Vertretung einer Kirche

  • Wer kennt sich bei Kirchen aus?
    In meinem Fall erwirbt die "Evangelisch-methodistische Kirche in Norddeutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts" ein Grundstück. Im Kaufvertrag erscheint ein Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Kirche genehmigt diesen Vertrag. Die Genehmigung ist von zwei Personen (Vorsitzender des Körperschaftsvorstands und 1. Schriftführer des Körperschaftsvorstands) unterschrieben und mit einem Siegel der Kirche versehen. Das müsste doch eigentlich ausreichen oder muss ich jetzt noch prüfen, wer die Kirche Dritten gegenüber vertreten darf (z.B. durch Vorlage der Kirchensatzung)?
    Muss zuzsätzlich noch eine kirchliche Aufsichtbehörde zustimmen (vgl. Schöner/Stöber, 12. Aufl. Rdnr. 4085)?
    Vielen Dank schon mal!!

  • Vertretungsberechtigung brauchst du m. E. wg. § 29 III GBO nicht zu prüfen. Als Körperschaft d. ö. R. sind sie Behörde i. S. der genannten Vorschrift.
    Ob eine kirchenoberliche Genehmigung erforderlich ist, hängt von den kirchrechtlichen Vorschriften ab. Die würde ich einfach mal anfordern.

  • Vielleicht gibt es ja noch Kollegen, die mit dieser Kirche schon zu tun hatten? Bei unseren "normalen" evangelischen Kirchengemeinden brauche ich immer die Zustimmung des Konsistoriums als Aufsichtsbehörde.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Unsere Evangelisch-Lutherische Kirche auch, aber nur bei Verfügung oder Veräußerung.

    Nachdem hier ein Erwerb vorliegt...?

    Sichere Gewissheit bringt aber wohl die Vorlage der Rechtsquellen oder ein Anruf bei der Aufsichtsbehörde, die der Pfarrer jedenfalls benennen können müsste.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo, ich hänge mich hier mal ran mit meinem Problem:

    Mir liegt eine Urkunde vor, in welcher zunächst zwei Grundstücke vereinigt werden sollen und danach an diesen beiden Grundstücken ein Erbbaurecht bestellt werden soll. Im Augenblick ist nur die Vereinigung der Grundstücke beantragt.

    Es tritt der GF der zukünftigen Erbbauberechtigten auf - und zwar auch vollmachtlos für die Evangelische Kirchengemeinde X.
    Ich habe jetzt allerdings gleich mehrere Probleme:

    1. die beiden zu vereinigenden Grundstücke sind in zwei verschiedenen Grundbuchblättern eingetragen und ich kann noch nicht mal ersehen, ob das die gleiche Eigentümerin ist, da im einen Blatt die Ev. Kirchengemeinde X (Pfarrfonds) und im zweiten Blatt die Ev. Kirchengemeinde X (Kirchenfonds) eingetragen ist
    2. liegt mir lediglich die Genehmigung durch die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung der ev. Kirchen in Hessen und Nassau vor, meines Erachtens müsste doch aber auch die Kirchengemeinde X (in der Hoffnung, dass Problem 1 irgendwie erledigt wird!?) mitwirken!?

    Hat jemand Ideen??? (ich hoffe, meine Sachverhaltsschilderung ist einigermaßen verständlich!!)

  • Zum zweiten Problem wäre es bei uns so, daß zunächst die vertretene Kirchengemeinde zustimmen müßte und diese dann der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfte.

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  • Zum zweiten Problem wäre es bei uns so, daß zunächst die vertretene Kirchengemeinde zustimmen müßte und diese dann der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfte.


    :daumenrau

    Möglicherweise handelt die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung auch in Vollmacht für die Kirchengemeinde, ohne dass es ausdrücklich erwähnt wird. Ich würde versuchen, die aufgeworfenen Fragen zunächst telefonisch mit der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung zu klären. Ich habe damit bislang ganz gute Erfahrungen gemacht.

  • Das mag sein, dann bräuchte man aber auch eine entsprechende Vollmacht. Ich persönlich habe aber noch nie gesehen, dass die kirchenrechtliche Aufsichtsbehörde rechtsgeschäftliche Erklärungen für eine Kirchengemeinde abgibt. Vielmehr erteilt sie nur Genehmigen. Aber: In NRW ist vielleicht alles anders.

    Bzgl. Eigentümerstellung:
    In Kirchenkreisen wird zwischen Pfarr- und Kirchenvermögen unterschieden. Ich gehe daher davon aus, dass Eigentümerin die Kirchengemeinde X ist. Man hat nur zur Unterscheidung Pfarr- bzw. Kirchenfonds drangehängt. Wird bei uns auch gemacht, allerdings mit anderen Bezeichnungen.

  • In meinem Fall stellte sich heraus, dass die Vollmacht bei den Generalakten verwahrt wurde.

    Die Grundlage für eine mögliche Bevollmächtigung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Rechtsverordnung zum Kirchengesetz über die treuhänderische Verwaltung von Pfarreivermögen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 29.04.1985 (ABl. 1985, 93), wonach die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung (ZPV) auch über die reine Verwaltung von Grundvermögen hinaus bevollmächtigt werden kann.

  • In meinem Fall stellte sich heraus, dass die Vollmacht bei den Generalakten verwahrt wurde.

    Die Grundlage für eine mögliche Bevollmächtigung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Rechtsverordnung zum Kirchengesetz über die treuhänderische Verwaltung von Pfarreivermögen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 29.04.1985 (ABl. 1985, 93), wonach die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung (ZPV) auch über die reine Verwaltung von Grundvermögen hinaus bevollmächtigt werden kann.

    Na, dann versuche ich doch erst mal herauszufinden, ob das bei mir evtl. auch so ist...

    Das erste Problem werde ich ja auf jeden Fall auch noch klären müssen!

  • Ich möchte hier mal meine Frage anschließen:

    Die evang. Kirche verkauft etwas, im Kaufvertrag treten der Pastor und ein Mitglied des Kirchenvorstandes auf.

    Die kirchenaufsichtliche Genehmigung liegt vor.

    Ich meine ich benötige trotzdem noch die Vertretungsbescheinigung - aber wie kann mir das nachgewiesen werden. In den Generalakten befindet sich leider nichts.

  • ...

    Die evang. Kirche verkauft etwas, im Kaufvertrag treten der Pastor und ein Mitglied des Kirchenvorstandes auf.

    Die kirchenaufsichtliche Genehmigung liegt vor.

    ...

    Wie hier ausgeführt

    Kirchengemeinde als Käufer - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Im Kaufvertrag treten zwei Mitglieder des Verwaltungsrates zunächst für die Katholische Kirchengemeinde X auf und ferner für den Katholischen Pfarrfonds X.…
    www.rechtspflegerforum.de

    kommt auch die gesiegelte Erklärung (Bestätigung) der Behörde selbst in Betracht (zur Behördeneigenschaft der Kirchengemeinde siehe etwa Volmer in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht – Kommentar, 8. Auflage 2019, § 29 GBO RN 104 letzter Absatz). Die Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die kirchliche Aufsichtsbehörde stellt in der Regel keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass die betreffende Behörde bei Vornahme des Geschäfts wirksam gesetzlich vertreten war (siehe zur kath. Pfarrpfründestiftung den Beschluss des BayObLG vom 22.05.2001, 2Z BR 49/01)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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