Eine Partei lässt sich vor Gericht durch die Eltern vertreten. Der gegnerische Anwalt erhält einen KFA zur Stellungnahme.
Einige der geforderten Posten erscheinen ihm seltsam:
Telefonauslagen, Telefonate mit Amtsgericht, 50 Cent pro Anruf
Fotokopien für geforderte Abschriften, 0,25 Cent pro Kopie
km-Geld für die Fahrt zum Briefkasten, 30 Cent pro km und Brief
km-Geld für die Terminswahrnehmung, 30 Cent pro km
Geht das? Wo sind die erstattungsfähigen Kosten der Partei genau geregelt? Sofern auf das ZuSEG verwiesen wird, darf die Partei km-Pauschalen fordern oder ist sie auf die Kosten des günstigsten öffentl. Verkehrsmittels beschränkt?