntnis und Zeitgründen durch. So eine Qualität kann man, wenn es um Eingriffe in die Lebensgrundlagen der Leute geht, nicht dulden. Wir sehen doch selbst, wie schwierig manche Forderungspfändungen manchmal sind und dass wir selbst noch im Stöber hierzu nachschlagen müssen. Oder denkt mal an Forderungsaufstellungen, die dynamisierte Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben: Ich kenne keinen GV, der das nachprüfen kann und wird. Man möge sie doch mal fragen, was sich zu verschiedenen Zeitpunkten für Zahlbeträge aus den Unterhaltstiteln errechnen. Wenn sie hierzu keine Antwort kommt: Ganz einfach, dann ist er unfähig, so eine Aufgabe auszuüben, die mit Eingriffen in das Einkommen und Vermögen der Leute zu tun hat.

    Und der größte Witz ist ja eine solche Behauptung, bei ihnen würde es 3 Tage dauern und bei uns 4 Wochen. Ist ja eigentlich gar kein Witz, sondern eine Riesen-Unverschämtheit. Bei uns ist das Zeug in 2-3 Tagen wieder raus ! Und das würde ja auch gerade noch fehlen, dass die GV die Rosinen aus dem Kuchen bekommen und wir uns täglich weiter mit den Schuldner wegen ihrer gepfändeten Konten rumärgern müssen, was am Ende nicht im geringsten das zählt, was es für Arbeit macht. Hierzu müssten neue Akten angelegt werden, was auch noch der Geschäftsstelle Arbeit macht.

    Es gibt doch eigentlich auch den Rechtspflegerbund, der kann sie ja mal genauso, wie die Vertretung der GV, für unsere Ansichten stark machen, was ich auch hoffen, denn ansonsten ist sowas überflüssig. Hier ist massiver Widerstand gefragt !

    Was die eidesstattlichen Versicherungen angeht, schließe ich mich, was die Qualität bei den GVern angeht, den Vorbeiträgen kann, allerdings traure ich diesen auch nicht nach, war damals wirklich nicht so angenehm, die ganzen Leute bei sich im Zimmer zu haben.

  • Ich hatte auch die Ehre, mich zu dem Entwurf des Gerichtsvollziehergesetzes zu äußern.
    Der reine Text des angedachten Gerichtsvollziehergesetzes ist nicht verkehrt - man beachte die Zugangsvoraussetzungen zum GV-Dienst (Studium!).

    Hier meine Stellungnahme (die eingerückten Stellen sind Zitate aus der Forderung des Gerichtsvollzieherbundes):

