Verwaltungsakt oder Verwaltungshandeln

  • Hallo!
    Ich hoffe, ich bin mit meiner Frage(n) im richtigen Forum.

    Mal ein fiktiver Fall:
    Schuldner bekommt Leistung von der Arbeitsagentur.
    Pfändungs- und Überweisungsbeschuß liegt der Arbeitsagentur vor.
    Arbeitsagentur macht eine Falschberechnung bezüglich der Pfändung.
    Gegen die Falschberechnung wird Widerspruch erhoben. Es wird kein Widerspruch gegen den Pfändungs- und Überweiseungsbeschluss erhoben.
    Widerspruch wird von der Widerspruchsstelle der Arbeitsagentur als unzulässig verworfen.
    Begründung:
    Die durchgeführte Pfändung ist kein Verwaltungsakt sondern ein Verwaltungshandeln und dagegen kann kein Widerspruch erhoben werden!Rechtsmittel: Es kann gegen die Entscheidung Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.
    Nun meine Frage:
    Die Arbeitsagentur ist eine öffentliche Behörde und hat nur die Anordnung des Amtsgerichts folge geleistet. Ist es nun ein Verwaltungsakt oder nicht ?
    Wenn es nun wirklich nur ein Verwaltungshandeln ist, wie kann man gegen zukünftige Falschberechnung der Pfändung vorgehen?
    Wenn es ein Verwaltungsakt ist, wo kann man das Nachlesen?
    Danke für eure Antworten.

  • Ich mache mir mal einen Reim auf den doch recht undurchsichtigen Sachverhalt. Gemeint ist wohl: Ein dritter Gläubiger hat der Agentur für Arbeit einen PfÜB zugestellt. Die Agentur für Arbeit gibt nun eine "falsche" Drittschuldnererklärung ab, richtig?Da die Agentur für Arbeit hier nicht hoheitlich tätig wird, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Nachzulesen ist die Definiton des Verwaltungsakts in § 31 SGB X.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wenn die BAA falsch berechnet hat, liegt dort der Fehler. Das Vollstreckunsgericht kan hier höchstens durch einen klarstellenden Beschluss für zukünftige Pfändungen tätig werden.


    Zivilrechtlich hätte die BAA teilweise ohne Rechtsgrund an den Gläubiger geleistet und müsste diesen Teil nochmal an den Schuldner leisten ggf. unter Rückforderung des zuviel abgeführten Betrages vom Gläubiger nach Bereicherungsrecht.

    Wie das im öffentlichen Recht aussieht??:confused: Ein Fall der Amtshaftung?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zivilrechtlich hätte die BAA teilweise ohne Rechtsgrund an den Gläubiger geleistet und müsste diesen Teil nochmal an den Schuldner leisten ggf. unter Rückforderung des zuviel abgeführten Betrages vom Gläubiger nach Bereicherungsrecht.Wie das im öffentlichen Recht aussieht??

    Die gute, alte Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wie die Vorredner.
    Der richtige gerichtliche Zuständigkeitsbereich bleibt das Sozialgericht, wenn die Agentur die Vollstreckung falsch durchführt.

    Jetzt muss ich aber sagen, dass ich in vielen Jahren der Tätigkeit in der Sozialgerichtsbarkeit nur sehr selten solche Klage gesehen habe.
    Hierbei wurde verschiedentlichster Art dagegen vorgegangen.
    Von der ausgesprochenen "Vollstreckungsgegenklage", einer Leistungsklage bis hin zum ER(eA) habe ich schon alles gesehen.


    Den Klägern war die Art völlig egal und konnte ihnen egal sein - es kostet ja nichts.

  • Ich mache mir mal einen Reim auf den doch recht undurchsichtigen Sachverhalt. Gemeint ist wohl: Ein dritter Gläubiger hat der Agentur für Arbeit einen PfÜB zugestellt. Die Agentur für Arbeit gibt nun eine "falsche" Drittschuldnererklärung ab, richtig?Da die Agentur für Arbeit hier nicht hoheitlich tätig wird, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Nachzulesen ist die Definiton des Verwaltungsakts in § 31 SGB X.

    Der Gläubiger hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und dem Drittschuldner (Bundesagentur für Arbeit) zukommen lassen.
    Der Drittschuldner hat die Pfändung durchzuführen, ohne Frage. Jedoch wurde die Berechnung der Pfändungshöhe ein Fehler gemacht. Genau dagegen hat der Schuldner sich wehren wollen. Der Schuldner hat gegen die Falschberechnung Widerspruch erhoben und dieser wurde wegen fehlenden Verwaltungsakt verworfen.

    Also welche Möglichkeiten hat der Schuldner, auch für die Zukunft?

  • Aus dem Bauch heraus würde ich die Argumentation der Arge anzweifeln und - wie die Vorschreiber erwähnen - beim Sozialgericht klagen, vorher aber noch den Ombudsmann der Verwaltung informieren.

    Bei Sozialhilfe war es das Verwaltungsgericht, bei Lohnpfändungen ist es das Arbeitsgericht, da wird vermutlich bei ALGII das Sozialgericht zuständig sein.

    Vermutlich hätte man die Beschwerdeschrift nicht "Widerspruch" nennen dürfen, sondern hätte den Drittschuldner in Verzug setzen und sofort klagen müssen. Vermutlich steht aber in dem SChreiben sowieso, bis wann die Arge welchen Tag wohin überweisen soll.

    Bei der Frage der Fristen kommt die allgemeine Verjährung oder die 4jährige nach dem SGBII in Frage.

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