Erteilung Grundbuchauszug

  • Ich habe hier zwei Insolvenzverfahren, in denen mein Schuldner jeweils ein Grundstück geerbt hat. In beiden Nachlasssachen wurde ein Erbschein, zur Legitimation, bisher nicht beantragt.

    In dem der beiden Insolvenzverfahren ist das ererbte Grundstück mit Gemarkung, Flurstück etc. bekannt. Bekomme ich hier auch ohne Erbschein einen Grundbuchauszug? Notfalls kann ich auf die Nachlassakte eines anderen Gerichts verweisen.

    Im zweiten Fall ist die Sache noch dubioser. Hier hat der Schuldner ein Grundstück geerbt, weiß aber nur, in welchem Amtsgerichtsbezirk sich dieses befindet. Erteilt das Grundbuchamt mir Auskunft, ob irgendwann zugunsten der Erblasserin, die allerdings schon 1967 verstarb, Grundstückseigentum eingetragen wurde?

  • § 12 GBO: Einsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

    Im ersten Fall müsstest Du auf alle Fälle ein GB-Auszug erhalten, wenn Du auf die entsprechende Nachlassakte Bezug nimmst.

    Hier würde ich mit Deinem zuständigen InsO-Rpfl. mal reden. Bei uns in Bayern ist es so, dass ich in sämtlichen Grundbuchämtern von Bayern suchen kann, wer Grundbesitz hat.


  • Reicht Bezugnahme auf Akten eines anderen Gerichts ? :gruebel:
    Falls das zutrifft, muss ich mich nicht wundern, wenn sowas hier auch immer wieder mal versucht wird ...



    :mad: Was soll ich denn sonst machen? Wir tun das doch nicht, um Euch zu ärgern!

  • Das zur Grundbucheinsicht erforderliche rechtliche Interesse ist gegeben, wenn das Grundbuchamt zur Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller ein durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt und die Angaben des Grundbuchs ihm in diesem Sinne dienlich sein können.


    Denkbar sind so nicht bloß rechtliche, sondern auch wirtschaftliche und öffentliche Interessen. Auch Einsichtsersuchen der Presse werden vom Grundbuchamt auf ein berechtigtes Interesse geprüft, wobei eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse vorzunehmen ist.

    Vielleicht hilft diese Entscheidung weiter:

    Zur Darlegung eines Einsichtsrechts aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs reicht der Hinweis auf die Stellung als gesetzlicher Erbe aus, der Anspruch muss nicht schlüssig vorgetragen werden:


  • Im zweiten Fall ist die Sache noch dubioser. Hier hat der Schuldner ein Grundstück geerbt, weiß aber nur, in welchem Amtsgerichtsbezirk sich dieses befindet. Erteilt das Grundbuchamt mir Auskunft, ob irgendwann zugunsten der Erblasserin, die allerdings schon 1967 verstarb, Grundstückseigentum eingetragen wurde?

    Die Grundbuchämter verfügen über Eigentümerverzeichnisse (Früher in Form von Karteikarten, heute über ALB). Allerdings ist nur der aktuelle Stand verfügbar. Ob jemand vor 20 mal Eigentümer war ist nicht feststellbar. Auskünfte werden nur erteilt, wenn die Verzeichnisse öffentlich zugänglich gemacht worden sind (vergl. § 12 a GBO). Dies ist von Land zu Land oder von Gericht zu Gericht verschieden.

  • In deinem zweiten Fall wird die Erblasserin möglicherweise noch als Eigentümerin eingetragen und somit über die Recherche zu finden sein, wenn sie von deinem Schuldner beerbt worden ist und der bislang keinen Berichtigungsantrag gestellt hat. Außer natürlich er irrt sich oder die Erblasserin hat zu Lebzeiten das Grundstück noch veräußert.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • ... müsstest Du auf alle Fälle ein GB-Auszug erhalten, wenn Du auf die entsprechende Nachlassakte ...

