Problemfall: bedingte Entlassung

  • Folgendes Problem:

    Freiheitsstrafe FS1 und Freiheitsstrafe FS2 werden vollstreckt. Es ergeht eine gemeinsame Entscheidung gemäß §57 StGB in der die bedingte Entlassung zum gemeinsamen 2/3 Termin angeordnet wird.

    Beim AG wird zeitgleich eine nachträgliche Gesamtstrafe bei FS1 unter Einbezieheung einer dritten Freiheitsstrafe (FS3) geprüft. Die Prüfung zog sich über mehrere Monate hin, da u.a RM eingelegt wurden. Sowohl die StVK, als auch das AG welches die nachträgliche GS geprüft hat waren vom SV (anstehender §57 Termin und laufende GS-Prüfung) unterrichtet.

    Nun hat aber sowohl die StVK als auch das AG gepennt, denn es kommt zu folgender Konstellation :

    - Entscheidung über bedingte Entlassung am 28.03.2006, RK: 14.04.2006
    - Am 17.12.2005 erging der Beschluss d. AG in welchem eine nachträgliche Gesamtstrafe (FS ohne Bewährung) zwischen FS1 und FS3 gebildet wurde, RK trat aber erst am 29.03.2006 ein !

    Auf den Punkt gebracht heißt das also : Zwischen der Verkündung der bedingten Entlassung, und Eintritt der Rechtskraft wurde eine nachträgliche GS (FS ohne Bewährung) rechtskräftig. Der Beschluss über die bedingte Entlassung beihaltet aber lediglich FS1, nicht aber die GS FS1+FS3.
    Mit RK der nachträglichen Gesamtstrafe, wäre diese ja gemäß § 41. Abs. 1 StVollstrO so zu vollstrecken gewesen, als wäre diese von Anfang an vollstreckt worden. der 2/3 Termin wäre erheblich nach hinten verschoben worden. Der Beschluß über die bedingte Entlassung ginge insoweit ins Leere.

    In Unkenntis der Sachlage, wurde der VU aber bereits aufgrund des §57 Beschlusses aus der Haft entlassen. Ein Bewährungsheft wurde angelegt pp. ....

    Eine nachträgliche Aussetzung der Gesamtstrafe zur Bewährung lehnt der Dezernent ab. Die Restgesamtstrafe soll vollstreckt werden. Aber es besteht ja formell noch die Bewährung aus dem unrichtigen Beschluss über die bedingte Entlassung.

    Wie würdet Ihr das lösen ?!

  • Hi Vollstrecker,
    also wenn ich deinen Fall richtig verstanden habe, dann würde ich die Sache so sehen:
    Dadurch dass die aus FS1 und FS2 gebildete Gesamtstrafe am 29.03.2006 und damit vor dem Aussetzungsbeschluß rk. wurde läuft der beschluß über die Aussetzung tatsächlich ins leere. Dass der VU ins Unkenntnis des §57 Beschlusses entlassen wurde sehe ich als net problematisch an. Ich würde die Tage ab Entlassung bis zum Ende der neuen GFS berechnen und nunmehr vollstrecken, da die "falsche" Entlassung lediglich als Unterbrechung anzusehen ist. Hinsichtlich der laufenden Bewährung der FS1 ists ja kein Problem, durch die rk. Einbeziehung hat sich diese meines Erachtens erledigt. Problematisch wirds wohl mit der laufenden Bew. in FS2. Diese läuft wohl unbeachtlich der Gesamtstrafe der FS1 weiter, auch wenns ein einheitlicher Beschluß war.
    Aber wie gesagt, ich hoffe ich haben deinen SV richtig verstanden.
    LG

  • wie wäre es mit einem Gnadenverfahren? Ich halte von den Gnadenverfahren eigentlich nichts, die werden ja mittlerweile für jeden Mist missbraucht. auf der anderen Seite kann man mit denen oft solche Fälle regeln.
    Aber: Gnadenverfahren haben Ausnahmecharakter!!
    Gegen die weitere vollstreckung wird sich der VU ja wehren. Die StVK hat ja "eine günstige Sozialprognose gestellt". Vielleicht empfiehlt es sich, dort die Akten nochmals vorzulegen.
    Sind denn die 1/2 Voraussetzungen gegeben ( unterschiedliche Rechtsprechung hierzu vorhanden). Ich denke wohl nicht.
    Bin mir sicher, wenn Du die Ladung wegen der resttage machst, kommt mit Sicherheit ein Antrag!

  • @ Oli und Diabolo :

    Vielen Dank erstmal. :daumenrau Ich habe jetzt eine Linie gefunden, die sich mit Euren Einschätzungen deckt.

    Eine Entscheidung zu Gunsten des VU im "Gnadenwege" vaW war auch mein erster Notanker, aber da macht der Dezernent nicht mit. Und das wohl auch zu Recht.

    Im Kern läuft es jetzt so, wie Olli geschildert hat. VU wird für die Restgesamtstrafe geladen, Bewährung durch Einbeziehung erledigt. Die nicht von der GS betroffene Sache läuft weiter auf Bewährung, eine Abschrift der GS Entscheidung mit Vermerk das diese vollstreckt wird geht aber auch zu dortiger Sache, dort mag dann das Gericht ggf. weitere Entscheidungen treffen.
    Wenn der VU sich erwartungsgemäß meldet, und einen Gnadenantrag formuliert, soll der StA schriftlich entscheiden und fertig.

    Trotzdem ziemlich verkorkst das Ganze, und m.E. absolut vermeidbar, wenn alle sich Beteiligten etwas mit der Akte beschäftigt hätten. :mad:

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