RA-Gebühren aus Masse?

  • Mein Schuldner hat vor Gericht eine Abfindung seines ehem. Arbeitgebers erstritten. Er war dabei anwaltlich vertreten. Der pfändbare Betrag der Abfindung wird zur Insolvenzmasse gezogen. Jetzt steht der schuldnerische Anwalt beim Treuhänder auf der Matte und möchte seine Gebühren aus der Insolvenzmasse gezahlt haben, weil beim Schulder nichts zu holen ist. Von dem Insolvenzverfahren hat der RA erst nachträglich erfahren.
    Der Treuhänder tendiert dazu, dem RA die Gebühren zu geben, weil er selbst wohl auch einen Anwalt beauftragt hätte (dann wären es Masseverbindlichkeiten) und der Masse ein nicht unerheblicher Betrag überhaupt erst durch die erfolgreiche Tätigkeit des RA zugeflossen sei.

    Wie seht Ihr das?

  • Zunächst mal sehe ich das so, dass die Entscheidung, ob ich eine Masseverbindlichkeit anerkenne und bezahle allein beim TH liegt und das InsGericht damit denkbar wenig zu tun hat. Oder steht irgendwo, dass der Segen des InsGerichts die Verwalterhaftung ausschließt (und womöglich die RPfl-Haftung begründet) bzw. die Verweigerung des Segens vor Massegläubigerklagen bewahrt? Ich staune immer ein wenig darüber, dass manche InsGerichte offenbar Rechtsberatungsstelle für ihre Verwalter spielen (sollen); ich kenne das eher umgekehrt.

    In der Sache sind arbeitsgerichtliche Streitigkeiten des Schuldners ein spannendes Thema: Ich persönlich bin der Ansicht, dass der IV/TH z.B. nicht zuständig ist für eine Kündigungsschutzklage des Schuldners, weil die Arbeitskraft nicht massebefangen ist und der IV/TH u.U. ein größeres Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. bei einem ohne pfändbaren Lohnanteil) gegen - massebefangene - Abfindung hat, während der Schuldner evtl. einfach nur seinen Arbeitsplatz behalten will, was auch die originäre Intention einer Kündigungsschutzklage ist. Kommt es dann allerdings zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung, ist doch wieder die Masse involviert. Eine andere Problematik ist das Einklagen rückständigen Lohns, der sich aus pfändbarem und unpfändbarem Anteil zusammensetzt. Ist hier der IV/TH oder der Schuldner zuständig?

    Im Ergebnis läßt sich m.E. ganz gut vertreten, dass bei einem vom Schuldner - evtl. unzulässigerweise, je nach vertretener Ansicht zu obigem - geführten Rechtsstreit, bei dem sich ein Erlös für die Insolvenzmasse ergibt, die (unter dem Erlös liegenden) Kosten über Genehmigung, GoA oder § 55 I Nr. 3 InsO aus der Masse ohne allzu großes Haftungsrisiko des Verwalters bezahlt werden können - wenn die Bezahlung nicht wegen Masseunzulänglichkeit ausscheidet.

  • chick hat die Sache ausgezeichnet problematisiert.
    Die Arbeitskraft des Schuldners ist für den TH nicht disponibel und ist somit nicht massebefangen.

    Anders könnte es sein mit der Abfindung, soweit sie massebefangen ist.
    Mit der Argumentationskette § 117, II InsO auf § 115, II InsO wäre man dann nicht bei § 55, I Nr.3 InsO (den ich in diesem Fall auch nicht für einschlägig halte, da der Masse ja nur das zugeflossen ist,was ihr auch zusteht, der pfändbare Betrag) sondern eher I, Nr 1.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wieso soll bei dem Schuldner nichts zu holen sein?

    Er hat doch wohl den unpfändbaren Teil der Abfindung einkassiert. Und den Arbeitsrecht-RA selber beauftragt und die Insolvenz verschwiegen.
    Ich weiss jetzt ja nicht welche Beträge im Raum stehen, offensichtlich aber genug, das die Vergütung aus dem pfändbaren Betrag der Abfindung bei verbleibenden Rest für die Masse ausreicht. Und eigentlich dürfte der schuldnerische Anteil größer sein. Rieche ich hier Verschwendung?

