Bestimmheitsgrundsatz bei Löschungsbewilligung

  • Halli hallo,
    ich habe hier eine Löschungsbewilligung für eine Zwangssicherungshypothek vom richtigen Gläubiger, der auch sein Recht an der richtigen Stelle (Abt. III/lfd Nr.) richtig bezeichnet, nur eben nicht den Betrag angibt, der auch im Grundbuch steht. Ich habe dann zwischenverfügt, dass der Geldbetrag der ZwaSiHyp doch bitte in Antrag und Bewilligung berichtigt werden soll.

    Allerdings hat der Notar, der mir das Ding eingereicht hat, dabei nicht selbst mitgewirkt, sondern ein anderer Notar hat die Unterschrift beglaubigt. Und eben an diesen zweiten Notar hat mein erster Notar meine Zwischenverfügung mit der Bitte um Erledigung geschickt. Jetzt schreibt dieser mir, dass er meine Zwischenverfügung für fehlerhaft hält, weil die Bewilligung durch die Angabe Abt. III/lfd Nr. zweifelsfrei wäre und eine falsche Betragsangabe unbeachtlich sei.

    Ich bin jedoch der Meinung, dass die Angabe des Betrages zum Bestimmtheitsgrundsatz gehört, und das das Recht mit Betrag in der Bewilligung richtig stehen muss. Leider finde ich das nicht konkret in den Kommentaren. Seh ich das grade zu eng oder kann ich auf Berichtigung/bzw. neue Bewilligung bestehen? Wer hat vielleicht eine passende Stelle in einem Kommentar?
    :confused::confused::confused:

  • Aus dem Bauch heraus:
    Ist der Betrag zu hoch liegt in Höhe des überschiessenden Betrages ein unzulässiger Antrag vor, ist er zu niedrig kann ohne zusätzliche Erklärung wohl nur eine Teillöschung erfolgen.

  • Aus dem Bauch heraus:
    Ist der Betrag zu hoch liegt in Höhe des überschiessenden Betrages ein unzulässiger Antrag vor, ist er zu niedrig kann ohne zusätzliche Erklärung wohl nur eine Teillöschung erfolgen.


    :zustimm:Darauf wollte wohl auch HorstK hinaus.
    Grundsätzlich reicht die Angabe der Buchungsstelle (Blatt, Abt., lfd. Nr.) um das Recht ausreichend zu bezeichnen. Bei einem falschen Betrag sollte man aber nachfragen. Mir reicht dabei aber eine Bestätigung des Notars.

  • Aus dem Bauch heraus:
    Ist der Betrag zu hoch liegt in Höhe des überschiessenden Betrages ein unzulässiger Antrag vor, ist er zu niedrig kann ohne zusätzliche Erklärung wohl nur eine Teillöschung erfolgen.


    :zustimm:Darauf wollte wohl auch HorstK hinaus.



    Karlchen versteht mich.:)

  • Der Betrag in der Bewilligung ist höher als der im GB, also sicher keine Teillöschung. Ich hab mich das aber auch grundsätzlich gefragt, denn es kann ja auch durchaus mal sein, dass der Betrag richtig ist, aber die falsche Stelle (andere lfd Nummer), und da lösch ich ja auch nicht einfach mal eben eine Grundschuld. Aber schon mal danke...

  • Mancher tut sich eben schwer eigene Fehler zuzugeben und zieht sich dann auf vermeintliche Formalien zurück. Soll auch bei Notaren vorkommen. ;)

  • Grundsätzlich muss bei einer Löschungsbewilligung der zu löschende Betrag überhaupt nicht angegeben werden, da § 28 S. 2 GBO nur von einzutragenden Geldbeträge spricht. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes liegt daher nicht vor, wenn "nur" Gemarkung, Blattstelle und lfd. Nummer in Abt. III genannt sind.
    In diesem Sinne auch Meikel/Kraiß, Grundbuchrecht, 9.A., § 28 Rn 70.
    Durch Zwischenverfügung ist jedoch zu beanstanden, falls der Betrag falsch angegeben ist (vgl. obige Anmerkungen).

  • Grundsätzlich muss bei einer Löschungsbewilligung der zu löschende Betrag überhaupt nicht angegeben werden, da § 28 S. 2 GBO nur von einzutragenden Geldbeträge spricht. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes liegt daher nicht vor, wenn "nur" Gemarkung, Blattstelle und lfd. Nummer in Abt. III genannt sind.
    In diesem Sinne auch Meikel/Kraiß, Grundbuchrecht, 9.A., § 28 Rn 70.
    Durch Zwischenverfügung ist jedoch zu beanstanden, falls der Betrag falsch angegeben ist (vgl. obige Anmerkungen).



