• Der Rechtspfleger welcher Abteilung (Zivil, Vollstreckung, Grundbuch o.a.) ist zuständig für die Ermächtigung für den Notar eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, und wo steht das? Danke

    Der Antrag wandert hier von Abteilung zu Abteilung.:diskussio

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Hallo,

    bei uns ist die Zuständigkeit ausdrücklich im Geschäftsverteilungsplan geregelt.
    An meinem vorherigen Tätigkeitsgericht wurden die Anträge unter AR-Verwaltung registriert, da lt. Gesetz "das Gericht", also Verwaltung (wurde mir damals so begründet) die Genehmigung erteilt.
    Eine gesetzliche Regelung gibt es m. E. nicht. Im Zweifel dürfte der Rechtspfleger betroffen sein, der lt. Geschäftsverteilungsplan für alles was nicht geregelt ist zuständig ist.

    Übrigens, die Anträge sind halb so wild, da in den meisten Fällen keinerlei Reaktionen durch d. Schuldner erfolgen. :)

    Gruß Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Irgendwie kommt mir das Thema bekannt vor.

    Ich glaube da hatten wir hier schon mal diskutiert.

    Das Ergebnis war glaube ich, dass es wohl in der Geschäftsverteilung geregelt sein sollte. (Wie Antje schon geschrieben hat)

  • BlackDevil hat recht aber ich habe auch nach 3 Versuchen mit der Suchfunktion nicht den richtigen Beitrag gefunden.
    :(

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Stimmt!!! Genau den hatte ich im Kopf! :huldigen:

    Ich hätte das Thema allerdings nie im Grundbuch-Bereich vermutet und hatte den (u.a. Bereiche) bei der Suche ausgenommen.
    :oops:

    Ulf

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