Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren?

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    Der Verstorbene war bis zum Jahr 2002 Immobilienmakler. Alle seine erworbenen Grundstücke (ca. 50 mir bis jetzt bekannte) sind bis unter die Dachkante belastet- es laufen bei fast allen noch vorhandenen Grundstücken Zwangsversteigerungs- oder -verwaltungsverfahren. Der Nachlass ist demnach überschuldet.

    Die Erbschaft wurde von allen bekannten Erben ausgeschlagen.

    Auf Antrag eines Zwangsversteigerungsgerichts wurde Nachlasspflegschaft angeordnet. Der Aufgabenkreis ist "gesetzliche Vertretung des Schuldners in Zwangsversteigerungs- und -verwaltungsverfahren". Nunmehr möchten Gläubiger die Erweiterung des Aufgabenkreises. Bisher habe ich dies mit der Begründung abgelehnt, dass die Nachlasspflegschaft nicht der Befriedigung von Gläubigern dient. Eine Nachlassverwaltung kommt m.E. nicht in Betracht, da es keine bekannten Erben gibt.:confused: :confused: :confused:
    Ich weiß nicht, ob ein Nachlassinsolvenzverfahren Sinn macht, denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde zu Lebzeiten des Schuldners (2003) mangels Masse abgelehnt.:daumenrun
    Auf jeden Fall bin ich jetzt dabei zu prüfen, ob es noch mehr Grundstücke gibt und wie diese belastet sind.

    Welche Alternativen habe ich jetzt noch? :gruebel: :confused: :gruebel:

  • Ich würde nach Aufgebot den Freistaat (bzw Du halt Dein Bundesland) als Erben feststellen, nachdem alle bisher ermittelten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben bzw keine Erben weiteren zu ermitteln sind.
    Das Bundesland, vertreten durch dessen Fiskalverwaltung, ist dann Partei in den entspr. Versteigerungs- und Verwaltungsverfahren, darf den Erlös einstreichen und muss natürlich auch die Verbindleichkeiten des Erblassers übernehmen, ABER nur maximal soweit der vorhandene Aktivnachlass ausreicht. Der Staat zahlt keine Schulden des Erblassers aus eigener Tasche. Damit erübrigt sich per se das Nachlassinsolvenzverfahren / Nachlassverwaltung.
    Gleichzeitig endet dann auch die Nachlasspflegschaft, da ja jetzt ein Erbe festgestellt wurde, der sich um seine Rechte und Pflichten selbst kümmern kann.

  • Wenn außer den Grundstücken keine Masse vorhanden ist, verspricht ein Antrag auf Nachlassinsolvenz keinen Erfolg.

    Der bisherige Wirkungskreis des Nachlasspflegers ist im Rahmen von § 1960 BGB eigentlich zu gering, weil das Ganze auf eine reine Abwicklungsunterstützung hinaus läuft. Eine Erweiterung des Wirkungskreises (es kommt darauf an, wie die aussehen soll) wäre ggf. über einen auf § 1961 BGB gestützten Antrag zu erreichen und kaum zu verhindern. Wenn eine Erbenermittlung durch den Nachlasspfleger und ein positiver Nachlassbestand bzw. eine für ein Insolvenzverfahren nötige Masse nicht zu erwarten sind, wäre der Weg von "Tyrael" wohl günstig.

  • Den Weg von Tyrael halte ich auch für richtig auch wenn im Rahmen des Aufgebotsverfahrens der ein oder andere Erbenermittler anklopfen wird! Die sollten aber in diesem Fall abzuwimmeln sein!

  • Zitat von Andi82

    Den Weg von Tyrael halte ich auch für richtig auch wenn im Rahmen des Aufgebotsverfahrens der ein oder andere Erbenermittler anklopfen wird! Die sollten aber in diesem Fall abzuwimmeln sein!




    Wenn im Aufgebot steht, daß der NL vmtl. überschuldet ist, bzw. die bek. Erben ausgeschlagen haben, muß ein EE ja :daemlich und :behaemmer wenn er sich trotzdem beim AG meldet....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • stimmt die möglichkeit die EE gleich im Aufgebot zu verschrecken war mir entgangen.:oops:
    übrigens hab ich hier durchaus nicht überschuldetet NL bei denen die Erben aus pers. gründen ausgeschlagen haben. die tatsache der ausschlagung muss also noch nichts heißen!

