Klauselerteilung bei Vergleich

  • Hallo,

    ich habe einen Vergleich als Titel, aus dem vollstreckt werden soll. Dieser Vergleich wurde unter einer Widerrufsmöglichkeit bis zu einem bestimmten Datum geschlossen. Meine Frage: Wer muss die Klausel erteilen, der UdG oder der Rechtspfleger? Ich habe in Erinnerung, dass bei einem Widerrufsvorbehalt der Rechtspfleger die Klausel erteilen muss. Der UdG meint jedoch, dass er die Klausel zu erteilen hat.:confused:
    Kann jemand helfen?

    Einen schönen Sonntag noch...

  • Seine hochwürdige Eminenz hat den historischen Aspekt beleuchtet und hier die aktuelle Rechtslage seit dem 01.01.2007:

    § 795b ZPO Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
    Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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