    Gegen den Entwurf eines Gerichtsvollziehergesetzes als solches bestehen m.E. keine grundsätzlichen Bedenken.
    Insbesondere dürfte die Änderung in § 6 (Voraussetzung eines rechtswissenschaftlich orientierten Hochschul- oder Fachhochschulstudiums) eine wesentliche Voraussetzung für die von dem Deutschen Gerichtsvollzieherbund vorgeschlagene Übertragung der Forderungspfändung auf die Gerichtsvollzieher darstellen.
    Gerade im Bereich der Forderungsvollstreckung sind oftmals umfangreiche Kenntnisse des materiellen Rechts erforderlich, da die Pfändbarkeit und Verwertung der Forderungen dem materiellen Recht folgen. Zu nennen sind hier nur die Bereiche der Unterhaltsvollstreckung mit der Prüfung der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten und den Voraussetzungen der bevorrechtigten Vollstreckung, sowie die Vollstreckung in Gesellschaftsanteile, bedingt pfändbare Ansprüche wie Taschengeldansprüche oder Ansprüche aus dem Liegenschaftsrecht.
    Nach der Auffassung des Gerichtsvollzieherbundes soll der für die Forderungspfändung zuständige Gerichtsvollzieher auch für die Entgegennahme und Überwachung der Zahlung zuständig sein.
    Es soll während des Bestandes der Pfändung Ansprechpartner des Drittschuldners sein und auch Stundungsvereinbarungen treffen und Ratenzahlungen vereinbaren können.
    Zu beachten ist hier, dass im Gegensatz zur Sachpfändung die Vollstreckung insbesondere in Arbeitseinkommen aber auch Kontopfändungen auf einen längeren Zeitraum angelegt sind. Unter Umständen läuft die Lohn- und Gehaltspfändung über Jahre, in denen immer wieder Teilbeträge an den Gläubiger ausgezahlt werden können. Der Gerichtsvollzieher müsste hier die Berechnung des pfändbaren Betrages durch den Arbeitsgeber kontrollieren (was bislang die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers ist).
    Während dieser langen Zeit ist der Gerichtsvollzieher wie ein Inkassounternehmen für den Gläubiger tätig.
    Dies erscheint mit der Unabhängigkeit der Justiz nicht vereinbar.
    Weiterhin wird das Wesen einer Pfändung laufender Geldleistungen durch den Gerichtsvollzieherbund nicht ausreichend gewürdigt.
    Die Pfändung einer laufenden Geldleistung bewirkt, dass die pfändbaren Beträge z.B. des Arbeitseinkommens weder an den Gläubiger, noch an den Schuldner ausgekehrt werden dürfen. Erst mit der Überweisung zur Einziehung erhält der Gläubiger das Recht, diese Beträge entgegennehmen zu dürfen.
    Nur mit einer Ruhendstellung der Pfändung erhält der Schuldner nicht das komplette Zugriffsrecht auf sein Arbeitseinkommen. Der Gerichtsvollzieher wäre gezwungen, die gepfändeten Beträge vom Drittschuldner einzuziehen und gesondert anzulegen bzw. zu hinterlegen (so etwa gem. §§ 720 a, 930 Abs. 2 ZPO).
    Weiterhin stellt sich die Frage, wie bei dem Zusammentreffen mehrerer ggf. gem. § 850 d ZPO bevorrechtigter Gläubiger zu verfahren ist.
    Soll der Gerichtsvollzieher über die Befriedigungsreihenfolge entscheiden, insbesondere wenn einer von mehreren Gläubigern mit einem Ruhen der Lohnpfändung einverstanden ist?
    Wer übernimmt das Haftungsrisiko?
    Bislang werden gerade solche Fälle gelöst, indem der Drittschuldner die gepfändeten Beträge hinterlegt und sich ggf. ein Verteilungsverfahren gem. § 872 ZPO ff. anschließt.

    Zur Vollstreckung in Bankverbindungen:  
    Der Einschätzung des Gerichtsvollzieherbundes zur Intention einiger Gläubiger im Hinblick auf die Kontenpfändung ist zuzustimmen. Die Aussicht, dass eine nach Ansicht des Gerichtsvollzieherbundes „unsinnige Forderungspfändung“ durch die Übertragung auf den Gerichtsvollzieher „sicherlich unterbleiben“ würde, ist jedoch utopisch.
    Zum einen besteht derzeit rechtlich keinerlei Handhabe, einen auf Kontopfändung gerichteten Antrag des Gläubigers abzulehnen, weil nach Auffassung des Entscheiders nur unpfändbare Einkünfte auf dem Konto eingehen.
    Auch nach der Änderung des Rechts zum Pfändungsschutz in Konten ist die Aufhebung einer Kontopfändung unter den o.g. Gegebenheiten nur unter den engen Voraussetzungen des § 833 a ZPO möglich. Verdeutlicht man sich außerdem, dass nach dem System der Forderungspfändung immer die „angebliche“ Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet wird, wird die Diskrepanz zwischen der Auffassung des Gerichtsvollzieherbundes und der rechtlichen Realität deutlich. 
    Auch die Aussage

    widerspricht der geltenden Rechtslage.
    Der Pfändungsschutz des § 55 SGB besteht bereits jetzt nicht mehr für Pfändungsschutzkonten. Zum 31.12.2012 wird § 55 SGB gänzlich aufgehoben.
    Bereits vom Ansatz her gilt das oben gesagt. Die explizit beantragte Kontenpfändung kann nicht abgelehnt werden, weil der Schuldner lediglich Sozialleistungen bezieht.
    Hier wäre zunächst der Gesetzgeber gefordert, indem die Kontopfändung unter diesen Umständen für unzulässig erklärt würde.

    Stellt man die Entscheidung über die weitere Vollstreckung in das Schuldnervermögen in die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers, birgt dies ein erhöhtes Haftungsrisiko.
    Die Auswertung der Vermögensverzeichnisse auf weitere Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger wird zwar häufig keine gravierenden Erkenntnisse bringen.
    Ergeben sich jedoch z.B. Lebensversicherungen, Bausparverträge oder Grundbesitz, ist die weitere Entscheidung über ein sinnvolles Vorgehen unter Umständen schwierig und mit einer umfangreichen rechtlichen Prüfung verbunden. Es handelt sich hier um eine originäre Aufgabe des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers im Rahmen seiner anwaltlichen Beratung.
    Alleine unter dem Aspekt, dass viele Rechtsschutzversicherungen nur drei Vollstreckungsversuche finanzieren, ist es auch zweckmäßiger, diese Entscheidung dem Gläubigers bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zu überlassen.

