Der Rechtspfleger welcher Abteilung (Zivil, Vollstreckung, Grundbuch o.a.) ist zuständig für die Ermächtigung für den Notar eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, und wo steht das? Danke
Der Antrag wandert hier von Abteilung zu Abteilung.:diskussio
Ermächtigung
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Hallo,
bei uns ist die Zuständigkeit ausdrücklich im Geschäftsverteilungsplan geregelt.
An meinem vorherigen Tätigkeitsgericht wurden die Anträge unter AR-Verwaltung registriert, da lt. Gesetz "das Gericht", also Verwaltung (wurde mir damals so begründet) die Genehmigung erteilt.
Eine gesetzliche Regelung gibt es m. E. nicht. Im Zweifel dürfte der Rechtspfleger betroffen sein, der lt. Geschäftsverteilungsplan für alles was nicht geregelt ist zuständig ist.
Übrigens, die Anträge sind halb so wild, da in den meisten Fällen keinerlei Reaktionen durch d. Schuldner erfolgen.
Gruß Antje -
Irgendwie kommt mir das Thema bekannt vor.
Ich glaube da hatten wir hier schon mal diskutiert.
Das Ergebnis war glaube ich, dass es wohl in der Geschäftsverteilung geregelt sein sollte. (Wie Antje schon geschrieben hat) -
BlackDevil hat recht aber ich habe auch nach 3 Versuchen mit der Suchfunktion nicht den richtigen Beitrag gefunden.
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Zitat von Ulf
BlackDevil hat recht aber ich habe auch nach 3 Versuchen mit der Suchfunktion nicht den richtigen Beitrag gefunden.
Ist es vielleicht:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=1781 -
Stimmt!!! Genau den hatte ich im Kopf!
Ich hätte das Thema allerdings nie im Grundbuch-Bereich vermutet und hatte den (u.a. Bereiche) bei der Suche ausgenommen.
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