  • Warum sich der RA an den Treuhänder wendet und nicht an den Schuldner, weiß ich nicht. Ich will nicht ausschließen, dass es beim Schuldner doch was zu holen gäbe. Ich habe da noch nicht nachgefragt und werde es wohl auch nicht tun, da ich - den hier geposteten Meinungen entsprechend - dazu tendiere, dem Treuhänder die Entscheidung zu überlassen, ob er das ganze als Masseverbindlichkeit einstufen will oder nicht. Scheint ja wohl nun wirklich nicht meine Baustelle zu sein und das werd ich dem TH dann auch mal schonend beibringen.

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein ähnliches Problem:

    Der Schuldner hat im Hauptverfahren einen Vergleich auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000 € erwirkt.

    Diese wurde bereits auf das Anderkonto gezahlt.

    Nun beantragt der Schuldner die Freigabe in Höhe der Verfahrenskosten, die ihm im Wege des arbeitsgerichtlichen Verfahrens entstanden sind.

    Der Insolvenzverwalter schreibt in seiner Stellungnahme, dass der Antrag gem. § 850i ZPO zurückzuweisen ist, da kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht, da die Abfindung bereits gezahlt wurde und der Antrag somit nach Beendigung der Vollstreckung gestellt wurde.

    Diese Auffassung teile ich so nicht; die Voraussetzungen für eine Freigabe nach § 850i ZPO sehe ich hier aber auch nicht, da dieser ja eigentlich darauf abzielt, dass der Lebensunterhalt des Schuldners gesichert wird. Diesen Fall habe ich hier ja nicht.

    Sehe es aber eigentlich so wie der Schuldner, dass er die Kosten nicht aus seinen unpfändbaren Beträgen zu zahlen hat, da ohne diese Aufwendung ja gar keine Massemehrung stattgefunden hätte. Salopp gesagt, ist das "unfair" :strecker

    Der Insolvenzverwalter sieht das aber offensichtlich anders und wird das wohl nicht einfach als Massekosten gem. § 55 I Nr. 1 InsO aus der Masse erstatten. Gibt es da eine Möglichkeit "anzuordnen", dass der Schuldner die Kosten aus der Abfindung erstattet bekommt? :gruebel:

    Danke im Voraus und lieben Gruß

  • ich sehe das wie dein Verwalter - er lehnt 850 i mit der richtigen Begründung ab, abgesehen davon gilt 850 i auch nicht wegen der von dir gegebenen Begründung.

    Masseschulden sind es auch nicht, da nicht durch Handlung des IV entstanden.

    Der Antrag des Schuldners hat keine rechtliche Grundlage.

    Frage ist eher, wann er den Prozess angestrengt hat. Vllt. handelt es sich bei den RA-Kosten eher noch um eine Insolvenzforderung. (Nach Eröffnung hätte er ja gar nicht mehr klagen dürfen)

  • Ich sehe es auch wie Queen und verstehe es auch - wie Queen - noch nicht ganz. Wenn das Verfahren vor EÖ begonnen hätte, hätte es doch ruhen müssen gemäß § 240 ZPO. Und danach ginge es doch auch nicht ohne den IV :confused:. so oder so hätte doch der IV tätig werden müssen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Und wenn das Verfahren durch den IV hätte geführt werden müssen, dann wäre m.E. folgender Weg frei:
    Die Vereinnahmung der Abfindung bedeutet die nachträgliche Genehmigung des IV. womit dann auch die Kostenhaftung der Masse für die "Erwerbskosten" entsteht. Generell halte ich es für die richtige Lösung, dass die Masse dann, wenn sie von den Ergebnissen eines Prozesses profitiert, auch für die dafür auftretenden "Erwerbskosten" haftet. Das wäre ja auch so, wenn der IV den Aktivprozess aufgenommen hätte.
    Darüber kann man sicher streiten, aber ich würde so entscheiden.

    Aber m.E. hast Du als Insolvenzgericht damit nichts zu tun, sondern es dürfte sich um die vor dem Prozessgericht zu klärende Frage handeln, ob die Teile der Abfindung, die zur Bezahlung der Anwaltskosten benötigt werden. dm Insolvenzbesxhlag unterliegen oder "massefremd" sind.

