§ 13 Abs. 2 Ziff 2 HinterlO-mat. Prüfung?

  • Hallo!

    Ich hab ein kleines grundsätzliches Problem in Hinterlegungssachen. :)

    In meinem Fall ist seinerzeit mal ein Geldbetrag durch den Schuldner hinterlegt worden zur Abwendung der ZV aus dem zugrundeliegenden VU. §§ 700,719,707 ZPO.
    Später ist dann der Schuldner in einem weiteren Urteil zur Zahlung des gleichen Betrages rechtskräftig verurteilt worden.

    Jetzt gehts um die Herausgabe -Keine übereinstimmenden Herausgabeanträge.
    Inwieweit bin ich als Hinterlegungsstelle verpflichtet zu überprüfen, ob der Hinterlegungsgrund weggefallen ist und die Herausgabe trotz Uneinigkeit erfolgen kann?
    Liegt durch die rk Grundentscheidung eine rk Entscheidung i.S.d. § 13 Abs. 2 Ziff 2 vor?
    Ich bin der Meinung, dass gem. § 109 ZPO eine Entscheidung durch das Gericht ergehen muss und ich aufgrund dessen die Herausgabe verfüge.

    Was meint ihr?


    Vielen Dank im Voraus!

  • Nachweis der Rechtskraft reicht hier nicht aus. Gibt es keine übereinstimmenden Freigaben, kann das Verfahren nach § 109 von den Prozessbeteiligten beantragt werden. Der Gläubiger kann den Herausgabeanspruch des Schuldner auch pfänden.
    Hintergrund ist der: bei Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung können gegenseitige Ansprüche der Prozessgegner z.b. aus dem Vollstreckungsverfahren entstanden sein. Die Forderung könnte gezahlt oder abgetreten sein, weshalb nicht ohne Zustimmung des Schuldners an den Gläubiger gezahlt werden kann. Prüfung materiellen Rechts nimmt die Hinterlegungsstelle aber nicht vor.

  • Wenn in derselben Zivilsache nach dem VU eine rechtskräftige Endentscheidung ergangen ist, welche den hinterlegten Betrag (betragsmäßig) erreicht oder übersteigt, so ist m.E. bei Vorlage einer Ausf. mit RK-Vermerk der hinterlegte Betrag gem. § 13 HinterlO an die obsiegende Partei (Gläubiger) auszuzahlen, so auch Bülow/Mecke, Hinterlegungsordnung, 2 Aufl. :oops:, Rdn. 29 zu § 13 HinterlO.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • In der 4. Auflage steht das immer noch so.
    Hier macht es sich die Kommentierung aber zu einfach.

    Die Gründe, die den Schuldner veranlassen, die Freigabe zu verweigern sind womöglich die gleichen, die den Gläubiger von der Pfändung des Herausgabeanspruchs abhalten.

  • Hallo Vroni,
    vorausgesetzt, dein weiteres Urteil ist das Endurteil dieser Instanz und wird dir mit Herausgabeantrag, nachvollziehbarer Forderungsaufstellung und einem schönen Rechtskraftvermerk( ggfls auch noch Geldempfangsvollmacht,falls Auszahlung an den Anwalt beantragt ist) vorgelegt, habe ich überhaupt kein Problem, die Auszahlung unverzüglich vorzunehmen.
    Die hinterlegte Sicherheit dient ja gerade zur Sicherheit aller diesem Prozess entwachsenen Forderungen gemäß des letztlich ausgeurteilten Anspruchs; der Berechtigte hat bereits ein Pfandrecht an dieser Sicherheit; welche Hürden sollen einem Gläubiger,dem immerhin ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts in die Hand gegeben worden ist, denn noch auferlegt werden?
    Die oben zitierte Kommentierung in Bülow/ Mecke ist nach meiner Auffassung hier auch eindeutig.
    Und bei mir gibt es in solch eindeutigen Fällen auch noch immer Hinterlegungszinsen bis 10 Tage nach dem Datum des Herausgabeersuchens-soweit entstanden- ohne gesonderten Antrag und zuletzt noch einen Abschreibevermerk auf dem Titel .