    Vielleicht sollten wir alle uns langsam daran gewöhnen, was im § 131 GBO steht: GB-Auszüge gibt es schon sehr lange nicht mehr, sie hießen zuletzt GB-Abschrift und heute unter den Bedingungen der maschinellen Grundbuchführung GB-Ausdruck. Wir wissen zwar alle was mit "GB-Auszug" gemeint ist, aber ...

  • ... müsstest Du auf alle Fälle ein GB-Auszug erhalten, wenn Du auf die entsprechende Nachlassakte ...



    Vielleicht sollten wir alle uns langsam daran gewöhnen, was im § 131 GBO steht: GB-Auszüge gibt es schon sehr lange nicht mehr, sie hießen zuletzt GB-Abschrift und heute unter den Bedingungen der maschinellen Grundbuchführung GB-Ausdruck. Wir wissen zwar alle was mit "GB-Auszug" gemeint ist, aber ...



    Danke, habe ich nicht gewußt.

    @ rainer:
    Danke für das Angebot, aber der Fall spielt leider "hinder dener grenze". Du weißt ja, wo ich (im Büro) wohne :D.

  • Jedenfalls würde ich das ganze unter Vorlage der einschlägigen Vollmachten und des eigentlichen Vorgangs an sich mal versuchen. Eine Bezugnahme auf Akten reicht mE nicht aus. Entscheidend ist, daß das Auskunftsbegehern schlüssig und zur Überzeugung
    des UdG dargelegt werden kann.

    Grüße,

    Der_UdG

  • Guten Morgen,

    könntet ihr mich vielleicht von meinem Schlauch runter ziehen? :oops:

    Mir liegt der Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszuges und von Kopien aus der Grundakte vor.

    Antragstellerin ist die Tochter des Erblassers. Dieser war nie Eigentümer des betroffenen Grundstückes, er ist jedoch im Kaufvertrag mitaufgetreten, in dem seine Ehefrau (ob diese die Mutter der A.stellerin ist, weiß ich nicht) zum Alleineigentum erworben hat. Außerdem hat er bei der Grundschuldbestellung mitgewirkt und sich dort der ZV in sein Vermögen unterworfen.
    Er selbst war nie Eigentümer des Grundstückes.

    Die Tochter kann keinen Erbschein vorlegen. Sie besteht darauf, gesetzliche Erbin zu sein da ein Testament nicht vorhanden ist. Abstammung und Tod des Vaters sind nachgewiesen. Anfangs hat sie die Auskünfte auch deshalb verlangt, um zu prüfen, ob sie die Ausschlagung erklären will. Die Frist hierzu ist noch nicht abgelaufen. Das heißt für mich jedoch auch, dass sie die Erbschaft noch nicht sicher angenommen hat, insofern kann sie sich mE derzeit nicht auf die Erbenstellung berufen. Die Unterlagen sind mE jedoch auch nicht geeignet, über das Vermögen des Erblassers Auskunft zu geben, der Grundbuchauszug noch viel weniger. Insofern fehlt es für mich an einem berechtigten Interesse nach § 12 GBO.

    Selbst für den Fall, dass die Frist bereits abgelaufen wäre, würde ich für die Erteilung der Auskünfte einen Erbschein verlangen. Hierzu finde ich aber keine Rechtsprechung. Alles was ich habe, bezieht sich auf Ansprüche, die sich aus dem Pflichtteilsrecht bzw etwaigen Ergänzungsansprüchen, was ja eine letztwillige Verfügung voraussetzt.

    Versteht ihr was ich meine? Könnt ihr mir sagen, wie ihr das seht?

  • Erbrechtliche Ansprüche berechtigten grs. nicht zur Grundbucheinsicht. § 12 GBO

    Hier ist der Erblasser ja noch nicht mal "Beteiligter" und welche vererblichen Ansprüche hätte der Erblasser gegenüber der Eigentümerin gehabt, die ihn zur Grundbucheinsicht berechtigt hätten?

    Zur Prüfung, ob eine Ausschlagung für sie in Betracht kommt, erhält sie die notwendige Information in der Ablehnung des Antrages.....Der Erblasser ist und war nicht Eigentümer.

    Ich würde den Antrag ablehend bescheiden.

    Kurze Frage: Warum entscheidest Du über den Antrag?