    DAS meinte ich. Danke!

  • Grundsätzlich muss bei einer Löschungsbewilligung der zu löschende Betrag überhaupt nicht angegeben werden, da § 28 S. 2 GBO nur von einzutragenden Geldbeträge spricht. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes liegt daher nicht vor, wenn "nur" Gemarkung, Blattstelle und lfd. Nummer in Abt. III genannt sind.
    In diesem Sinne auch Meikel/Kraiß, Grundbuchrecht, 9.A., § 28 Rn 70.
    Durch Zwischenverfügung ist jedoch zu beanstanden, falls der Betrag falsch angegeben ist (vgl. obige Anmerkungen).

    Wenn nach § 28 GBO für die Löschung der Betrag ohne Bedeutung ist, besteht dann die Möglichkeit nach Ablauf der in der Zwischenverfügung gesetzten Frist, den Antrag zurückzuweisen?


  • Wenn nach § 28 GBO für die Löschung der Betrag ohne Bedeutung ist, besteht dann die Möglichkeit nach Ablauf der in der Zwischenverfügung gesetzten Frist, den Antrag zurückzuweisen?



    Wenn zwischenverfügt wurde, kann man zurückweisen.
    Oder hat sich mit Fristablauf die Meinung geändert?:gruebel:
    Wenn man sich jedoch nicht mehr sicher ist, sollte man zurückrudern!;)


  • Wenn nach § 28 GBO für die Löschung der Betrag ohne Bedeutung ist, besteht dann die Möglichkeit nach Ablauf der in der Zwischenverfügung gesetzten Frist, den Antrag zurückzuweisen?



    Wenn zwischenverfügt wurde, kann man zurückweisen.
    Oder hat sich mit Fristablauf die Meinung geändert?:gruebel:
    Wenn man sich jedoch nicht mehr sicher ist, sollte man zurückrudern!;)



    Ich nehme an, die ZwVfg wurde wegen des fehlenden Betrages erlassen. Und wenn der nicht angegeben sein muss, sollte man rudern ;)

  • also bei mir kommt es immer darauf an, ob ich Zweifel daran habe, welches Recht gemeint sein könnte. Steht zweifelsfrei fest, dass das Recht soundso gemeint ist, muss man m.E. nicht zwischenverfügen.
    Ist jedoch für den selben Gläubiger ein Recht in der Höhe des falschen Betrages eingetragen, muss neue Erklärung her.
    Aber das hier ist bestimmt so ne Sache: 5 Rechtspfleger = 5 Meinungen und 5 Ergebnisse :D

  • Grundsätzlich muss bei einer Löschungsbewilligung der zu löschende Betrag überhaupt nicht angegeben werden, da § 28 S. 2 GBO nur von einzutragenden Geldbeträge spricht. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes liegt daher nicht vor, wenn "nur" Gemarkung, Blattstelle und lfd. Nummer in Abt. III genannt sind.
    In diesem Sinne auch Meikel/Kraiß, Grundbuchrecht, 9.A., § 28 Rn 70.
    Durch Zwischenverfügung ist jedoch zu beanstanden, falls der Betrag falsch angegeben ist (vgl. obige Anmerkungen).



    Wenn nach § 28 GBO für die Löschung der Betrag ohne Bedeutung ist, besteht dann die Möglichkeit nach Ablauf der in der Zwischenverfügung gesetzten Frist, den Antrag zurückzuweisen?



    Wo ist denn das Problem und wer hat behauptet, die Betragsangabe sei völlig bedeutungslos?

    Ist kein Betrag angegeben, aus der Löschungsbewilligung aber zweifelsfrei ersichtlich, welches Recht gelöscht werden soll, ist selbstverständlich keine Zwischenverfügung zu erlassen, sondern einzutragen.

    Ist jedoch ein Betrag angegeben, dieser aber fehlerhaft, so kann das Gewollte nicht mehr zweifelsfrei ermittelt werden. Es ist dann fraglich, welches Recht gemeint ist oder ob eventuell bloß eine Teillöschung gewollt ist. Mindestens dürfte ein zu berichtigender Schreibfehler vorliegen.
    In diesem Fall erfolgt keine Eintragung, sondern Zwischenverfügung bzw. Zurückweisung.

