Rechtsnachfolgeklausel

  • Es wurde ein KfB erlassen, in dem der Kläger an den Beklagten die Kosten zu zahlen hat.

    Nun schreibt die Versicherung des Klägers, dass sie die Kosten an den Beklagten bezahlt hat. Dies bestätigt der Beklagtenvertreter auch.
    Die Versicherung trägt vor, sie sei daher Rechtsnachfolger des Klägers und beantragt eine Rechtsnachfolgeklausel.

    Mir ist der Sinn des Ganzen nicht so ganz nachvollziehbar. Die Kosten sind an den Beklagten bezahlt. Was macht da eine Rechtsnachfolge auf Klägerseite für einen Sinn? :confused:

    Und falls es doch Sinn macht: Reicht für die Klausel allein eine schriftliche Bestätigung des Beklagtenvertreters aus?

  • Meines Erachtens ist das genannte Procedere völlig sinnlos, weil es ja die Klägerseite war, die Kosten zu bezahlen hatte und eine Rechtsnachfolge auf seiten des Kostenschuldners daher nichts zu bewirken vermag.

    Außerdem liegt ohnehin kein Fall der Rechtsnachfolge im Sinne des Gesetzes vor, weil die Zahlung seitens der Versicherung bestenfalls bewirkt, dass ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen den versicherten Kläger entsteht. Dieser Anspruch resultiert aber aus einem gesonderten Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Versicherung und hat demzufolge mit der Parteienstellung auf dem KFB nichts zu tun. Die Frage nach dem Nachweis für die angebliche Rechtsnachfolge erübrigt sich somit.

  • Die Versicherung ist bestensfalls Rechtsnachfolger des Beklagten aus den Vereinbarungen des Versicherungsvertrags, bzw. aus § 426 Abs. 2 BGB, sofern sie sich am Kläger schadlos halten kann. Aber selbst bei einem öffentlich beglaubigten Schuldanerkenntnis des Klägers hätte ich mit der Erteilung der RNF-Klausel meine Probleme.

  • BGH, Beschl. v. 05. Juli 2005, VII ZB 23/05:

    Der Nachweis der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Rechtsnachfolge zugesteht, § 288 ZPO, und der bisherige Gläubiger der Erteilung der Vollstreckungsklausel an den Rechtsnachfolger zustimmt. § 138 Abs. 3 ZPO ist nicht anwendbar.
    Der Rechtspfleger kann im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, den Schuldner und den bisherigen Gläubiger anzuhören, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, daß und aus welchen nachvollziehbaren Gründen zu erwarten ist, daß der Schuldner die Rechtsnachfolge zugestehen und der bisherige Gläubiger der Klauselerteilung zustimmen werde.

    Hier war auch der Rechtsschutzversicherer der Antragsteller.

  • Ich sehe das auch nicht als Rechtsnachfolge an. Es ist eine Forderung aus Vertrag. Wenn die Versicherung ihre Zahlung erstattet haben möchte, muß sie sich mit einer Klage/Mahnbescheid an den Kläger wenden, der Kostenschuldner war. Der ursprüngliche KFB ist verbraucht.

  • Ich kenne auch nur die der von stolli zitierten Entscheidung zu Grunde liegende Konstellation. RSV hat für den Kläger als Gläubiger die RNF-Klausel beantragt nach Zahlung des klägerischen Anwaltshonorars, was der Anwalt entsprechend bestätigt. Sehr häufig werden derartige Anträge von den RSV ROL*** und AR** gestellt.
    Der Sinn der hier genannten Variante erschließt sich mir allerdings ohne weiteres auch nicht so recht. Sollen die Parteien aufklären! Oder hat da jemand etwa den "stolli-Fall" in den falschen Hals bekommen? :nixweiss:

  • :2danke für Eure Postings. Hatte schon an meinem Verstand gezweifelt. Werd die Versicherung mal nach dem Sinn des Antrages fragen und gleich mal vorsorglich Rücknahme anregen.

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