  • Mein erster Gedanke war: Warum hast Du das auf dem Tisch, wo Du doch nicht zuständig bist? Erledigt hier wieder ein Rechtspfleger für den UdG dessen höherwertige Tätigkeit?

    Aber zur Sache:
    Ich würde keine Einsicht erteilen, solange die behauptete potentielle Erbenstellung sich nicht auf die eingetragene Eigentümerin zurückführen läßt.
    Die im Forum geführte Rechtsprechungsübersicht bin ich mal bis März 2017 zurück durchgegangen. Da sollte sich noch Honig saugen lassen. Hier die Funde:

    1.
    Zu einem - hier verneinten - Anspruch auf umfassende Grundbucheinsicht zum Zwecke der Klärung von Schulden, Krediten, Übertragungsverträgen und finanziellen Absprachen vor dem Hintergrund eines im Zivilverfahren geltend gemachten Ausgleichs von Nachlassverbindlichkeiten.
    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 04.05.2018, I-3 Wx 74/18, 3 Wx 74/18 (juris)

    2.
    Zur Darlegung des berechtigten Interesses an der begehrten Grundbucheinsicht sowie zur notwendigen Glaubhaftmachung bei berechtigten Bedenken.
    OLG München, Beschluss v. 14.06.2018, 34 Wx 188/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content...-11571?hl=true
    (Fall: früherer Eigentümer mit behauptetem Treuhandverhältnis zum derzeitigen Eigentümer begehrt GB-einsicht)

    3.
    Eine Berechtigung, das Grundbuch einzusehen, ist nicht dargetan, wenn sich aus den Ausführungen des Antragstellers kein Sachverhalt erschließt, der ein Interesse des Antragstellers an der Kenntnis vom Grundbuchinhalt nachvollziehbar erscheinen lässt.
    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 16.03.2018, 34 Wx 30/18 (juris)

    4.
    § 12 GBO:
    Zum (fehlenden) Einsichtsrecht des testamentarisch zum Erben Berufenen, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte (Gutachten in der Nachlassakte) dafür ergeben, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war und es nicht um die Frage der Erbausschlagung geht, siehe
    OLG München, Beschluss v. 11.01.2018, 34 Wx 408/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content...-00180?hl=true

    Der Leitsatz lautet jetzt:

    1. Ist beim Gericht aus Entscheidungen des Betreuungs- und Nachlassgerichts aktenkundig, dass Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen, kann das Grundbuchamt zur Darlegung des Grundbucheinsichtsrechts die Vorlage eines Erbscheins verlangen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

    2. Benötigt ein möglicher Erbe Einsicht in das Grundbuch, um die Frage der Ausschlagung der Erbschaft zu klären, ist neben der Vorlage der öffentlichen Verfügung samt Eröffnungsniederschrift die Darlegung erforderlich, wann die Ausschlagungsfrist zu laufen begonnen hat, sowie dass die Erbschaft noch nicht angenommen ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

    5.
    Grundakteneinsicht:

    Stützt der Beteiligte den Antrag auf Einsicht in verschiedene Unterlagen in den Grundakten zum Teil auf rechtliche oder wirtschaftliche, jedoch auch auf familiäre Gründe, ist es Sache des Gerichts zu unterscheiden, für welchen Teil des Einsichtsbegehrens das Grundbuchamt nach § 12 GBO zu entscheiden hat und für welchen Teil gegebenenfalls das Verfahren nach Nr. 3.4.3.1 BayGBGA durchzuführen ist.
    OLG München, Beschluss v. 27.03.2017, 34 Wx 46/17
    http://www.gesetze-bayern.de/Content...105061?hl=true

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn die Tochter Erbin oder Miterbin ist, folgt bereits aus ihrer Erbenstellung, dass sie Kopien aller Urkunden verlangen kann, in welchen der Erblasser aufgetreten ist. Und wenn sie nicht Erbin ist - eine dritte Möglichkeit gibt es nicht -, kann dies nur aufgrund einer enterbenden letztwilligen Verfügung der Fall sein, so dass dann zu prüfen wäre, ob sie kraft Pflichteilsrechts einen Anspruch auf diese Urkunden hat. Die zu Recht verneinte Frage, ob sie ein Recht auf einen Grundbuchauszug hat (weil der Erblasser nie Eigentümer war), hat mit beidem gar nichts zu tun.

