Führungsaufsicht - wer macht was?

  • An alle Strafvollstrecker eine Frage:

    Beim AG C war die Vollstreckungsleitung betreffend die Jugendstrafe. AG C hat Führungsaufsicht angeordnet. Im Beschluss wurde gleichzeitig die Vollstreckungsleitung dem Jugendrichter beim AG B übertragen.

    Was muss ich als Rpfl. beim AG C nun noch alles veranlassen? Muß ich neben den Mitteilungen zum BZR auch die Führungsaufsichtsstelle informieren und Urteil + Stellungnahme JVA usw. hinschicken oder macht das das übernehmende Gericht AG B?

  • Also ich hatte erst einmal eine Vollstreckung mit Führungsaufsicht auf dem Tisch - das auch erst kurz vor Ende der Führungsaufssicht. In der Sache hatte der Rpfl. (bzw. der Richter) beim Gericht C noch sämtliche Mitteilungen etc. vorgenommen, dh. er hat Mitteilungen an die Führungsaufsichtsstelle und das BZR verfügt. Erst danach ging das VH an uns. Meine Vorgängerin hat die Akte dann bis kurz vor Fristablauf verfristet. Überwachungsmaßnahmen von Seiten der Vollstreckungsbehörde bedarf es m. E. nicht. Über Haftzeiten etc. müsste uns die Führungsaufssichtsstelle oder eine andere Vollstreckungsbehörde unterrichten (§ 54a Abs. 5 StrVollstrO). Ich mach dann nach Ablauf der FA nur noch die Verfügung entsprechend Rn. 383 im HRP.

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