Erteilung Grundbuchauszug

  • Ich glaube, Du hast einen grundlegenden Denkfehler. Eines Erbscheines bedarf es grundsätzlich nicht. Das berechtigte Interesse muß ("nur")zur Überzeugung des GBA dargelegt sein. Es bedarf nicht einmal einer Glaubhaftmachung, geschweige denn eines Urkundsbeweises. Nur bei Zweifeln kommst Du zur Glaubhaftmachung und damit ggf. auch zur Vorlage von Urkunden. Kannst Du genauer mit Verweisen und Rechtsprechungshinweisen in den gängigen GBO-Kommentaren bei § 12 GBO nachlesen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • In dem Beschluss des OLG München ( OLG München, Beschluss vom 11.1.2018 – 34 Wx 408/17 ) wird in RN. 16 erläutert, dass zur Darlegung der Erbenstellung regelmäßig die Ausfertigung eines Erbscheines erforderlich ist, es sei denn dass die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung beruht.

    Die Erbenstellung der guten Frau mag möglich sein, aber es spricht mehr dafür, dass ich einen Erbschein verlange und mir die alleinige Behauptung nicht genügt.

  • Es geht der Antragstellerin doch darum, dass ei prüfen möchte, ob sie die Erbschaft ausschlagen sollte. Um das Beurteilen zu können muss sie wissen, was sie überhaupt geerbt hat.
    .....


    Mag sein, dass sie das gern wüsste. Bei Banken, Lebensversicherungen usw. erhalten Erben, die vielleicht noch ausschlagen wollen, aber auch keine Auskunft.

  • Es geht der Antragstellerin doch darum, dass ei prüfen möchte, ob sie die Erbschaft ausschlagen sollte. Um das Beurteilen zu können muss sie wissen, was sie überhaupt geerbt hat.
    .....


    Mag sein, dass sie das gern wüsste. Bei Banken, Lebensversicherungen usw. erhalten Erben, die vielleicht noch ausschlagen wollen, aber auch keine Auskunft.

    Wir haben diese bislang auch nicht erteilt. Aus dem selben Gedanken.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • In dem Beschluss des OLG München ( OLG München, Beschluss vom 11.1.2018 – 34 Wx 408/17 ) wird in RN. 16 erläutert, dass zur Darlegung der Erbenstellung regelmäßig die Ausfertigung eines Erbscheines erforderlich ist, es sei denn dass die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung beruht.

    Die Erbenstellung der guten Frau mag möglich sein, aber es spricht mehr dafür, dass ich einen Erbschein verlange und mir die alleinige Behauptung nicht genügt.

    Das lese ich in Rz. 16 nicht, da sich diese im Kontext ausschließlich mit dem testamentarischen Erben befaßt. Für den hier diskutierten Fall verweise ich mal schlank auf Rz. 18 der Entscheidung.

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  • Rn. 18 hilft mir für die Frage, ob ein potentieller Erbe überhaupt ein Einsichtsrecht hat, wenn er eine Ausschlagung prüfen will.

    Aber RN. 16 passt mE trotzdem: Wenn sich ein testamentarischer Erbe überhaupt legitimieren muss (Vorlage der letztw. Vfg. nebst EP ist ja nur die "Erleichterung" ggü dem Erbschein), warum soll dann ein gesetzlicher Erbe von der Vorlage eines Erbscheines befreit sein?

  • Ich denke mir, daß der testamentarische Erbe nicht hergeleitet werden kann, da er willkürlich ausgewählt ist und nur durch das Testament glaubhaft darlegen kann, der Erbe zu sein. Die gesetzliche Erbfolge hingegen folgt bekannten Regeln und führt zu einem eindeutigen und objektiv nachvollziehbaren Ergebnis.

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  • Ich denke mir, daß der testamentarische Erbe nicht hergeleitet werden kann, da er willkürlich ausgewählt ist und nur durch das Testament glaubhaft darlegen kann, der Erbe zu sein. Die gesetzliche Erbfolge hingegen folgt bekannten Regeln und führt zu einem eindeutigen und objektiv nachvollziehbaren Ergebnis.


