Insolvenzanfechtung und Grundbuch

  • Mal angenommen, man hat einen Schuldner in Insolvenz. Dieser ist zur ideellen Hälfte Eigentümer eines Grundstücks. Die andere ideelle Hälfte gehört dem Bruder. (Nur) Auf dem Anteil des Bruders lastet eine Sicherungshypothek des Finanzamts.

    Nun stellt man fest, dass der Schuldner dem Bruder vor einigen Jahren die ideelle Hälfte in anfechtbarer Art und Weise übertragen hat. Es folgt eine Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO mit den Rechtsfolgen des § 143 InsO. Der Bruder fliegt also aus dem Grundbuch als Eigentümer raus, der Schuldner ist wieder Alleineigentümer.

    Preisfrage (für mich ist die Frage zumindest schwierig ;)):

    Was passiert mit der Sicherungshypothek?

  • Ich würde sagen, erst einmal nichts. Als Grundbuchamt sähe ich keinen Anlaß tätig zu werden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Zwangshypothek bleibt bestehen, weil die Anfechtung nicht die Wirksamkeit der seinerzeitigen Auflassung des Schuldners suspendiert, sondern nur zur rechtsgeschäftlichen Rückgewähr des hälftigen (aber nunmehr belasteten) Grundstückseigentums führt. Damit war das Grundbuch im Zeitpunkt der Eintragung der Zwangshypothek richtig und die Zwangshypothek war demzufolge mit ihrer Eintragung entstanden.

  • Das hieße, das Finanzamt könnte sich nach erfolgter Anfechtung aus dem Verkaufserlös befriedigen? Es hat ja keine Forderung gegen den dann aktuellen Eigentümer, sondern gegen den Bruder des Schuldners?! Aus dem Erlös wird also das Finanzamt bezahlt und die Insolvenzmasse kann versuchen, sich das Geld vom Bruder zu holen?

    Das wäre aber sehr unbefriedigend für die Insolvenzmasse. :gruebel:

  • Was passiert mit der Sicherungshypothek?



    die bleibt stehen.

    Der Bruder ist zwar verpflichtet, den Zustand herzustellen, wie er vor der Begehung der anfechtbaren Handlung bestanden hat.

    Dies dürfte jedoch konkret nicht möglich sein, denn wer schon eine ZSH fängt, dürfte an chronischer Geldknappheit leiden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Dies dürfte jedoch konkret nicht möglich sein, denn wer schon eine ZSH fängt, dürfte an chronischer Geldknappheit leiden.



    Dies gilt wohl auch für den Wertersatz, den ein Anfechtungsgegner § 143 InsO zu leisten hat, wenn ein anfechtbar übertragenes Grundstück belastet wird und der Anfechtungsgegner diese Belastungenn nicht mehr aufheben kann.

  • Ich greife das Thema nochmals auf, unser Haus- und Hofnotar hat mich gerade angerufen und zu den Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung befragt:

    Schuldner verkauft (wir nehmen an, in anfechtbarer Weise) ein teilweise belastetes Grundstück. Wenn ich meinen Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung richtig verstehe, dann läuft die Rückabwicklung gm. § 143 InsO derart ab, dass Grundstück zurückübertragen werden muss, Käufer seinen Kaufpreis wieder erlangt und die Bank ihr Grundpfandrecht erneut eintragen lassen kann. Oder verstehe ich den Kommentar hier falsch.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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