  • Zur Zuständigkeit: Die Einsicht wurde vom UdG bereits abgelehnt, die Antragstellerin beharrt darauf, sodass § 12c Abs. 4 gilt.


    Vielen Dank FED für die vielen Rechtsprechungen. In den Entscheidungen zu Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten ging leider nie um eine Konstellation wie bei mir.

    Das ist genau mein Problem Cromwell: Einerseits beruft sie sich darauf, als gesetzliche Erbin Ansprüche zu haben. Andererseits sagt sie selbst, dass sie die Erbschaft noch nicht angenommen hat. Einen Erbschein hat sie natürlich nicht, sonst hätte ich kein Problem ihr die Urkunden zu erteilen.

    Eine weitere Frage, weil das bestimmt auch öfters passiert: Würdet ihr grundsätzlich Grundbuchauszüge bzw. Abschriften aus den Grundakten erteilen, wenn das Grundstück dem Erblasser gehört hat, die Antragsteller die Erbschaft aber noch nicht angenommen haben und erst die Möglichkeit zur Ausschlagung prüfen wollen?

  • Dir liegt also strenggenommen nicht der Antrag sondern das Rechtsmittel gegen die Ablehnung durch den UdG vor. Das finde ich löblich.:D

    Aus meiner Sicht ist jetzt eine Teilabhilfe angezeigt. Begründung:
    Erbe werde ich doch grundsätzlich schon mit dem Tod des Erblassers. Ich kann mich dieser Erbschaft durch fristgerechte Ausschlagung wieder entledigen. Bis dahin aber bin ich Erbe (§§ 1922, 1942ff BGB). Daher kann die Tochter in der Tat wie schon von Cromwell ausgeführt Abschriften der Urkunden verlangen, in denen der Erblasser tatsächlich mitgewirkt hat. Ob das jetzt ausgerechnet beim GBA erfolgen muß, kann uns aber egal sein. Einen Grundbuchausdruck bekommt sie jedoch nicht, bis sie die Erbenstellung auf die eingetragenen Eigentümerin zurückführen oder ein anderweitiges berechtigtes Interesse darlegen kann.

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  • Dir liegt also strenggenommen nicht der Antrag sondern das Rechtsmittel gegen die Ablehnung durch den UdG vor. Das finde ich löblich.:D

    Aus meiner Sicht ist jetzt eine Teilabhilfe angezeigt. Begründung:
    Erbe werde ich doch grundsätzlich schon mit dem Tod des Erblassers. Ich kann mich dieser Erbschaft durch fristgerechte Ausschlagung wieder entledigen. Bis dahin aber bin ich Erbe (§§ 1922, 1942ff BGB). Daher kann die Tochter in der Tat wie schon von Cromwell ausgeführt Abschriften der Urkunden verlangen, in denen der Erblasser tatsächlich mitgewirkt hat. Ob das jetzt ausgerechnet beim GBA erfolgen muß, kann uns aber egal sein. Einen Grundbuchausdruck bekommt sie jedoch nicht, bis sie die Erbenstellung auf die eingetragenen Eigentümerin zurückführen oder ein anderweitiges berechtigtes Interesse darlegen kann.

    Aber ja nur, wenn sie ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachweist (?).
    Es tut mir leid, ich hab davon schon so viel gelesen, aber es hat nie auf die gesetzliche Erbfolge gepasst sondern immer nur auf irgendwelche Pflichtteilsansprüche, dass ich jetzt ganz verwirrt und unsicher bin :gruebel:

  • Es geht der Antragstellerin doch darum, dass ei prüfen möchte, ob sie die Erbschaft ausschlagen sollte. Um das Beurteilen zu können muss sie wissen, was sie überhaupt geerbt hat.
    Sofren in den Urkunden in den Grundakten jetzt Verbindlichkeiten des Erblassers begründet wurden. Hat sie auch ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in diese.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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