    Dennoch müsste ein gesetzlicher Erbe, der nur nachrangig berufen ist, seine (mögliche) Erbenstellung aber auch nachweisen.

    Der Enkel müsste also z. B. die Erbausschlagung des entsprechend vorrangig berufenen Elternteils nachweisen; der Bruder, dass der Erblasser kinderlos verstarb oder dessen Kinder (und ggf. Enkel) ausgeschlagen haben usw.


  • Dennoch müsste ein gesetzlicher Erbe, der nur nachrangig berufen ist, seine (mögliche) Erbenstellung aber auch nachweisen.


    Den Fall haben wir ja vorliegend gar nicht. Dass die Tochter gesetzliche Erbin erster Ordnung ist, ist wohl klar.

    Ich würde die Einsicht gewähren (in die Urkunden, in welchen der Erblasser aufgetreten ist - natürlich nicht in das Grundbuch).


  • Dennoch müsste ein gesetzlicher Erbe, der nur nachrangig berufen ist, seine (mögliche) Erbenstellung aber auch nachweisen.


    Den Fall haben wir ja vorliegend gar nicht. Dass die Tochter gesetzliche Erbin erster Ordnung ist, ist wohl klar.

    ....


    Im vorliegenden Fall ja.

    Mir ging es aber allgemein um die Konstellation eines gesetzlichen Erben. Im Beitrag von FED klingt es so als müsse dieser nie nachweisen, dass er sich zu recht als gesetzlicher Erbe bezeichnet.

  • Ich häng mich mit meinem Fall mal hier dran.

    Wir haben einen Antrag auf Erteilung einer Urkundsabschrift aus der Grundakte. Die Antragstellerin ist Miterbin (Erbnachweis unproblematisch) des früher als Eigentümer eingetragenen Erblassers. Der Erblasser hatte das Grundstück aber in den 80er Jahren an den Bruder der Antragstellerin (weiterer Miterbe) überlassen. Genau diese Urkunde möchte die Antragstellerin haben.

    Die anwaltlich vertretene Antragstellerin argumentiert, dass sie als Gesamtrechtsnachfolgerin einsichtsberechtigt ist (genau wie es der Erblasser gewesen wäre). Im Übrigen gibt sie an, dass seitens der enterbten Ehefrau des Erblassers Pflichtteilsansprüche gegen die Erben geltend gemacht würden und sie die Urkunde bräuchte, um vollumfänglich Auskunft geben zu können.

    Dieses letzte Argument greift meiner Meinung nach aber nicht wirklich, da die Antragstellerin hinsichtlich dieses Grundstücks der Ehefrau wohl nicht auskunftspflichtig wäre, sondern der Miterbe (Bruder) als Eigentümer.

    Meine Geschäftsstelle hat die Erteilung der Abschrift abgelehnt, da das Grundstück nicht zum Nachlass gehört, seit der Übergabe mehr als 10 Jahre vergangen sind (§ 2325 III BGB) und im Übrigen aus der Urkunde hervorgeht, dass die Zuwendung nicht im Verhältnis zu den übrigen Abkömmlingen des Veräußerers zur Ausgleichung zu bringen ist.

    Jetzt liegt der Antrag bei mir und ich bin unsicher, wie ich entscheiden soll. Wie seht Ihr das, würdet Ihr die Abschrift erteilen?

  • Meine Geschäftsstelle hat die Erteilung der Abschrift abgelehnt, da das Grundstück nicht zum Nachlass gehört, seit der Übergabe mehr als 10 Jahre vergangen sind (§ 2325 III BGB) und im Übrigen aus der Urkunde hervorgeht, dass die Zuwendung nicht im Verhältnis zu den übrigen Abkömmlingen des Veräußerers zur Ausgleichung zu bringen ist.


    Wann die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt, hängt von den Bestimmungen in der Urkunde ab (Stichwort: vorbehaltene Nutzungsrechte). Eine Pflichtteilsergänzung ist daher unter Umständen auch weit über 10 Jahre nach Beurkundung oder Umschreibung im Grundbuch möglich.

