Grundbuchberichtigung des Eigentümers

  • Hallo!

    Habe einen Antrag eines Erben auf Grundbuchberichtigung vorliegen. Das Problem ist nur , dass nirgendswo sein Geburtsdatum vorliegt. Auch nicht in den Nachlassakten. Soll ich jetzt extra wegen dem Geburtsdatum eine Zwischenverfügung schreiben oder kann man den Erben auch ohne eintragen ?

  • Hallo!

    Habe einen Antrag eines Erben auf Grundbuchberichtigung vorliegen. Das Problem ist nur , dass nirgendswo sein Geburtsdatum vorliegt. Auch nicht in den Nachlassakten. Soll ich jetzt extra wegen dem Geburtsdatum eine Zwischenverfügung schreiben oder kann man den Erben auch ohne eintragen ?


    Zwischenverfügung: ja
    Eintragung: nein.

  • Hallo!

    Habe einen Antrag eines Erben auf Grundbuchberichtigung vorliegen. Das Problem ist nur , dass nirgendswo sein Geburtsdatum vorliegt. Auch nicht in den Nachlassakten. Soll ich jetzt extra wegen dem Geburtsdatum eine Zwischenverfügung schreiben oder kann man den Erben auch ohne eintragen ?


    Zwischenverfügung: ja
    Eintragung: nein.


    Es sei denn, die Berufsbezeichnung des Erben ist bekannt;), vgl. § 15 GBVfg!

  • Geburtsdaten sind wirklich sinnvoll und durch Berufsbezeichnungen auch nicht vollwertig zu ersetzen. In meinen Dörfern heißen die Leute über Generationen gleich und sind auch noch alle Landwirt. Das kann schon schwierig werden, da früher weder im Grundbuch noch in den Notarverträgen Geburtsdaten aufgenommen wurden!

    Also würde ich auf jeden Fall das Geburtsdatum anfordern.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.


  • Also würde ich auf jeden Fall das Geburtsdatum anfordern.


    Ich auch.

    Darauf verzichte ich nur bei Zwangshypotheken, und selbst da ist mein Grundbuchführer oft so pfiffig, dass er es beim Anlegen des Falls telefonisch erfragt.


    Kann man sich den ausleihen ?? Hätte gern auch mal so was. :cool:

  • Geburtsdaten sind wirklich sinnvoll und durch Berufsbezeichnungen auch nicht vollwertig zu ersetzen. In meinen Dörfern heißen die Leute über Generationen gleich und sind auch noch alle Landwirt. Das kann schon schwierig werden, da früher weder im Grundbuch noch in den Notarverträgen Geburtsdaten aufgenommen wurden!

    Also würde ich auf jeden Fall das Geburtsdatum anfordern.


    Würde ich grundsätzlich auch machen, daher der Smiley in meinem Beitrag;)!

  • Wenn eine einfache tel. Nachfrage nicht möglich ist, ist auf jeden Fall eine Zwischenverfügung zu machen. Ohne die nach § 15 GBV erfordrlichen Angaben darfst Du nicht eintragen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Habe einen Antrag eines Erben auf Grundbuchberichtigung vorliegen. Das Problem ist nur , dass nirgendswo sein Geburtsdatum vorliegt. Auch nicht in den Nachlassakten. Soll ich jetzt extra wegen dem Geburtsdatum eine Zwischenverfügung schreiben oder kann man den Erben auch ohne eintragen ?[/quote]


    Schreib 01.01.1968. Mach ich auch immer in solchen Fällen. :2weglach:

  • Fordert ihr denn zur Berichtigung auch Abstammungsurkunden an oder reicht euch eine einfache Mitteilung des Geburtsdatums?

  • Fordert ihr denn zur Berichtigung auch Abstammungsurkunden an oder reicht euch eine einfache Mitteilung des Geburtsdatums?



    Mir reicht einfache Mitteilung.
    Beim Notar hat auch keiner seine Geburtsurkunden mit und der Ausweis wird auch selten vorgezeigt, wenn der Beteiligte von Person bekannt ist...

    Wenn beim Geburtsdatum (bewusst oder unbewusst) falsche Angaben gemacht werden, dann kriegt derjenige später halt ein Nachweisproblem...

    Ne einfache, oft auch telefonische, Mitteilung reicht mir daher aus...

  • Was wäre denn aber in dem sehr unwahrscheinlichen Fall, dass es gar nicht der Erbe ist, der sein Geburtsdatum mitteilt, sondern eine andere Person, die den gleichen Namen wie der Erbe trägt? Dann stünde ja im Prinzip die andere Person unberechtigt im Grundbuch. ??? Wäre es insofern nicht sicherer sich das Verwandtschaftsverhältnis (soweit eines besteht) durch entsprechende Urkunden nachweisen zu lassen?

  • Was wäre denn aber in dem sehr unwahrscheinlichen Fall, dass es gar nicht der Erbe ist, der sein Geburtsdatum mitteilt, sondern eine andere Person, die den gleichen Namen wie der Erbe trägt? Dann stünde ja im Prinzip die andere Person unberechtigt im Grundbuch. ??? Wäre es insofern nicht sicherer sich das Verwandtschaftsverhältnis (soweit eines besteht) durch entsprechende Urkunden nachweisen zu lassen?



    :gruebel:
    Dann könnte man auf entsprechenden Antrag (und dann auch Nachweis) immernoch das Geburtsdatum des "falschen" Erben rausröten und des neuen eintragen...

    Dieser Fall ist aber sooooo unwahrscheinlich, dass eher der BGH seine Rechtsprechung zur GbR ändert, als dass du so nen Fall auf den Tisch kriegst. Woher soll der "Namensgleiche" denn von der erbschaft des anderen und meienr Anfrage bzgl. des Geburtsdatums wissen?

  • Zitat

    Zitat von rpfl nds: :gruebel:
    Dann könnte man auf entsprechenden Antrag (und dann auch Nachweis) immernoch das Geburtsdatum des "falschen" Erben rausröten und des neuen eintragen...



    Ja, aber nur, wenn bisher dann kein gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat.

    Zitat

    Zitat von rpfl nds: Woher soll der "Namensgleiche" denn von der erbschaft des anderen und meienr Anfrage bzgl. des Geburtsdatums wissen?



    Keine Ahnung. Aber man muss manchmal auch mit dem Unwahrscheinlichen rechnen. Und es bestünde zumindest ja die Möglichkeit, dass so etwas passieren könnte.

  • So unwahrscheinlich ist der Fall nicht. Sollte eine mit dem wahren Erben namensgleiche Person die Grundbuchberichtigung beantragen, ohne das Geburtsdatum mitzuteilen, würde, nach Anforderung der Abstammungsurkunde die Sache "auffliegen".

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