Hallo zusammen,
ich habe im vorliegenden Fall einen Schiedsvergleich vor der IHK.
Ich denke, dass die IHK eine geeignete Gütestelle ist ( näheres habe ich nicht gefunden und weiß ehrlich gesagt auch nicht, wo ich im speziellen suchen soll).
Nach § 794I 1 ZPO, § 797a ZPO, § 15a EGZPO und dem Zöller erteilt der UdG des Gerichtes - sofern das Landesrecht nach Absatz IV nichts anderes regelt - die Klausel.
Nur im Ausnahmefall ( 20 Nummer 12 + 13 RpflG, also RNKL und 2.Vollstreckbare ) der Rpfl.
Es soll aber nach dem Zöller Länder geben, die es generell dem Rpfl übertragen haben.
nun meine Frage:
in Baden-W.: gibt es hier eine generelle Übetragung auf den Rpfl? Ist die IHK in BW eine geeignete Gütestelle? Und gibt es eine Regelung nach § 797 IV ZPO ?
Danke
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