Mal wieder Säumniskosten

  • :gruebel:

    Folgende Kostenentscheidung liegt vor. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Klägers, welcher diese selbst zu tragen hat.

    Früher waren für mich die Kosten der Säumnis eine halbe Verhandlungsgebühr + Mehrwertsteuer. Jetzt habe ich hier schon mit anderen Rechtspflegern gesprochen, die die Kosten für das VU mit Prozessgeb., halbe Terminsgebühr, Auslagen und Mehrwertsteuer festsetzen. Ich habe jetzt mal den Kläger zum Antrag des Beklagtenvertreter angehört und er hat nix gesagt, aber natürlich der Kostenfestsetzung widersprochen.

    Bevor ich nun die Sache dem Landgericht vorlegen kann, muss ich ja die Nichtabhilfe begründen und Hilfe, ich kann keine aktuelle Rechtssprechung im Just finden.

    Wie macht Ihr das so bei Euch?;)

  • Entschuldigung, sind wir im RVG?
    Prozessgebühr?
    Verhandlungsgebühr?

    Säumniskosten sind Mehrkosten, die durch die Säumnis entstanden sind.

    Du schreibst "Kostenentscheidung", also Urteil?

    Säumniskosten könnten sein
    a) Gerichtskosten: wenn Verfahren durch Vergleich, AU oder Klagrücknahme beendet wurde --> Die Differenz zwischen einer 1fachen Verfahrensgebühr und der tatsächlich entstandenen 3fachen Gebühr
    b) bzgl. RA-Kosten nix mehr (da keine besondere 0,5fache Terminsgebühr anfällt wie früher nach BRAGO, sondern die 0,5fache auf die 1,2fache anwächst, die auch entstanden wäre, wenn d. Partei im versäumten Termin da gewesen wäre)

  • Es kommt natürlich auf den Fall an. Wenn eine TG entsanden ist, fällt natürlich keine zusätzliche 0,5 an. Zu den GK gibt es -glaube ich doch -eine schöne Entscheidung aus Koblenz.

  • Es kommt natürlich auf den Fall an. Wenn eine TG entsanden ist, fällt natürlich keine zusätzliche 0,5 an. Zu den GK gibt es -glaube ich doch -eine schöne Entscheidung aus Koblenz.




    also gibt es eigentlich keine anwaltlichen Säumniskosten, da die Kosten in der TG aufgehen ok, hoffentlich sieht es das LG auch so

  • Die Kosten der Säumnis sind die Kosten, die durch das VU zusätzlich entstanden sind, also die halbe Verhandlungsgebühr und MwSt. Wie wird das begründet, dass da noch weitere Kosten dabei sein sollen?



    :dito:

  • Wenn ich oben von der halben Verhandlungsgebühr spreche, meine ich natürlich die 0,5 TG. Es ist Freitag und ich hab noch kein Mittag gemacht, da kann so eine kleine Verwechslung schon mal vorkommen.... ;)



    Die Fragestellerin hatte Dir eine Falle gestellt. ;)

  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen 2. Zivilsenat, 13.05.2005, 2 W 16/05
    Säumniskosten im Sinne des § 344 ZPO sind aber nur solche Kosten, die kausal auf die Säumnis der Partei zurückzuführen sind. Der Anfall von drei Gerichtsgebühren lässt diese aber dann nicht zu Säumniskosten werden, wenn nach dem Einspruch ein Ermäßigungstatbestand nach GKG-KV Nr. 1202 a.F. = Nr. 1211 n.F. erfüllt wird ( Habel NJW 97, 2357, 2358). Es fehlt dann nämlich an der erforderlichen Kausalität der Säumnis: Diese hat selbst nicht die Entstehung neuer (besonderer) Gerichtskosten verursacht. Vielmehr sind die drei Gerichtsgebühren schon mit der Klagerhebung angefallen. Allenfalls ließe sich argumentieren, das Versäumnisurteil verhindere eine – sonst infolge des Vergleichs mögliche – Gebührenermäßigung (GKG-KV Nr. 1202 Buchst. c) a.F. = Nr. 1211 Buchst. c) n.F.), da dann bereits ein Urteil vorausgegangen ist. In der bloßen Verhinderung möglicher Ersparnisse liegt aber keine Verursachung neuer Kosten i.S.v. § 344 ZPO (ebenso Habel aaO., S. 2359).

  • Hmmmm....
    So aus dem Bauch raus finde ich die Auffassung von giraffenfreundin gerechter, aber die Argumentation, die Himmel eingestellt hat, hat auch was.
    Begründen kann man sicher beides und Bremen ist weit weg - zumindest von uns. Haben über sowas eigentlich auch schon andere OLG`s entschieden?

  • Ich halte mich an die nachfolgende Entscheidung, die auch für das RVG sinngemäß gilt:

    LS

    Zu den Versäumniskosten nach § 344 ZPO gehört nicht die auf Seiten der nicht säumigen Partei entstandene Prozessgebühr.

    OLG München, Beschl. v. 07.08.1981 – 11 W 1758/81 = Rpfleger 1981, 495 = juris (BORE 116678139)

  • Ist die Entscheidung sinnfrei oder sollte ich Feierabend machen?

    Prozessgebühr der säumigen Partei?

    Natürlich kann es nur um außergerichtliche Kosten desjenigen gehen, der nicht säumig war. :gruebel:

    Okay, nach nochmaligem Lesen: Vielleicht doch Feierabend.

    In ein paar Stunden. Sorry.

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