    In der Praxis würde ich dazu raten, dass der Anwalt die Abfindung auf sein Anderkonto bezahlen lässt, mit seinem Gebührenanspruch aufrechnet und nur den verminderten Rest an den Schuldner ausbezahlt. Das mag der Verwalter dann einziehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Zu den Beiträgen aufgrund von #8:

    Mir passt die janze Richtung nicht, bzw. hier fehlt etwas.

    Mal ein Versuch, wie weiter oben von chick, wobei § 850i ZPO einschlägig sein dürfte, scheint ja da Auffangbecken zu sein, BGH vom 26.06.2014, IX ZB 88/13.

    Der Schuldner klagt doch erst einmal nicht auf Abfindung, sondern auf Unwirksamkeit der Kündigung. Das Arbeitsverhältnis ist für den Insolvenzverwalter nicht disponibel, entsprechend hat er mit den Kosten dieses Streits auch nichts am Backen.

    Weil der Arbeitgeber aber nicht will (und der Schuldner vielleicht auch nicht mehr) einigt man sich auf die Zahlung einer Abfindung. Die ist hingegen pfändbar und der Arbeitgeber überweist, vielleicht weil er über die Insolvenz informiert war, aus Gründen wie auch immer, an den Verwalter. Den Betrag auf das Konto des Anwalts zu ziehen dürfte auch nichts bringen, weil es Insolvenzmasse ist, so dass ich einer Aufrechnung mit den eigenen Gebühren etwas skeptisch gegenüberstehe.

    Für den Fall, dass sich nach dem Verlust des Arbeitsplatzes keine neue Anstellung für den Schuldner ergibt, haben wir zudem ein weiteres Problem, weil er sich die Abfindung nach meiner Kenntnis auf seine Stütze anrechnen lassen muss.

    Da hätte der Antrag nach § 850i ZPO rechtzeitig gestellt werden müssen, u.U. auch eine Haftungsfrage.

    Ich finde nochauf die Schnelle: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…C2%A7-850-i-ZPO

    und 7 T 433/09 vom 18.08.2010, LG Bochum

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  • Und wenn das Verfahren durch den IV hätte geführt werden müssen, dann wäre m.E. folgender Weg frei:
    Die Vereinnahmung der Abfindung bedeutet die nachträgliche Genehmigung des IV. womit dann auch die Kostenhaftung der Masse für die "Erwerbskosten" entsteht. Generell halte ich es für die richtige Lösung, dass die Masse dann, wenn sie von den Ergebnissen eines Prozesses profitiert, auch für die dafür auftretenden "Erwerbskosten" haftet. Das wäre ja auch so, wenn der IV den Aktivprozess aufgenommen hätte.
    Darüber kann man sicher streiten, aber ich würde so entscheiden.

    Aber m.E. hast Du als Insolvenzgericht damit nichts zu tun, sondern es dürfte sich um die vor dem Prozessgericht zu klärende Frage handeln, ob die Teile der Abfindung, die zur Bezahlung der Anwaltskosten benötigt werden. dm Insolvenzbesxhlag unterliegen oder "massefremd" sind.

    In der Praxis würde ich dazu raten, dass der Anwalt die Abfindung auf sein Anderkonto bezahlen lässt, mit seinem Gebührenanspruch aufrechnet und nur den verminderten Rest an den Schuldner ausbezahlt. Das mag der Verwalter dann einziehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    das ist überhaupt keine rechtliche Begründung, sondern nur eine gefühlsmäßige

    Die Abfindung ist als Neuerwerb Masse. Aufrechnung mit Anwaltskosten geht nicht, da Aufrechnungsverbot des § 96 InsO.
    für eine Freigabe eines Teils der Abfindungsguthabens braucht man eine Pfändungsschutzvorschrift. Das kann hier nur 850 i sein - wie aber oben schon erläutert passt 850 i nicht mehr, da die Pfändung durch Überweisung auf das Anderkonto schon beendet.

  • § 96 InsO greift wohl nur, wenn der Anwaltsauftrag erteilt wurde und sämtliche gebühren aus ihm fällig wurden, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde § 96 Abs 1 Nr. 1 InsO, die Verrechnung inkongruent ist oder der Anwalt von der ZU wusste, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Kongruenz kann man bei Abschluss des Anwaltsvertrags regeln, von er ZU wird er kaum gewusst, haben, sonst hätte er das Mandat wohl nicht übernommen.

