Löschung einer Grundschuld für nicht eingetragenen Verein

  • Hallo,

    mir liegt ein Löschungsantrag vor. Danach soll eine an eine Grundschuld, die vor 30 Jahren an eine nicht eingetragene Stiftung abgetreten wurde und die wie ein nicht eingetragener Verein zu behandeln ist, gelöscht werden.

    Eigentlich hätten alle Mitglieder eingetragen werden müssen. Dies ist aber nicht passiert.

    Erst fünf Jahre später wurde die nicht eingetragene Stiftung als Verein eingetragen.

    Wie kann ich mir nun die Rechtsnachfolge nachweisen lassen?

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Meines Erachtens liegt das Problem darin, ob die unselbständige Stiftung die Grundschuld durch die Abtretung überhaupt materiell erworben hat. Für den nicht eingetragenen Verein wäre die Frage im verneinenden Sinne zu beantworten, da die Eintragung eines nichts rechtsfähigen Vereins nicht als Eintragung aller seiner Mitglieder angesehen werden kann und deshalb das materielle Erfordernis der Gläubigerbezeichnung i.S. des § 1115 Abs.1 BGB nicht erfüllt ist (RG JFG 7, 34, 37; Demharter § 19 RdNr.101). Damit war die Abtretung materiell unwirksam und die Grundschuld stand demzufolge materiell immer noch dem Zedenten zu. Für die unselbständige Stiftung kann nichts anderes gelten.

    Ob sich an dieser Rechtslage etwas geändert hat (Erwerb der Grundschuld ex nunc), weil die unselbständige Stiftung später als Verein rechtsfähig wurde, wage ich zu bezweifeln, weil die Grundschuld für die unselbständige Stiftung eingetragen ist, aber nunmehr die Gläubigerschaft eines rechtsfähigen Vereins in Frage steht. Diese bestehende Diskrepanz in der Rechtsform im Verhältnis von Stiftung und Verein lässt sich nicht durch eine Auslegung der ursprünglichen Abtretungseintragung überbrücken. Damit fehlt es für den Rechtserwerb der Stiftung nach wie vor am Eintragungserfordernis der §§ 873 Abs.1, 1115 Abs.1 BGB. Aber auch für eine erneute wirksame Eintragung der Abtretung sehe ich keinen Raum, weil die seinerzeit rechtlich alleine mögliche Abtretung an die Mitglieder der unselbständigen Stiftung im Hinblick auf die Rechtspersönlichkeit des Zessionars keine Identität mit der Rechtspersönlichkeit des später entstandenen rechtsfähigen Vereins aufweist.

    Im Ergebnis würde dies darauf hinauslaufen, dass im vorliegenden Fall mangels Rechtsinhaberschaft nicht die Rechtsnachfolge auf der Vereinsseite in Frage steht, sondern dass der Zedent sein "abgetretenes" Recht materiell nie verloren hat und dass demzufolge er die Löschung des Rechts zu bewilligen hat. Ob man soweit geht, die Grundschuld vor erfolgender Löschung im Grundbuch noch auf den Zedenten "zurückzuschreiben" (und sie dann anschließend sofort wieder zu löschen), ist eine Geschmacksfrage im Anwendungsbereich des § 39 Abs.1 GBO. Meines Erachtens sollte es genügen, wenn die materielle Rechtsinhaberschaft des Zedenten nachgewiesen ist. Dessen nicht verloren gegangene Berechtigung ergibt sich im vorliegenden Fall aber bereits aus dem Gesetz (§§ 873 Abs.1, 1115 Abs.1 BGB).

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