Mitglieder-Ausschluss

  • Eine neue Entscheidung befasst sich mit dem Dauerthema "Ausschluss eines Vereinsmitglieds":

  • Als Ergänzung noch eine neuere Entscheidung zum Ausschluss von Vorstandsmitgliedern:

    Zitat


    1. Ein Vorstandsmitglied kann nur durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
    2. Die Mitgliederversammlung kann einen Ausschließungsbeschluss nur fassen, wenn dieser bei der Einberufung mit der Tagesordnung ausdrücklich bekannt gegeben wurde.
    3. Wenn diese Bekanntgabe nicht erfolgt, liegt ein Einberufungsmangel vor und die Mitgliederversammlung kann keinen Beschluss fassen.
    4. Dem Betroffenen muss seitens des Vereins vor der Entscheidung die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben werden.

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.12.2001 – 3 W 272/01

  • Warum nicht ? Solche Fassungen finden sich in fast jeder Vereinssatzung.

    Sicherlich nicht!
    Es sei denn, du bis der Meinung "wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des ... schädigt" ist das gleiche wie "Verhalten ist mit den Belangen des ... nicht vereinbar."

  • So groß finde ich den Unterschied wirklich nicht! Und in der Praxis wird es immer Grenzfälle geben. Welches praktische Beispiel würde sich denn unter die eine Formulierung subsumieren lassen und unter die andere nicht?

  • Scheidung war noch nie ein Problem. Bis in die jüngste Vergangenheit war es in katholischen Einrichtungen ein Problem, wenn ein Geschiedener erneut heiratet. Im neuen kirchlichen Arbeitsrecht gibt es diesen Automatismus nicht mehr. Die Wiederverheiratung ist nur problematisch, wenn konkrete Beeinträchtigungen der Arbeit nachzuweisen sind, was in der Praxis kaum vorkommen wird.
    Wie gesagt, Grenzfälle wird es immer geben. Ich bleibe bei meinem Beitrag #6.

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