    Ob der Neuerwerb "brutto" oder "netto", d.h. nach Abzug der Erwerbskosten stattfindet oder vorher, ist gerade die Fallfrage. Die Behauptung, der Neuerwerb finde Brutto statt, ist das Ergebnis ohne Begründung. Falls es die Befründung sein soll, ist es eine petitio principii und daher keine Begründung.

    Im Unterschied dazu habe ich eine Begründung genannt, nämlich dass der IV genau diese Kosten für diesen Erwerb selbst auch hätte aufwendn müssen. Was genau findest Du, sei daran nur eine gefühlsmäßige Einschätzung?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Aus #8 geht nicht hervor, dass die Klage bereits vor IE anhängig war. Und selbst wenn, wäre sie nach §240 InsO nicht unterbrochen, da ein Kündigungsschutzverfahren die Masse nicht tangiert.

    Da über 90% der Kündigungsschutzverfahren mit einer Abfindung statt der Weiterbeschäftigung enden, halte ich diese Einschätzung für überprüfenswert. Allerdings dürftest Du mit der fehlenden Unterbrechung recht haben, da sich das ursprüngliche Klageziel, Weiterbeschäftigung, nicht mit der Verwaltung der Masse berührt. Aber ab dem Zeitpunkt, ab dem tatsächlich der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht mehr verfolgt wird, und nur noch über die aabfindng verhandelt wird, ist die Masse eben doch betroffen.

    Also ist das richtige Vergleichsszenario etwa folgendes:
    Der Schuldner geht zum IV und sagt: Ich habe eine unberichtigte Kündigung erhalten. Dagegen möchte ich vorgehen. Wir wissen beide, dass das die Masse nicht berührt, falls ich tatsächlich weiterbeschäftigt werden sollte. Wir wissen beide, dass das mit einer Wahrschenlichkeit von 90% nicht der Fall sein wird, sondern ich stattdessen eine vergleichsweise Abfindungszahlung erhalten werde, die oberhalb der Pfändungsfreigrenze in die Masse fließen wird. Ich biete Ihnen, IV, nun folgendes Geschäft an:
    Falls der Weiterbeschäftigungsanspruch zieht, trage ich die entstehenden Verfahrenskosten. Falls - wie üblich - nur eine Abfindung herauskommt, werden die Verfahrenskosten zwischen uns geteilt, und zwar in dem Verhältnis, in dem ich und die Masse jeweils von der Abfundung profitieren. Falls sie, IV, diesen Vorschlag nicht annehmen, werde ich mich auf eine Abfindung nicht einlassen können, da ich nichts davon habe.

    Und jetzt die Preisfrage an die Insolvenzverwalterseite: Würdet Ihr Euch darauf hin einlassen? Bedenkt dabei, wieviele ähnliche Verwertungsregelungenihr sonst trefft, angefangen von der kalten Zwangsverwaltung bis zum Massebeitrag beim freihändigen Immobilienverkauf gegen Zustimmung des IV.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • § 96 InsO greift wohl nur, wenn der Anwaltsauftrag erteilt wurde und sämtliche gebühren aus ihm fällig wurden, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde § 96 Abs 1 Nr. 1 InsO, die Verrechnung inkongruent ist oder der Anwalt von der ZU wusste, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Kongruenz kann man bei Abschluss des Anwaltsvertrags regeln, von er ZU wird er kaum gewusst, haben, sonst hätte er das Mandat wohl nicht übernommen.

    Ob der Neuerwerb "brutto" oder "netto", d.h. nach Abzug der Erwerbskosten stattfindet oder vorher, ist gerade die Fallfrage. Die Behauptung, der Neuerwerb finde Brutto statt, ist das Ergebnis ohne Begründung. Falls es die Befründung sein soll, ist es eine petitio principii und daher keine Begründung.

    Im Unterschied dazu habe ich eine Begründung genannt, nämlich dass der IV genau diese Kosten für diesen Erwerb selbst auch hätte aufwendn müssen. Was genau findest Du, sei daran nur eine gefühlsmäßige Einschätzung?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Begründung dafür, dass die Abfindung Masse ist: § 35 InsO - und der umfasst eben den kompletten Neuerwerb ohne Abzug irgendwelcher Kosten (wenn es anders wäre, müsste es in der InsO geregelt sein)

    Und ja - der Schuldner hätte mit dem IV eine Vereinbarung schließen können, er hätte auch rechtzeitig einen Antrag nach § 850 i ZPO stellen können - aber das hat er nicht getan, dann kann ich ihn jetzt auch nicht so behandeln, als hätte er.