  • Danke für die Hilfe,

    hab jetzt doch noch Geld gefunden- eine Lebensversicherung, bei der der Verstorbene niemanden als Begünstigten eingesetzt hat. Die Nachlasspflegein wird wohl jetzt das NL-Insolvenzverfahren beantragen können.

    Mit der Feststellung des Fiskuserbrechts hätte ich Probleme bekommen, denn bisher haben lediglich die Ehefrau und die Kinder ausgeschlagen. Diese sind/waren nicht bereit weitere mögliche Erben anzugeben. Der Fiskus bei uns möchte aber, dass wir bis in die 3. Erbordnung ermitteln, bevor wir das Erbrecht des Landes feststellen.:(

  • Zitat von AnO

    Diese sind/waren nicht bereit weitere mögliche Erben anzugeben. Der Fiskus bei uns möchte aber, dass wir bis in die 3. Erbordnung ermitteln, bevor wir das Erbrecht des Landes feststellen.:(



    Was soll denn das heißen? Können die nicht angehört/vernommen werden?

    Wie will der Fiskus verhindern, daß das NLG §1964 BGB feststellt? Hat der denn eine Erinnerungsbefugnis? Die Feststellung des Fiskuserbrechts erfolgt doch ausschließlich nach dem Ermessen des NLG. Es kann doch nicht sein, daß ihr bei einem eindeutig überschuldeten Nachlass noch umfangreiche Recherchen in III. Erbfolgeordnung durchführt????

    Gibt es da eine Anweisung von oben für den unabhängigen Rpfl?

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  • Die Ehefrau und die Kinder waren zur EAS sogar hier und die Urkunde wurde hier aufgenommen- leider nicht zu meiner Zeit. Als ich die Ehefrau angeschrieben habe, dass sie mir doch bitte weitere Beteiligte mitteilen soll, habe ich nur die mir bereits bekannten Anschriften der Kinder bekommen bzw. die Auskunft, dass andere Beteiligte nicht bekannt sind- wobei man ja wohl erwarten kann, dass sie weiß wer die Eltern ihres Mannes waren.

    ... und mit dem Fiskus, ob der eine Erinnerungsfunktion hat, weiß ich nicht, aber wir haben schon schöne Briefe bekommen mit der "Bitte" doch gründlicher zu ermitteln.

    [Wir haben auch schon einen Vertreter des Fiskus gehabt, der den vom Nachlasspfleger abgeschlossenen und vom NL-Gericht genehmigten Grabpflegevertrag bemängelt hat ( ausreichend Nachlass war da und der Verstorbene sollte wenigstens ordentlich unter die Erde gebracht werden) und dazu sogar zum Grab gefahren ist um Polaroids zu machen- natürlich mit Dienstwagen auf Steuerkosten :mad: . ]

    Ich wundere mich also über nichts mehr.

  • Bei mir hat einmal eine wohlbekannte gemeinnützige Institution, die nicht selten letztwillig bedacht wird, die hohen Erbscheinskosten für den Nachlass in Höhe von mehreren 100T€ (incl. ETW) bemängelt. Auf meine Frage, ob ich demzufolge die Ausschlagung der Erbschaft beurkunden solle, war dann Ruhe.

  • :2weglach: :2weglach: :2weglach:

    Zitat von juris2112

    Bei mir hat einmal eine wohlbekannte gemeinnützige Institution, die nicht selten letztwillig bedacht wird, die hohen Erbscheinskosten für den Nachlass in Höhe von mehreren 100T€ (incl. ETW) bemängelt. Auf meine Frage, ob ich demzufolge die Ausschlagung der Erbschaft beurkunden solle, war dann Ruhe.

  • Zitat


    Bei mir hat einmal eine wohlbekannte gemeinnützige Institution, die nicht selten letztwillig bedacht wird, die hohen Erbscheinskosten für den Nachlass in Höhe von mehreren 100T€ (incl. ETW) bemängelt. Auf meine Frage, ob ich demzufolge die Ausschlagung der Erbschaft beurkunden solle, war dann Ruhe.



    Das kenne ich auch : Das schwarze Viereck (oder war es umgekehrt ... ;-)) hatte sich darüber "beklagt", dass der Nachlass im Wesentlichen aus einer ETW bestand - als ich dem ges. Vertreter anheimstellte, mir die ETW zu schenken, wollte er dies dann aber auch wieder nicht tun ...:confused:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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