    Dass eine Bestimmung in der Urkunde, die Zuwendung sei "nicht im Verhältnis zu den übrigen Abkömmlingen des Veräußerers zur Ausgleichung zu bringen" Pflichtteilsberechtigten (und deren Erben!) nicht entgegengehalten werden kann, dürfte offensichtlich sein.

    Ich sehe nicht, wie man hier das berechtigte Interesse würde verneinen können.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Meine Geschäftsstelle hat die Erteilung der Abschrift abgelehnt, da das Grundstück nicht zum Nachlass gehört, seit der Übergabe mehr als 10 Jahre vergangen sind (§ 2325 III BGB) und im Übrigen aus der Urkunde hervorgeht, dass die Zuwendung nicht im Verhältnis zu den übrigen Abkömmlingen des Veräußerers zur Ausgleichung zu bringen ist.


    Wann die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt, hängt von den Bestimmungen in der Urkunde ab (Stichwort: vorbehaltene Nutzungsrechte). Eine Pflichtteilsergänzung ist daher unter Umständen auch weit über 10 Jahre nach Beurkundung oder Umschreibung im Grundbuch möglich.

    Dass eine Bestimmung in der Urkunde, die Zuwendung sei "nicht im Verhältnis zu den übrigen Abkömmlingen des Veräußerers zur Ausgleichung zu bringen" Pflichtteilsberechtigten (und deren Erben!) nicht entgegengehalten werden kann, dürfte offensichtlich sein.

    Ich sehe nicht, wie man hier das berechtigte Interesse würde verneinen können.


    Volle Zustimmung.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Danke schon mal für Eure Antworten!

    Darf ich zum Verständnis nochmal genauer nachfragen, aus was Ihr als berechtigte Interesse hier ableitet? Allein schon aus der Erbenstellung und weil der Erblasser die Abschrift auch bekommen hätte?

  • Danke schon mal für Eure Antworten!

    Darf ich zum Verständnis nochmal genauer nachfragen, aus was Ihr als berechtigte Interesse hier ableitet? Allein schon aus der Erbenstellung und weil der Erblasser die Abschrift auch bekommen hätte?

    Das auf jeden Fall. Wenn mir die Erbfolge lückenlos nachgewiesen wäre, bekommt auch noch der Ur-Ur-Enkel Abschriften von Urkunden, an denen der Erblasser mitgewirkt hat, und zwar ohne weitere Darlegung des berechtigten Interesses.
    Der Erbe ist Rechtsnachfolger, dem Erblasser hätte man die Abschrift auch ohne Weiteres erteilt. Ob es heute noch in den Nachlass fiele, hat damit meines Erachtens nichts zu tun. Es wird ja nicht die Erteilung eines aktuellen Grundbuchauszuges verlangt, sondern eine Abschrift des damaligen Vertrags.

    Das zweite Argument des Anwaltes schließt sich an die Erbenstellung an. Eine etwaige zehnjährige Frist wäre vielleicht relevant, wenn die Pflichtteilsberechtigte aufschlagen würde und die Abschrift verlangt.
    Das Grundbuchamt ist aber meines Erachtens nicht dazu da, eine Vorprüfung von Ausgleichungsansprüchen vorzunehmen, weswegen auch in diesen Fällen eine Einsicht häufig erteilt wird (s.u.)
    Es wird ja auch in den Fällen Grundbuchabschrift erteilt, in denen Gläubiger diese zur Prüfung der Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen beantragen, auch wenn das Grundstück allem Anschein nach wertausschöpfend belastet ist.

    [Es kann Ausnahmen bei Pflichtteilsberechtigten geben. Auch dort wird das Einsichtsrecht auch noch bejaht, wenn der Anspruch bereits verjährt sein könnte, insofern der zeitliche Zusammenhang - zum Erbfall -nicht Jahrzehnte beträgt, Böttcher in: Meikel Grundbuchordnung, 11. Auflage, Rn. 46 zu § 12 GBO m.w.N]

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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