  • Da über 90% der Kündigungsschutzverfahren mit einer Abfindung statt der Weiterbeschäftigung enden, halte ich diese Einschätzung für überprüfenswert. Allerdings dürftest Du mit der fehlenden Unterbrechung recht haben, da sich das ursprüngliche Klageziel, Weiterbeschäftigung, nicht mit der Verwaltung der Masse berührt. Aber ab dem Zeitpunkt, ab dem tatsächlich der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht mehr verfolgt wird, und nur noch über die aabfindng verhandelt wird, ist die Masse eben doch betroffen. Also ist das richtige Vergleichsszenario etwa folgendes: Der Schuldner geht zum IV und sagt: Ich habe eine unberichtigte Kündigung erhalten. Dagegen möchte ich vorgehen. Wir wissen beide, dass das die Masse nicht berührt, falls ich tatsächlich weiterbeschäftigt werden sollte. Wir wissen beide, dass das mit einer Wahrschenlichkeit von 90% nicht der Fall sein wird, sondern ich stattdessen eine vergleichsweise Abfindungszahlung erhalten werde, die oberhalb der Pfändungsfreigrenze in die Masse fließen wird. Ich biete Ihnen, IV, nun folgendes Geschäft an: Falls der Weiterbeschäftigungsanspruch zieht, trage ich die entstehenden Verfahrenskosten. Falls - wie üblich - nur eine Abfindung herauskommt, werden die Verfahrenskosten zwischen uns geteilt, und zwar in dem Verhältnis, in dem ich und die Masse jeweils von der Abfundung profitieren. Falls sie, IV, diesen Vorschlag nicht annehmen, werde ich mich auf eine Abfindung nicht einlassen können, da ich nichts davon habe. Und jetzt die Preisfrage an die Insolvenzverwalterseite: Würdet Ihr Euch darauf hin einlassen? Bedenkt dabei, wieviele ähnliche Verwertungsregelungenihr sonst trefft, angefangen von der kalten Zwangsverwaltung bis zum Massebeitrag beim freihändigen Immobilienverkauf gegen Zustimmung des IV. Mit freundlichen Grüßen AndreasH

    Dieses Problem kommt ja immer mal wieder auf.

    1. Zunächst stimme ich den Meinungen hier zu, die die Anwendbarkeit des § 850i ZPO nach der Auskehr des Pfändungsbetrags für unanwendbar halten, kenne ich auch so und hat wohl auch der BGH mal so entschieden, vgl. Prütting / Gehrlein: ZPO Kommentar, 8. Auflage 2016 RdNr. 45 mit Verweis auf BGH BeckRS 10, 03666 Rn 2 f, wobei ich leider nicht an BeckRS rankomme, ich gehe mal davon aus, dass das Zitat richtig ist. Damit wäre hier m.E. nach schon Schluss, da der Schuldner den Antrag schlicht verschlafen hat.

    2. Grundsätzlich ist aber in der Tat die KSchKl nicht insolvenzbefangen, sodass der Verwalter dem Schuldner weder verbieten noch ihn zwingen kann KSchKl zu erheben. Ich habe mich früher immer gefragt, was eigentlich passiert, wenn, wie oben erwähnt, im Prozess klar wird, dass es nur noch um eine Abfindung geht. Ändert sich dann prozessual derart durchgreifend die Rechtsnatur dieses Rechtsstreits, dass sie dann auf einmal massezugehörig wird? Dann müsste der Richter am Arbeitsgericht ja eigentlich unterbrechen, denn nach § 80 InsO geht ja die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners mit Eröffnung auf den Insolvenzverwalter über. Davon ist auch der Neuerwerb betroffen. Würde man dieser Auffassung folgen, müsste also der Richter am Arbeitsgericht den Prozess unterbrechen, denn ab diesem Zeitpunkt wäre der Schuldner ja gar nicht mehr legitimiert den Prozess zu führen sondern eben nach § 85 InsO der Verwalter. Streng genommen müsste dann sogar noch irgendwie differenziert werden nach Kosten vor Massezugehörigkeit und Kosten danach. Da der Arbeitsrichter offensichtlich nicht den Insolvenzverwalter als Aktivlegitimierten angesehen hat, sondern weiter den Schuldner fällt es mir schwierig hier die Masse als verpflichtet anzusehen. Man kann natürlich anderer Auffassung sein, allerdings ergeben sich dann diverse Probleme.

