Haftentschädigung Zinsschaden durch Hinterlegung der Kaution

  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen...

    Man ist auch im Strafverfahren nicht vor unheimlichen Anträgen sicher...

    Der Angeklagte wurde freigesprochen und macht nun unmögliche Sachen bzw. Kosten geltend u.a. die Erstattung von verloren gegangener Zinsen, da er Kaution für seine Freiheit hinterlegen musste. Begründung in etwa, er hätte das Geld ja schließlich auch besser anlegen können.

    Gehört dieser Posten zur Haftentschädigung gem. § 7 StrEG??? Dann wäre ich nämlich nicht mehr zustöndig.

    Ist so etwas überhaupt erstattungsfähig (zum Beispiel als notwendige Auslagen)? Wäre dann doch zuständig.

    Mich überfordert dieser Fall etwas, finde auch bei google keine Hilfe. :mad:

    Vielleicht hatte von euch ja jemand schon mal einen ähnlichen Fall.

  • :2danke

    Ich danke dir... bin eigentlich auch der Meinung, dass ich dafür nicht zuständig bin, sondern die Justizbehörde.

    Würde diesen entstandenen Zinsschaden bei dem ehemaligen Angeklagten auch als Vermögensschaden einstufen, dann wäre nämlich § 7 StrEG anzuwenden, weil Gegenstand der Entschädigung der durch die Strafverfolgungsmaßnahmen entstandene Vermögensschaden ist. Ja das klingt gut :)!

    Hätte da noch eine Frage :(, wie sieht es mit Reisekosten aus, die dem ehemaligen Angeklagten entstanden sind, weil er sich während des Verfahrens immer wieder bei der Polizei melden musste? Auch Haftentschädigung oder notwendige Auslagen?

  • Hätte da noch eine Frage :(, wie sieht es mit Reisekosten aus, die dem ehemaligen Angeklagten entstanden sind, weil er sich während des Verfahrens immer wieder bei der Polizei melden musste? Auch Haftentschädigung oder notwendige Auslagen?



    Ich gehe davon aus, dass der Beschuldigte gegen Kaution aus der U-Haft entlassen wurde und im Gegenzug ein Meldeauflage auferlegt bekommen hat, sich in regelmäßigen Abständen bei der örtlichen Polizeidienststelle zu melden.

    Unabhängig davon, ob er hierfür überhaupt eine Entschädigung bekommt, würde ich auch hier sagen, dass eine etwaige Entschädigung nur über das StrEG möglich wäre. Eine Entschädigung im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 464 a StPO scheidet meiner Meinung nach aus, weil es sich nicht um Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins handelt.

  • Der Sachverhalt ist richtig...

    Ich bin auch der Meinung, dass dies ebenfalls Kosten sind, die evtl. über die Haftentschädigung zu erstatten sind, werde das mal der Justizbehörde zur weiteren Veranlassung übersenden :).

    Ich danke dir. Manchmal hilft es schon, wenn jemand der gleichen Meinung ist. :daumenrau

    :2danke

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