Zeitpunkt der Normierung

  • Hallo Fories,

    Frage zur Jugendstrafvollstreckung:

    Wir handhaben die Strafvollstreckung - bei Arrest/Jugendstrafe - wie folgt:

    • Vollstreckungsheft anlegen
    • Jugendzählkarte anlegen
    • Abschrift dieser Verfügung zur Hauptakte nehmen
    • Ausfertigung des Beschlusses/ Urteils Bl. d.A. mit Rechtskraftvermerk an:
      • Stadt – Kreis – Jugendamt (Jugendgerichtshilfe) gem. Nr. 32 MiStra
      • Zum Kontrollblatt
      • Zum Vollstreckungsheft
      • zum Erziehungsregister
    • Zur Normierung

    Dann folgt der Beschluss nach § 85 Abs. 1 JGG und weiter geht's so:

    • Vollstreckungsheft mit Aufnahmeersuchen Herrn/Frau Vollstreckungsleiter(in) beim Amtsgericht xy m.d.B. um weitere Veranlassung übersenden
    • Kontrollblatt: x Monate



    Jetzt die Frage - auf Anfrage unseres Jugendrichters.

    Könnte man die Normierung nicht nach hinten verschieben, weil regelmäßig 4-6 Wochen ins Land gehen bis die Akte zurückkommt und erst dann das VStrHeft an die Arrestanstalt geht. Gibt es eine verbindliche Vorschrift zu welchem Zeitpunkt zu normieren ist? Wie handhabt ihr das?

    Danke für hilfreiche/informative Beiträge

    Gruß

    HuBo

  • Also bei uns läuft das so:

    Mir wird die Hauptakte vorgelegt und ich mach dann die Schlussverfügung (Urteil rechtskräftig seit..., Urteilausfertigungen herstellen, Urteil mit RK-Vermerk an VU, gesetzl. Vertreter, Verteidiger, JGH gem. 32 Mistra, Kosten) sowie die Verfügung JAGO-Ladung (= Aufnahmeersuchen). Der Abgabebeschluss wurde i. d. R. vom Richter unterschrieben, aber seine Verfügung wird dann zusammen mit meinen Verfügungen ausgeführt. In der Verfügung JAGO-Ladung verfüge ich dann gleichzeitig, dass die Akte - nach Fertigung AE etc. - zur StA zwecks Normierung übersandt wird. Das klappt eigentlich sehr gut so...

  • Wir machen das immer sofort, andernfalls wird auch die StA unruhig.

    Das führt allerdings zu keiner Verzögerung, weil wir dem Vollstreckungsleiter bei der JAA kein VH übersenden. Der bekommt nur ein AE (2-fach) den JGH-Bericht in Kopie und 2 Urteilsausfertigungen.

  • Bei uns bekommt die JAA auch nicht die Akte oder das VH überandt. Wir schicken auch nur AE, Abgabebeschluss, und die Urteilsausfertigungen dort hin. Ein Bericht der JGH liegt hier meistens gar nicht vor. Wir machen das also wie S.H.

  • Bei uns bekommt die JAA auch nur die bereits genannten Unterlagen. Die legen sich dann selbst ein Heft an, dass sie nach Ende der Vollstreckung an uns zurücksenden, damit die Akten gesammelt zum Verbleib an die StA gesandt werden können.

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