    3. Der Lösung von Andreas stimme ich zu. Nimmt der Schuldner vorher oder direkt nach IE (bei Anhängigkeit) mit dem Verwalter Kontakt auf, bin ich gerne bereit eine derartige Lösung zu treffen. Voraussetzung natürlich, dass die Masse geschont wird, wenn keine Abfindung gezahlt wird, also ein Minus für die Masse muss ausgeschlossen sein. Aber wenn der Schuldner meint mit dem Verwalter erst hinterher sprechen zu müssen hat er Pech gehabt. Warum sollte der Verwalter noch Masse verschwenden, wenn er das Geld so oder so bekommt. Bei dem von Andreas beschriebenen Fall ist die Sache anders, hier klagt der Schuldner ja nur, wenn man sich einigt. Einigt man sich nicht, keine Klage und kein Geld. Klagt der Schuldner aber dennoch ist es sein Risiko.

    Zudem, Sympathie für den Schuldner empfinde ich an dieser Stelle nur begrenzt. Denn man sollte sich immer wieder, quasi als übergeordneten Zweck, vergegenwärtigen, was genau eigentlich im Insolvenzverfahren insbesondere im Rahmen einer RSB passiert. Der Schuldner wird nach Ablauf von spätestens 6 Jahren i.E. von sämtlichen Verbindlichkeiten befreit, mithin die Gläubiger sind diejenigen, die in aller Regel Vermögensverluste erleiden. Wer dieses Privileg möchte, der kann sich auch vorher mal Gedanken machen. Aus eigener Erfahrung kann ich zudem sagen, dass ehrliche Schuldner genau dies machen und vorab mit dem Verwalter sprechen. Meist sind es nur die typischen Chaoten die in dieses Problem kommen. Zumindest der im arbeitsrechtlichen Verfahren fast immer anwaltlich vertretene Schuldner braucht dann aber nicht noch Extraschutz, nur weil sein Anwalt pennt bzw. vom Insolvenzrecht keine Ahnung hat und er selbst das Insolvenzverfahren als lästige Nebensächlichkeit ansieht.

  • a. Klagt der Schuldner aber dennoch ist es sein Risiko.

    b. Zumindest der im arbeitsrechtlichen Verfahren fast immer anwaltlich vertretene Schuldner braucht dann aber nicht noch Extraschutz, nur weil sein Anwalt pennt bzw. vom Insolvenzrecht keine Ahnung hat und er selbst das Insolvenzverfahren als lästige Nebensächlichkeit ansieht.


    a. nicht, wenn er den Antrag nach § 850i ZPO zeitig stellt.

    b. Die Möglichkeiten, hier zu pennen sind derer viele. Sei es der Insolvenzbeschlag, sei es die Anrechnung auf das Arbeitslosengeld, § 158 SGB III. Von der Versteuerung einmal abgesehen.

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  • a. nicht, wenn er den Antrag nach § 850i ZPO zeitig stellt.

    b. Die Möglichkeiten, hier zu pennen sind derer viele. Sei es der Insolvenzbeschlag, sei es die Anrechnung auf das Arbeitslosengeld, § 158 SGB III. Von der Versteuerung einmal abgesehen.

    zu a) das ist doch hier gerade wieder die Frage. Wann könnte und wann müsste denn ein absolut perfekter Schuldner diesen Antrag dann stellen? In dem Moment in dem er die KSchKl erhebt? Eigentlich will er ja weiterbeschäftigt werden, da sind wir ja nur wieder in der Frage wann Massezugehörigkeit vorliegt. Umgekehrt kann der S einen Antrag nach § 850i ZPO stellen wenn zunächst gar kein pfändbares Einkommen im Raum steht? Dann wäre aber auch der Verwalter von Anfang an klagebefugt und nicht der Schuldner. Ohne Einigung mit dem Verwalter wird der Schuldner m.E. nach auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben, weil ein Teil mindestens auf die KSchKl und nicht auf den Vergleich anzurechnen ist.

    zu b) was, wenn es ein Fehler des Anwalts wäre, es nicht besser machen würde....

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