Hallo!
Kann mir von euch jemand sagen ob ein reiner Antrag, der per Fax gestellt ist, für das Grundbuchverfahren ausreicht? - oder ist das Schriftstück im Original anzufordern?
Im Kommentar gibt es keine eindeutigen Ausführungen dazu. Der Antrag muss in einem Schriftstück niedergelegt sein -die elektronische Form scheidet daher aus- telegraphische Antragstellung ist aber zulässig.
Ich wäre grundsätzlich der Meinung, dass ein Antrag (z.Bsp. zur Grundbuchberichtigung aufgrund Namensänderung), der per Fax gestellt wird, genügt.
Wie seht ihr das?
Antragstellung per Fax
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Die Antragstellung per Fax ist nach meinem Dafürhalten ausreichend (vgl. Meikel/Böttcher § 13 RdNr.30 und Demharter § 30 RdNr. 5). Gleiches gilt dann natürlich auch für die Faxübermittlung einer Vollmacht zur Stellung eines reinen Eintragungsantrags (Meikel/Brambring § 30 RdNr.12).
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In diesem Sinne auch Böhringer, Rpfleger 1994,449, sowie Bauer/v.Oefele/Schaub, GBO, § 13 Rn 10.
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Ich habe auch schon Fax-Anträge vollzogen.
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