Freistellungsanspruch, Honorarforderung RA

  • Hallo zusammen,

    ich wende mich mit einem Problem einer Rechtsanwaltskanzlei an euch:
    Hallo,

    Wie wandelt ihr in der Praxis den Freistellungsanspruch (Honoraranspruch des angerechneten Teils der Geschäftsgebühr, der im Urteil festgesetzt wird) in einen Zahlungsanspruch um.

    Wir haben bislang Antrag nach § 887 gestellt.

    Jetzt kommt die erste Richterin die sich querstellt, sie schreibt, dass aus dem Antrag nicht ersichtlich ist, welcher Antrag nach § 887 ZPO gestellt wird (Abs. 1 oder 2). "Der gestellte Antrag beinhaltet eine Änderung des ursprünglich gestellten Freistellungsantrages in einen Zahlungsantrag". Sie bittet um Überprüfung.

    Kann mir da jemand weiterhelfen???

    LG nisha

  • Ich habe die Frage hier eher so verstanden, als ob es um das "Zusammenspiel" zwischen RA und Gericht im Rahmen einer vernünftigen Antragstellung geht. Von Rechtsberatung möchte ich da noch nicht sprechen.

    Allerdings habe ich so meine Probleme mit der Frage an sich. Wie lautet den der Tenor des Urteils, und wie wurde der Antrag nach 887 gestellt?

  • Hallo Manfred,

    so seh ich das auch :)

    Im Urteil lautet es: die Beklagten werden verurteilt die Kläger gegenüber den Rechtsanwälten .. von einer Honorarforderung in Höhe einer nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr in Höhe von ... freizustellen.

    Wir haben dann daraufhin immer beantragt:

    nach § 887 ZPO dass die Beklagten verpflichtet werden, die aus dem Urteil ... näher erläuterte Honorarforderung in Höhe von ... an die Kläger zu zahlen.

    LG nisha

  • Zitat von nisha

    Im Urteil lautet es: die Beklagten werden verurteilt die Kläger gegenüber den Rechtsanwälten .. von einer Honorarforderung in Höhe einer nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr in Höhe von ... freizustellen.


    Also ist es eine bloße Geldforderung. Somit verbleibt für eine Vollstreckung nach § 887 ZPO kein Raum.

  • Hallo Alfred,

    es stimmt, es ist eine Geldforderung. Allerdings muss ich diese umwandeln in einen vollstreckbaren Titel.

    Es ist mir wirklich nicht klar, wie ich das machen soll. Vielleicht steht ich auch einfach voll auf dem Schlauch..

    LG nisha

  • Sehe ich wie Alfred. Der Beklagte wurde verurteilt, einen Betrag X an einen Dritten zu leisten.

    Warum aber so kompliziert. Genausogut hätte im Rahmen der Hauptsache doch beantragt werden können, dass die Beklagten den Betrag an die Kläger als vorprozessualen Schadensersatz zu zahlen haben. In aller Regel übernimmt der RA doch die Vollstreckung gleich mit, und kann die gezahlten Gelder mit seiner Forderung an seinen Mandanten verrechnen.


  • Ohne jetzt einen Kommentar zur Hand zu haben. Der Titel müsste durch den GV vollstreckt werden können. Der GV wird vom Kläger beauftragt, das Geld beizutreiben und an den RA zu überweisen. Beigetriebene Vollstreckungskosten müsste er mit dem Kläger abrechnen.

  • Hallo,

    die Gerichtsvollzieher sehen dies anders, da es ein Freistellungsanspruch, kein Zahlungsanspruch ist.

    Warum das alles so kompliziert gemacht wird ist mir auch nicht ganz klar. Die ganzen Änderungen in letzter Zeit werden vielleicht in der Praxis auch verkompliziert, weil am Anfang mal ein Richter gerügt hat. Bei uns war das jedenfalls so, wir hatten in der Klage den Zahlungsanspruch drin, dies wurde gerügt, da nur auf Freistellung geklagt werden könne. Seitdem machen wir es wie oben beschrieben.

    Nisha

  • Zitat von nisha


    die Gerichtsvollzieher sehen dies anders, da es ein Freistellungsanspruch, kein Zahlungsanspruch ist.


    Wo sie in der Tat recht haben. Ein titulierter Freistellungsanspruch stellt die Schadenersatzpflicht dem Grunde nach fest, wenn der Betrag noch nicht bezifferbar ist. Soweit dann über die Höhe gestritten wird, erfolgt dies in einem neuen Verfahren.

    Hier steht der Betrag jedoch bereits im Urteil, nur der Zahlungsbefehl ist nicht eindeutig. Entweder ergibt sich für das Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung, dass es eben doch ein Zahlungsbefehl - und somit ein Zahlungsanspruch - ist oder ein solcher eindeutige Zahlungsbefehl muss auf dem üblichen prozessualen Weg erlangt werden. Ein Verfahren aus dem 8. Buch der ZPO kann jedoch aus einem Feststellungsurteil kein Leistungsurteil machen.

  • Vielleicht ist auch alles ganz einfach. Ich kann mir vorstellen, dass das Prozessgericht wissen will, ob der Gläubiger zur Erfüllung der Verpflichtung ermächtigt werden will (§ 887 Abs. 1 ZPO), oder ob der Gläubiger eine Verurteilung zur Vorauszahlung der durch die Freistellung anfallenden Kosten haben will (§ 887 Abs. 2 ZPO).

    Im ersteren Fall dürfte der Gläubiger dann seinen Anwallt freistellen. Die Kosten der Freistellung wären dann wohl Kosten der Zwangsvollstreckung und gemäß § 788 ZPO vom Prozessgericht als Vollstreckungsgericht für den Gläubiger festsetzbar. Im letzteren Fall, der m. E. nur zusätzlich zu der Ermächtigung nach Abs. 1 zu sehen ist, müsste der Schuldner an den Gläubiger noch einen Vorschuss zahlen, damit der Gläubiger seinen RA freistellen kann.

    In Eurem Fall würde ich vom Abs. 2 absehen, und nur die Ermächtigung zur Freistellung beantragen. Euer Mandant muss Euch ja aufgrund seines Auftrages sowieso bezahlen. Mit der Ermächtigung darf er dass dann auch im Rahmen der Freistellung. Diese Freistellungskosten werden dann halt nicht im Urteil oder nach §§ 103 ff. ZPO tituliert, sondern nach § 788 ZPO.

    Oder stehe ich jetzt auf dem Schlauch?

  • Hallo Manfred,

    das hört sich alles gut an. Ich glaub ich werde das jetzt einmal so versuchen. Ich bedanke mich schonmal für die Supi Hilfe und hoffen dass das auch euch evtl. einmal Arbeit spart, wenn ihr einen solchen Antrag bekommt.

    LG nisha

  • Solche Anträge kriegen wir (ob leider oder zum Glück :nixweiss:) nicht, sondern unsere Richter. Aber auch die freuen sich über zweifelsfreie Anträge, die sie schnell vom Tisch haben. :daumenrau

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