    Insgesamt rücken die angedachten Änderungen den Gerichtsvollzieher zu sehr in die Richtung eines Inkassobüros im Auftrag des Gläubigers.
    Von einer Unabhängigkeit der Justiz kann dann nur noch eingeschränkt gesprochen werden.
    Ob die Übertragung tatsächlich zu einem schnelleren Vollstreckungszugriff auf Forderungen führt, ist zweifelhaft. Viele Anträge auf Kontenpfändung werden ohne vorherige Einschaltung eines Gerichtsvollziehers gestellt, weil die Kontoverbindung aus der vorherigen Geschäftsbeziehung bekannt ist. Ein Zeitraum von 3 Tagen vom Eingang des Antrages bei der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle bis zur Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist angesichts der derzeitigen Erledigungszeiten bei den Gerichtsvollziehern unwahrscheinlich.

    Zum Verfahren bei Vollstreckungsschutzanträgen:

    In der derzeitigen Realität kommen über 90 % der Schuldner zur Rechtsantragstelle, um dort ihre Vollstreckungsschutzanträge zur Protokoll zu geben. Die Anträge werden dann unverzüglich bearbeitet; in den meisten Fällen ergeht am selben Tag eine Vorabentscheidung mit einstweiliger Einstellung der Vollstreckung und ggf. Vorabfreigabe eines bestimmten Betrages.
    Demgegenüber haben die meisten Gerichtsvollzieher nur an zwei Tagen in der Woche jeweils für eine Stunde Sprechzeiten.
    Zweck des Vollstreckungsschutzes z.B. gem. §§ 850 k, l ZPO ist eine umgehende Entscheidung zur Deckung des Existenzminimums des Schuldners unter Wahrung der rechtlichen Belange des Gläubigers (nach Gläubigeranhörung). Verfahren zur Gewährung von Vollstreckungsschutz sind grundsätzlich eilig.
    Die gewünschte Änderung des Vollstreckungsschutzverfahrens setzt damit zumindest eine Änderung der Sprechzeiten dahingehend voraus, dass der Gerichtsvollzieher täglich zur Entgegennahme von Vollstreckungsschutzanträgen erreichbar ist.

    Eine angedachte Übertragung der Forderungsvollstreckung auf den Gerichtsvollzieher ist daher insgesamt abzulehnen.
    Sie widerspricht der Unabhängigkeit der Justiz, indem sie den Gerichtsvollzieher in Teilbereichen zum verlängerten Arm des Gläubigers - gleich einem Inkassounternehmen - macht.


  • :daumenrau:daumenrau

  • Wir sind hier 5 Rechtspfleger, die im Jahr über 29000 Anträge bearbeiten. Da bin ich mal gespannt, wie das die Gerichtsvollzieher handhaben wollen, um das "in 3 Tagen" erledigt zu kriegen. Wieviele neue Gerichtsvollzieher wollen die denn dann einstellen?

    Ich will keinem zu nahe treten, aber was ich manchmal schon von den Gerichtsvollziehern gesehen habe, ist erschreckend! Bei den Rechtsnachfolgeklauseln ist fast nie § 750 II ZPO beachtet worden, Sicherheitsleistung...was ist das? Forderungsaufstellung prüfen? ...keine Zeit, wird schon passen.

    Sorry, aber das halte ich nicht für den richtigen Weg! Da sollten sich der Interessenverband der Rechtspfleger massiv gegen wehren.

  • Ich habe mal, das Einverständnis der bisherigen Beitragschreiber unterstellt, die bisherigen Beiträge und meine eigenen Gedanken in folgendem Textdokument zusammengefasst, sodass man für den Fall, dass man ganz kurzfristig um eine Stellungnahme gebeten wird, ganz schnell schon mal was zur Hand hat.

    Wir haben ja alle dasselbe "Interesse" in dieser Angelegenheit.

    Habe es als Word-Dokument belassen, sodass wir es auch mit weiteren Gedanken ergänzen können.

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