  • Grundsätzlich muss bei einer Löschungsbewilligung der zu löschende Betrag überhaupt nicht angegeben werden, da § 28 S. 2 GBO nur von einzutragenden Geldbeträge spricht. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes liegt daher nicht vor, wenn "nur" Gemarkung, Blattstelle und lfd. Nummer in Abt. III genannt sind.
    In diesem Sinne auch Meikel/Kraiß, Grundbuchrecht, 9.A., § 28 Rn 70.
    Durch Zwischenverfügung ist jedoch zu beanstanden, falls der Betrag falsch angegeben ist (vgl. obige Anmerkungen).



    Wenn nach § 28 GBO für die Löschung der Betrag ohne Bedeutung ist, besteht dann die Möglichkeit nach Ablauf der in der Zwischenverfügung gesetzten Frist, den Antrag zurückzuweisen?



    Also nocheinmal. Hier geht es doch um eine Einzelfallentscheidung. Wenn in der Bewilligung der Gläubiger, das Blatt und die lfd. Nr. in Abt. 3 richtig bezeichnet sind und nur der Betrag ist höher, dann würde ich löschen. Ist der angebene Betrag geringer als der eingetragene, dann nicht. Wenn ich also überzeugt bin, dass dieses Recht gelöscht werden soll, dann lösche ich. Man sollte aber dokumentieren, warum man so entschieden hat.

  • Hallo,
    ich hänge mich hier mal ran mit meiner Frage und würde mich über einen Gedankenaustausch freuen:

    Der Notar reicht ein:
    - Löschungsbewilligung der Gläubigerin für zwei Rechte (III/2 und 3) - keine Beanstandungen
    - Löschungsantrag der Eigentümer mit Unterschriftsbeglaubigung; folgender Text: "Hiermit beantragen wir die Löschung der Grundschuld im Grundbuch ... Blatt ... (korrekt angegeben) gemäß Anlage." Eine Anlage ist mit diesem Löschungsantrag nicht verbunden, jedoch steht unten auf der Seite:
    "Anlage: Löschungsbewilligung - Gläubigerin (Original), Deutscher Grundschuldbrief (Original bereits am ... übersendet)"
    Ein Vermerk gem. § 15 III GBO ist nicht vorhanden. Unser OLG verlangt den Vermerk als formelle Eintragungsvoraussetzung, ich lege da eigentlich nicht so viel Wert darauf.
    Der Brief liegt vor. Das weitere Recht ist brieflos.
    Der Notar stellt die Anträge, die Rechte III/2 und 3 zu löschen.

    Wie seht ihr das? Kann ich den Antrag auf Löschung der Grundschuld dahin auslegen, dass die Eigentümer beide Grundschulden gelöscht haben wollen?
    Ich bin da grad echt ein bisschen hin- und hergerissen und wäre für einen Denkanstoß dankbar. :gruebel:

  • -Löschungsbewilligung der Gläubigerin für zwei Rechte (III/2 und 3)
    -Löschungsantrag der Eigentümer "... gemäß Anlage." "Anlage: Löschungsbewilligung - Gläubigerin (Original), Deutscher Grundschuldbrief (Original bereits am ... übersendet)"
    Der Notar stellt die Anträge, die Rechte III/2 und 3 zu löschen.

    ich würde den wirklichen Willen (§ 133 BGB) des Eigentümers erforschen :) und die Löschungen vornehmen

  • ....

    Der Notar reicht ein:
    ....
    - Löschungsantrag der Eigentümer mit Unterschriftsbeglaubigung; folgender Text: "Hiermit beantragen wir die Löschung der Grundschuld im Grundbuch ... Blatt ... (korrekt angegeben) gemäß Anlage." Eine Anlage ist mit diesem Löschungsantrag nicht verbunden, jedoch steht unten auf der Seite:
    "Anlage: Löschungsbewilligung - Gläubigerin (Original), Deutscher Grundschuldbrief (Original bereits am ... übersendet)"

    Der Vermerk unten auf der Seite mit Hinweis auf die angebliche Anlage bezieht sich nicht auf zwei Löschungsbewilligungen, sondern auf eine, und zwar offenbar auf diejenige zum Briefrecht, wobei der Brief bereits übersandt worden sein soll. Dann würde ich auch nur von der Abgabe der Löschungszustimmung zu diesem Recht ausgehen wollen. Anders wäre es, wenn die Löschungsbewilligung mit Datum benannt wäre und sich daraus ergeben würde, dass es sich um diejenige zum Buchrecht handelt. Dann würde ich davon ausgehen wollen, dass die Löschungszustimmung sowohl zum Buchrecht, als auch zum Briefrecht erklärt ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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