Schreibfehlerberichtigung?

  • Guten Morgen,
    mich rief gestern ein Notar zu folgendem Problem an:
    Eine Grundschuld mit Zinsen wurde so wie bewilligt und beantragt auch richtig eingetragen. Die Grundschuld sollte jedoch gar nicht verzinslich sein, was aber lt. Notar aus Versehen mit in der Grundschuldbestellungs-urkunde aufgenommen wurde. Nunmehr soll die Verzinsung aus dem Grundbuch wieder raus. Der Notar hofft, dass dies über eine Schreibfehlerberichtigung möglich ist. Ich halte den Weg nicht für den richtigen.
    Was sagt ihr dazu und welche Lösungsmöglichkeit würdet ihr vorschlagen?

  • Handelt es sich um eine beglaubigte oder eine beurkundete Grundschuldbestellungsurkunde?

    Eine Schreibfehlerberichtigung durch das Gericht im Eintragungstext (falls der Notar das im Sinn hat) geht nicht! Du hast dich schließlich nicht verschrieben.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Eine Schreibfehlerberichtigung dient dazu, offensichtliche Schreibversehen zu berichtigen.

    Wenn in der Urkunde die Zinsen so deutlich aufgeführt sind, dass das Grundbuchamt sie auch gefunden hat, und die Urkunde - wie es die Theorie gebietet - den Beteiligten deutlich und wahrnehmbar vorgelesen worden ist
    und sich die Beteiligten bei diesen Anlässen nicht an der (angeblich angeblichen) Verzinsung gestoßen haben,
    dann frage ich mich, wie man das als Schreibfehler deklarieren wollen kann.

    Das heißt, ich frage mich eigentlich nicht.

    Meines Erachtens geht das nur mit einer entsprechenden Bewilligung.

    Für eine Berichtigungsbewilligung müssen sie sich schon was gutes einfallen lassen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Denkbar wäre m.E. eine förmliche Berichtigungsbewilligung dahingehend, dass eine Einigung i.S.d. § 873 BGB nur über ein unverzinsliches Recht erfolgt ist, durch den Gläubiger und Antrag des Eigentümers.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Na ja, es gibt bei Urkunden auch die Möglichkeit der Berichtigung nach § 44a BeurkG wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit". Dabei muss sich die Unrichtigkeit nicht aus der Urkunde ergeben, sondern nur für alle mit den Umständen vertrauten Personen ersichtlich sein.
    Aber ob das hier anwendbar ist?

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.


  • Von den Kosten würde ich nicht absehen. Schließlich hat der Notar den Fehler gemacht und nicht das Gericht !



    Aus der Praxiserfahrung heraus rate ich Dir, die Kosten sein zu lassen. Dir wird auch mal was passieren, wo Du den Notar brauchst und froh sein wirst, wenn dieser keine Kosten erhebt.

  • Ich würde weder von den Kosten noch von der Berichtigungsbewilligung aller Beteiligten absehen. Wo soll den hier ein Schreibfehler sein ???

  • also, ich hätte in jedem Fall eine neue Bewilligung gefordert. Ein Schreibfehler des Grundbuchamtes liegt ja nun wirklich nicht vor und eingetragen ist auch schon.

  • Ohne Bewilligung läuft im vorliegenden Fall nichts.

    Und ich sehe auch keinen Grund, weshalb keine Kosten erhoben werden sollten.

  • Sehe ich auch so. Es ist eingetragen wie bewilligt. Ob man aus den genannten praktischen Erwägungen von einer Erhebung der Kosten absieht, muß man mit sich selbst ausmachen (auch wegen der eigenen Haftung bei einer Prüfung). Vom Gesetz her ist dafür kein Raum.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich muss gestehen, dass ich die Zinsen auf Berichtigungsantrag gelöscht hätte, wenn der Notar die Urk. berichtigt hätte wie von emerson #9 beschrieben.
    Durch die Berichtigungserklärung wird festgestellt, dass die Zinseintragung nicht bewilligt wurde und das Grundbuch ist daher insoweit unrichtig.
    In etwa könnte man das vergleichen mit einer Grundbuchberichtigung (Erbfolge), wenn der erste Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen und ein neuer, anderer Erbschein erteilt wird.

  • Danke für die Hilfe.
    Ich habe den Notar so verstanden, dass er eine Berichtigung nach § 44a BeurkG meinte. Aber den Weg halte ich nicht für den richtigen. Ich werde dem Notar die Möglichkeit von Ulf #5 unterbreiten. Dann ist auch sicher, dass die Verzinsung wirklich nicht gewollt war. Das wird den Notar bestimmt nicht erfreuen.

  • zu § 44a BeurG hab ich auch noch eine Frage:

    Kann der Notar auch offensichtliche Unrichigkeiten berichtigen, wenn er nur die Unterschrift beglaubigt hat?
    In Abs. 2 steht ja eigentlich eindeutig "nach Abschluss der Niederschrift und was eine Niederschrift ist, ergibt sich ja aus §§ 36, 37 BeurkG. Wenn ich aber dem HRP (RN. 163) glauben soll, kann der Notar das auch bei ner U-Begl. Ich finde das komisch. Da der Notar ja nur die Echtheit der Unterschrift bescheinigt und mit dem Inhalt der Erklärung grds. nichts zu tun hat, kann er doch nicht den Inhalt berichtigen, oder doch? Wie seht ihr das?

  • zu § 44a BeurG hab ich auch noch eine Frage:

    Kann der Notar auch offensichtliche Unrichigkeiten berichtigen, wenn er nur die Unterschrift beglaubigt hat?
    In Abs. 2 steht ja eigentlich eindeutig "nach Abschluss der Niederschrift und was eine Niederschrift ist, ergibt sich ja aus §§ 36, 37 BeurkG. Wenn ich aber dem HRP (RN. 163) glauben soll, kann der Notar das auch bei ner U-Begl. Ich finde das komisch. Da der Notar ja nur die Echtheit der Unterschrift bescheinigt und mit dem Inhalt der Erklärung grds. nichts zu tun hat, kann er doch nicht den Inhalt berichtigen, oder doch? Wie seht ihr das?


    Hallo,

    wenn es sich um einen vom Notar gefertigten Entwurf handelt, kann er auch hier eine Schreibfehlerberichtigung vornehmen.


    Gruß HansD

  • :zustimm:

    Sehe ich wie HansD. Bei einer reinen Unterschriftsbeglaubigung, wenn der Mandant bereits mit einem vorgefertigten Text kommt, kann nur im Beglaubigungsvermerk des Notars selbst ein offensichtlicher Schreibfehler entstehen, den derNotar berichtigen kann.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • So würde ich das auch sehen. Wobei ich als Rpfl. im Zweifel nicht weiß, von wem der Text der Erklärung gefertigt wurde aber wenn der Notar dann daran eine Berichtigung vornimmt, gehe ich davon aus, dass der Entwurf von ihm war und er daher eine Berichtigung vornehmen konnte.

    Ulf

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