Quote 100 %

  • Das ist ja mal interessant...
    Der TH legt mir eine Schlussrechnung vor, wonach durch die Verwertung eine 100%ige Befriedigung der Gläubiger erreicht werden kann.
    Es ist mir aufgefallen, dass aber nicht der komplette Grundbesitz des Schuldners verwertet wurde.
    Müsste der TH aber nicht trotz allem das Vermögen komplett verwerten? Vom Sinn her kommen einem Zweifel, aber das Gesetz gibt meiner Meinung nach nichts anderes her, oder ?
    Und dann mal weiter gedacht... das dürfte ein Fall der vorzeitigen Erteilung der RSB sein. Muss ich aber trotzdem ganz normal nach dem Schlusstermin die RSB erst mal ankündigen ? Ich komme darauf, weil ja vorher noch keine Verteilung erfolgt ist und die Gläubiger somit nicht befriedigt sind. Und dann nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen Prüfung der Verteilung die RSB erteilen ?

  • Vorzeitige RSB ja, wenn alle Gläubiger befriedigt sind und die Verfahrenskosten gedeckt sind, BGH Beschluss vom 17.03.2005 IX ZB 214/04.

    Die RSB ganz normal im Schlusstermin ankündigen, den Verwalter verteilen lassen und dann die RSB erteilen. Aufheben brauchst Du nicht, da Du die RSB dann sofort erteilen kannst.

    Eventuell noch an nachrangige Insolvenzgläubiger nach § 39 InsO denken. Dazu mal mit dem Verwalter in Verbindung setzen und absprechen.

  • Den Hinweis von Rainer wollte ich auch geben, wenn sich eine Quote von 100% abzeichnet, dann noch mal zur Anmeldung von nachrangigen Forderungen auffordern, mit Frist und PT. Dann ST mit TOP: Entscheidung über vorzeitige Erteilung der RSB.
    Wenn sich dazu keiner äussert und wenn das Geld immer noch reicht (sollte angemeldet worden sein) dann Verteilen und RSB erteilen.

  • Ach ja, die nachrangigen Forderungen. Guter Tipp !!!! Und was sagt ihr zur Verwertung ? Die muss doch trotz allem komplett sein, oder ? Ein eventueller Überschuss kommt dann eben wieder zum Schuldner.

  • Ach ja, die nachrangigen Forderungen. Guter Tipp !!!! Und was sagt ihr zur Verwertung ? Die muss doch trotz allem komplett sein, oder ? Ein eventueller Überschuss kommt dann eben wieder zum Schuldner.



    Da würde ich mich mal mit dem Verwalter zusammensetzen, ob die weitere Verwertung noch sinnvoll ist. Warum sollte eigentlich weiter verwertet werden, wenn die Gläubiger befriedigt sind und die Kosten bezahlt sind. Sehe ich nicht als besonders sinnvoll an.

  • Ist der Schuldner eine juristische Person, dient das Insolvenzverfahren auch der Vollabwicklung nach der IE-bedingten Auflösung. Vorbehaltlich einer Verfahrenseinstellung nach § 212 ist daher auch bei 100%iger Quote die schuldnerische Gesellschaft zu liquidieren, was eine vollumfängliche Verwertung des Vermögens voraussetzt.

    Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, kommt dieses Argument natürlich nicht zum Tragen (und die Erhöhung der Berechnungsgrundlage für die IV-Vergütung ist leider kein taugliches Argument für die Vollverwertung). Gleichwohl tendiere ich zu einer Pflicht des IV zur Vollendung der Verwertung. Zum einen lässt sich der InsO auch für den Fall der Vollbefriedigung aller Gläubiger keine Ausnahme von § 159 entnehmen. Zum zweiten können bis Verfahrensende theoretisch ja noch nachträgliche Anmeldungen eingehen. Zum dritten schließlich steht es dem Schuldner ja frei, durch Antrag nach § 212 das Verfahren vor Vollverwertung zu beenden. Stellt er diesen Antrag nicht - z.B. weil er im Hinblick auf potentiell noch schlummernde Gläubiger lieber einen RSB-Beschluss möchte, dann ist er im Hinblick auf die Vollverwertung m.E. auch nicht schutzwürdig.

  • Ja, es handelt sich um eine natürliche Person. Aber ich tendiere auch dazu, dass die Verwertung komplett durchgeführt werden muss. Mal sehen, was der TH meint.

  • ist den der Grundbesitz frei von Rechten Dritter, so dass, u.U. eine Verwertung durch den TH, wegen § 313 InsO gar nicht möglich ist, das eingereichte Schlußverzeichnis diesen Ausfallgläubiger nach §§ 189,190 InsO gar nicht enthält und somit lediglich eine papiermäßige Vollbefriedigung, bis zum Nachweis des Ausfalls besteht ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich bin nicht aus dem Fach, aber beim Durchlesen hier stellte sich mir die Frage, warum eine Restschuldbefreiung erforderlich sein sollte, wenn gar keine Restschulden bestehen bleiben, weil die Gl. zu 100% befriedigt werden.

    Klärt ihr eine Unwissende auf?

  • Ich bin nicht aus dem Fach, aber beim Durchlesen hier stellte sich mir die Frage, warum eine Restschuldbefreiung erforderlich sein sollte, wenn gar keine Restschulden bestehen bleiben, weil die Gl. zu 100% befriedigt werden.