  • @ Elfi:

    Leuchtet absolut ein. Nur was ist, wenn wie Nuxvom sagt, die Forderung bereits bezahlt ist?
    Dann hab ich nachher als hinterlegungsstelle

  • sorry,

    ... ausgezahlt, obwohl der Anspruch garnicht mehr besteht und dann hätte man wieder ein problem mit ungerechtfertigter Bereicherung (?)...
    Ich frage mich nur in so einer Konstellation was dahintersteckt? Warum stellt der Anwalt der Beklagten seinerseits nen Herausgabeantrag? Ein rk Titel liegt vor. Der Anspruch ist somit klar. Wehren kann sich die Beklagte letztlich nicht mehr. Deshalb halte ich für möglich, dass vielleicht schon bezahlt ist.

    Vielen dank übrigens für die Antworten.

  • Ich verfahre ebenfalls wie Elfi #5; eine Verfahren nach § 109 ZPO halte ich hier nicht für nötig. Ich hätte insbes. keine Bedenken wg. der möglicherweise erfolgten Zahlung. Darauf muss der Schuldner schon selbst achten, dass er keine Doppelzahlungen vornimmt (nichts anderes wäre ja Hinterlegung + anschließende nochmalige Zahlung an die Gegenpartei). Allerdings zahle ich Zinsen nur auf ausdrücklichen Antrag aus, nicht von Amts wegen.

  • Hallo Vroni,
    wenn der Beklagtenvertreter in deinem Fall einen Herausgabeantrag stellt, soll er mal vortragen, aus welchem Grund.
    Das Wesen der Sicherheeitsleistung sieht dieses einfach nicht vor.
    In diesem Fall bin ich natürlich vorsichtig und kläre den Sachverhalt auf.
    Der (dumme)Schuldner weiß doch von seiner Sicherheitsleistung;in der Regel wird doch seitens der Schuldners auch auf die geleistete Sicherheit verwiesen.

    Zu meinem Vorposter:
    Vater Staat arbeitet fleißig mit dem Geld der Leute und ich freu mich, wenn ich die Schulden der Leute ein wenig mindern kann mit diesen jämmerlichen Hinterlegungszinsen; nirgendwo steht, dass Zinsen nur auf Antrag auszukehren sind ,von daher ist diese Aktion für mich ein Soziales Muss- auch wenn ich HKR zum K......... finde!
    Einen schönen Abend noch
    Elfi


  • ...
    Zu meinem Vorposter:
    Vater Staat arbeitet fleißig mit dem Geld der Leute und ich freu mich, wenn ich die Schulden der Leute ein wenig mindern kann mit diesen jämmerlichen Hinterlegungszinsen; nirgendwo steht, dass Zinsen nur auf Antrag auszukehren sind ,von daher ist diese Aktion für mich ein Soziales Muss- auch wenn ich HKR zum K......... finde!
    Einen schönen Abend noch
    Elfi



    Kann man so sehen. Auf der anderen Seite entstehen für Geldhinterlegungen -egal wie aufwendig - keine Kosten ! Wo gibt es das sonst noch (außer PKH und BerHilfe - selbst da kann der RA den Leuten 10,- € abnehmen) ?

  • Ist die zweite Entscheidung, die rechtskräftig ergangen sein soll, in demselben Verfahren ergangen, wo die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung des Schuldners einstweilen eingestellt wurde gem. § § 709, 711 ZPO ?

    Das würde ich erst einmal überprüfen.
    Wenn ja, wäre es ein Herausgabegrund an den Schuldner (=Wegfall des Sicherungszweckes).

    Wenn nicht, sehe ich keinen Grund zur Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Schuldner, wenn nicht der Gläubiger dieses Verfahrens übereinstimmt.

    Ist denn eine Pfändung des hinterlegten Betrages von einem anderen Gläubiger des Schuldners erfolgt ?

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