Lohnsteuerhilfeverein

  • Habe hier einen eingetragenen Lohnsteuerhilfeverein, zwischenzeitlich ist die beschlossene Auflösung eingetragen. Nun teilt mir das Finanzamt mit, dass der Verein aus dem Verzeichniss für Lohnsteuerhilfevereine gelöscht ist und somit die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" nicht mehr geführt werden darf. Hat jemand eine Ahnung was nun zu tun ist?

  • Du kannst den Verein anschreiben und ihn darauf hinweisen, dass er seinen Namen ändern soll/muss. Erzwingen kannst Du die Änderung aber nicht.

    Bereite dich auch darauf vor, dass da der Verein bereits aufgelöst ist, die Motivation der Liquidatoren, eine MV zur Namensänderung einzuberufen nicht sehr hoch bzw. überhaupt nicht vorhanden sein wird ...

  • Ich denke, dass es ggf. Sache des Finanzamts wäre, gemäß §§ 161, 164 StBerG einzuschreiten. Es ist wohl so, dass ein Lohnsteuerhilfeverein generell mit dessen Auflösung die Befugnis verliert, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" zu führen, § 19 StBErG.

    Das Registergericht aber kann - wie schon in #2 gesagt - eine Satzungsänderung zwecks Änderung des Namens nicht erzwingen. Mir ist auch nicht bekannt, dass der Begriff "Lohnsteuerhilfeverein" automatisch entfallen würde und v. A. w. etwas einzutragen wäre.

  • Ich hab hierzu eine Frage:

    Angenommen ein Verein lässt sich mit dem Namen "Lohnsteuerhilfeverein XY" ins Vereinsregister eintragen, hat aber nie die Anerkennung als solchen erhalten. Er darf also seinem satzungsgemäßen Zweck (Hilfeleistung in Steuersachen) nicht nachkommen und den geschützen Begriff "Lohnsteuerhilfeverein" gar nicht im Namen führen.

    Kann das Registergericht, wenn es auf diesen Sachverhalt hingewiesen wird, den Verein aus dem Vereinsregister wirklich nicht löschen oder zumindest Zwangsmaßnahmen ergreifen? :confused:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Kann mir einer weiter helfen? Ich habe leider von Registerrecht keine Ahnung! Ideal wäre ein §§ für mich!

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Nein. Keine Amtslöschung möglich.
    Auch keine Zwangsmaßnahmen möglich, da die Namensänderung als Satzungsänderung konstitutiv ist und nur deklaratorische Tatsachen erzwungen werden können.

  • :dito:
    Ich denke auch, dass §§ 159, 142 FGG (Amtslöschung) bei der unberechtigten Führung des Begriffs "Lohnsteuerhilfeverein" (= Ordnungswidrigkeit, zu verfolgen wie oben) nicht greifen.

    Ein Zwangsgeldverfahren ist definitiv nicht möglich (vgl. bjk_rpf).

  • Erstmal vielen Dank für eure Antworten!

    Noch eine ganz kleine Nachfrage:

    Wenn die Rechtsfähigkeit gem. § 43 BGB entzogen wird, kann dann das Registergericht die Amtslöschung vornehmen? :confused:

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  • Wenn die Rechtsfähigkeit gem. § 43 BGB entzogen wird, kann dann das Registergericht die Amtslöschung vornehmen? :confused:

    Eingetragen wird jedenfalls die Entziehung der Rechtsfähigkeit auf Anzeige der zuständigen Behörde, § 74 I 1, III BGB. Der Verein ist grds. abzuwickeln, §§ 45 ff. BGB. Es gibt wohl unterschiedliche Ansichten bzgl. der registertechnischen Behandlung, vgl. diesen Thread (da ging es v. a. um die Entziehung der Rechtsfähigkeit gem. § 73 BGB).

  • :rechtsf Soweit hinten habe ich natürlich nicht geschaut (§ 74 BGB). Super.

    Nochmals vielen Dank, dass Ihr mich auf meinem kleinen Kurztripp ins Registerrecht mal an die Hand genommen habt. :)

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  • Hi! Nochmal selbes Thema, sechs Jahre später:

    Kann nach § 395 FamFG jetzt einem Verein, der als Lohnsteuerhilfeverein XY im Vereinsregister steht, dem aber rechtskräftig die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein entzogen wurde, von Amtswegen die Bezeichnung als Lohnsteuerhilfeverein durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks gelöscht werden? Der Kommentar "Keidel FamFG" sieht in der rechtswidrigen Verwendung des gesetzlich geschützten Begriffs "Lohnsteuerhilfeverein" einen "wesentlichen Mangel" i. S. d. § 395 FamFG.

    Könnt Ihr mir nochmal helfen?

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  • Hier meine damalige Verfügung in einem solchen Fall, noch nach FGG
    Löschungsverfahren nach § 142 FGG


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der Verein ist bereits seit dem ... im Vereinsregister unter diesem Namen eingetragen. Erst jetzt ist durch eine Mitteilung der OFD bekannt geworden, dass der Name zu Unrecht geführt wird.

    Die Oberfinanzdirektion ... (OFD) hat mitgeteilt, dass sie dem o. g. Verein nie die Erlaubnis nach § 14 StBerG erteilt hat, als Lohnsteuerhilfeverein tätig zu sein. Der Verein ist somit nicht berechtigt, Hilfeleistungen in Steuersachen zu erbringen und die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" zu führen (§ 18 StBerG).

    Ferner verstößt der Verein gegen ein gesetzliches Verbot, wenn er ohne Genehmigung der OFD Hilfeleistungen in Steuersachen erbringt (§ 5 StBerG). Ein entsprechendes Bußgeldverfahren ist von der Steuerfahndung ... eingeleitet worden. Der Vereinszweck ist daher nach § 134 BGB nichtig.

    Die Eintragung des Vereins und seines Namens im Vereinsregister sind unzulässig mit der Folge, dass der Verein gemäß § 142 FGG (Gesetz über Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit) im Vereinsregister zu löschen ist.

    Es wird Ihnen hiermit eine Frist von drei Monaten gesetzt, innerhalb der Sie gegen die beabsichtigte Löschung Widerspruch einlegen können (§§ 159, 142, 141 a FGG).
    Der Lauf der Frist beginnt mit der Zustellung dieses Schriftstücks.

    Es steht dem Verein frei, innerhalb der Frist den Namen und den Zweck des Vereins so zu ändern, dass sie nicht mehr gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Das Löschungsverfahren würde gegebenenfalls eingestellt.

  • Lohnsteuerhilfevereine benötigen eine Anerkennung nach § 13 StBerG, um tätig zu werden.
    Ich habe im Zuge der Ersteintragung um Vorlage einer Bescheinigung der Anerkennungsbehörde gebeten, dass der Verein anerkannt wird, sobald die Eintragung ins Vereinsregister erfolgt ist, dass also alle übrigen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind.
    Seitens der Behörde wird mir mitgeteilt, ich sei die erste, die so ein Ansinnen verfolge, das habe es noch nie gegeben.
    Soll ich nun prüfen, ob der Verein die Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes zur Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins einhält?

    Der Sauter spricht unter der Überschrift "Prüfung der Anmeldung" nur davon, dass eine Anerkennung erforderlich sei, nicht aber, wie dies im Eintragungsverfahren zu handhaben ist.

    Wie geht ihr damit um?

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