    Klärt ihr eine Unwissende auf?



    Verteilt wird nach den Forderungen, die zum Verfahren angemeldet werden. (Verteilungsverzeichnis)
    Es gibt aber auch noch Gläubiger, die keine Forderung zum Insolvenzverfahren angemeldet haben, aus welchen Gründen auch immer.
    Die RSB erfasst auch diese Gläubiger.

    Alles klar. :gruebel:

  • ist den der Grundbesitz frei von Rechten Dritter, so dass, u.U. eine Verwertung durch den TH, wegen § 313 InsO gar nicht möglich ist, das eingereichte Schlußverzeichnis diesen Ausfallgläubiger nach §§ 189,190 InsO gar nicht enthält und somit lediglich eine papiermäßige Vollbefriedigung, bis zum Nachweis des Ausfalls besteht ?



    Bei dem Grundbesitz handelt es sich um 2 Grundstücke, an denen der Schuldner anteilig beteiligt ist. Laut Grundbuchauszug sind die Grundstücke mit Grundschulden belastet.
    Der TH schreibt, dass er aus wirtschaftlichen Erwägungen auf die Verwertung verzichtet hat. Die Freigabe erklärt er aber auch nicht.
    Er möchte für den Fall, dass nachrangige Forderungen angemeldet werden, den Insolvenzbeschlag aufrechterhalten.
    Sollte es jedoch zu einer 100%igen Befriedigung kommen, beantragt er, gemäß § 314 I InsO von der Verwertung abzusehen.
    Das passt doch hinten und vorne nicht, oder ?

  • Ich hole das Thema nochmal nach vorne, weil ich jetzt das gleiche Problem habe: eröffnetes IK Verfahren. Im Verfahren hat Sch. ein lastenfreies Grundstück geerbt, das den Wert der angemeldeten Forderungen bei weitem übersteigt. Der Sch. lebt in dem geerbten Haus und würde es gerne behalten. Er könnte einen Betrag einzahlen, der die gesamten Forderungen deckt (Finanzierung durch seine Hausbank). Ich will zuerst zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen auffordern. Und dann?
    Der (vom Tr gestellte) Antrag nach § 314 InsO scheitert daran, dass der vom Sch. zu zahlende Betrag nicht dem Wert des Grundstücks entspricht.
    Also bleibt nur noch die Möglichkeit des § 212 InsO? Hat das mittlerweile irgendjemand schon mal gemacht?

  • Ich hole das Thema nochmal nach vorne, weil ich jetzt das gleiche Problem habe: eröffnetes IK Verfahren. Im Verfahren hat Sch. ein lastenfreies Grundstück geerbt, das den Wert der angemeldeten Forderungen bei weitem übersteigt. Der Sch. lebt in dem geerbten Haus und würde es gerne behalten. Er könnte einen Betrag einzahlen, der die gesamten Forderungen deckt (Finanzierung durch seine Hausbank). Ich will zuerst zur Anmeldung der nachrangigen Forderungen auffordern. Und dann?
    Der (vom Tr gestellte) Antrag nach § 314 InsO scheitert daran, dass der vom Sch. zu zahlende Betrag nicht dem Wert des Grundstücks entspricht.
    Also bleibt nur noch die Möglichkeit des § 212 InsO? Hat das mittlerweile irgendjemand schon mal gemacht?



    Warum in diesem Fall § 212 InsO ? Wenn Du zu nachrangiger Forderungsanmeldung aufgefordert hast, keine angemeldet wurden und dann alle Forderungen getilgt werden, kannst Du doch vorzeitig die RSB erteilen und gut ist.
    In Deinem Falle dürfte § 212 InsO schwierig sein. Durch das Grundstück ist ja nicht gewährleistet, dass der Schuldner auch zukünftig nicht zahlungsunfähig ist.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bei meinem Gedankengang hatte ich den Beitrag #7 zugrunde gelegt. Ich bin davon ausgegangen, dass die Masse vollständig verwertet werden muss, auch wenn dadurch ein Übererlös erzielt wird. Aber § 212 hilft wohl auch nicht weiter, weil ja hier ohne Verteilung das Verfahren einfach eingestellt wird (so lese ich zumindest das Gesetz und die Kommentierung). Dann bleibt wohl nur ein Beschluss nach § 314 InsO (analog?), dass gegen Zahlung eines Betrages X das Grundstück freigegeben wird bzw. (wie Rainer schreibt) ein Beschluss der GLV nach § 160, die dem Verkauf des Grundstücks an den Sch. zu einem Betrag X zustimmt. Was mich daran etwas stört ist, dass gar nicht an den Sch. etwas aus der Masse verkauft werden kann. Verkäufer und Käufer sind identisch. Hier bleibt danke ich nur die Freigabe des Grundstücks an den Sch. gegen Zahlung eines Betrages x.

  • das dürfte zunächst kein Fall des § 212 InsO sein.
    Der Schuldner hat zwar jetzt Vermögen, allerdings ist er nicht in der Lage, die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.

    § 314 InsO ist ebenfalls ein stumpfes Schwert, da er im Falle der Kreditierung seine Verbindlichkeiten voll befriedigen kann und es einer RSB nicht bedarf.

    Wie wäre es denn mit dem Versuch, das Verfahren über § 213 InsO zu beenden ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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