Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen...
Man ist auch im Strafverfahren nicht vor unheimlichen Anträgen sicher...
Der Angeklagte wurde freigesprochen und macht nun unmögliche Sachen bzw. Kosten geltend u.a. die Erstattung von verloren gegangener Zinsen, da er Kaution für seine Freiheit hinterlegen musste. Begründung in etwa, er hätte das Geld ja schließlich auch besser anlegen können.
Gehört dieser Posten zur Haftentschädigung gem. § 7 StrEG??? Dann wäre ich nämlich nicht mehr zustöndig.
Ist so etwas überhaupt erstattungsfähig (zum Beispiel als notwendige Auslagen)? Wäre dann doch zuständig.
Mich überfordert dieser Fall etwas, finde auch bei google keine Hilfe.
Vielleicht hatte von euch ja jemand schon mal einen ähnlichen Fall.