Abtretungsverbot Grundschuld?

  • Hallo,

    momentan wird ja heiß darüber diskutiert, wie man verhindern kann, dass Banken ihre "Kredite" und die diese absichernden Grundschulden abtreten.

    Hierzu meine Frage:

    Kann im Rahmen einer Grundschuldbestellung der vom Besteller einseitig erklärte Ausschluß der Abtretung im Grundbuch eingetragen werden?

    Hier kurz die entsprechende Vorschrift im Wortlaut:


    "§ 399 BGB

    Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

    Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist."


    Hat jemand schon mal eine solche Urkunde auf dem Tisch gehabt?


    Gruß HansD

  • Siehe dazu Schöner/Stöber R.-Nr. 2379. Die Abtretungsbeschränkung kann und soll in das Grundbuch eingetragen werden. Habe ich auch schon öfter gemacht.
    Erfordert gemäß Schöner/Stöber Einigung und Eintragung ( §§ 873, 1115 Abs 1 BGB).

  • V. a. bei Eigentümergrundschulden wird ja öfter die Abtretbarkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt.

    Frage ist nur, ob der Kreditgeber mitspielt.

    Hilfreich sind natürlich Einschränkungen, die hinterher leicht in der Form des § 29 GBO nachweisbar sind, weil es sonst hier ziemliche Probleme gibt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hatte ich bisher noch nicht. Lt. Bundesnotarkammer "ist es überlegungswert, eine Abtretung der Grundschuld künftig nur mehr eingeschänkt zuzulassen (§§ 1191, 413, 399 2. Alt BGB), etwa indem sie von der Zustimmung des Sicherungsgebers abhängig gemacht und dies mit Blick auf §§ 1157 und 892 BGB im Grundbuch vermerkt wird" (Rundschreiben Nr. 36/2007 der Bundesnotarkammer vom 13.12.2007)

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)


  • ist klar, erfordert Einigung.

    Reicht es aus, wenn der Besteller erklärt: " Ich bin mit der Bank darüber einig, dass ..."


    Die ganze Grundschuld benötigt nach § 873 BGB eine Einigung. Uns als GBA interessiert jedoch nur die Bewilligung des Eigentümers.

    Sofern das Recht also von Anfang an mit der Einschränkung bestellt wird, muss der Gl. im GB-Verfahren nicht mitwirken.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • momentan wird ja heiß darüber diskutiert, wie man verhindern kann, dass Banken ihre "Kredite" und die diese absichernden Grundschulden abtreten.


    Geht es dabei u.a. um diese "Heuschrecken"?!

    Hier im Forum hatten wir auch mal die Möglichkeit erarbeitet, zum Schutz der Eigentümer/Schuldner eine Vormerkung zur Sicherung der Rückgewähransprüche aus der Sicherungsabrede eintragen zu lassen. Damit wäre der neue Gläubiger zumindest diesbezüglich nicht mehr gutgläubig.

    Meinungen dazu?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wäre ich Kreditinstitut würde ich mich auf einen derartigen Ausschluss never ever einlassen, ohne an der Preisschraube deutlich zu drehen. Warum auch? Handelte ich heuschreckengleich, dann machte ich mich u. U. ja haftbar. Wenn dann sollte man vielleicht eher über ein Revival forderungsakzessorischer Rechte nachdenken und als Gesetzgeber für die Zukunft Grundschulden abschaffen. So lange es die gibt habe ich als Kreditinstitut eben die bessere Verhandungsposition.

  • Vlt. würde es auch schon reichen, die SicherungsGS als Regelfall zu normieren, so dass ein Auseinanderdriften von GS und Zweckerklärung nicht mehr möglich wäre?

  • Na ja gut, mag sein, dass u.a. der Gesetzgeber gefordert ist. Mich - und wohl auch HansD - würde aber interessieren, welche Möglichkeiten Ihr nach derzeitiger Rechtslage seht und wo Ihr Vor- und Nachteile der mgl. Lösungen ausmacht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es gibt mit Sicherheit mehrere Möglichkeiten, die Eigenümer entsprechend zu sichern.
    Nur die Frage, ob die Banken da mitmachen. Die erpressen einen ja ohnehin mit allen möglichen eigennützigen Bedingungen.

  • Erpressung ist ein hartes Wort. Aber sicher sind die Kreditinstitute bemüht, die Bedingungen so günstig wie möglich für sich zu gestalten.

    Eine vernünftige Bank sollte eigentlich im Hinblick auf die laufende Diskussion keine Probleme mit einem Abtretungsverbot haben.

    Ich habe aber Zweifel, ob es in der Praxis tatsächlich funktioniert. Da es von der bisherigen Handhabung bzw. der jeweiligen Regelbesicherung abweicht, müssen wahrscheinlich erst diverse Entscheidungsgremien bzw. Fachausschüsse der Verbände ihren Senf dazu geben.

    Muss man wohl im Einzefall vorab mit dem Institut besprechen.

  • Nur die Frage, ob die Banken da mitmachen. Die erpressen einen ja ohnehin mit allen möglichen eigennützigen Bedingungen.


    Klar ist das auch eine Frage. Auf der anderen Seite gibt es aber zwischen den Banken auch große Konkurrenz und wenn man sagt, ich will das aber so mit vereinbart haben, sonst finanziere ich bei einem Konkurrenten, mag es vielleicht fruchten. Evtl. muss man als Keditnehmer dafür aber dann auch bereit sein, einen 1/4 Prozentpunkt mehr Zinsen zu zahlen oder so.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • :daumenrau Hätte ich nicht besser formulieren können.
    Danke Ulf.

  • In meinem Bereich hatte ich bisher nur im Rahmen von Eigentümergrundschulden Einschränkungen eingetragen.

    Zumest war, diese so gefasst:
    "Zur Abtretung der Grundschuld bedarf es der Zustimmung des Eigentümers."

    Dies wurdee auch so eingetragen.

    Mal etwas anderes:
    Wie kommt es eigentlich dazu, dass Forderung und Grundschuld, die ja durch den Sicherungsvertrag verbunden sind, auseinanderfallen.

    Klar, die der Gläubiger A kann die Grundschuld ohne Forderung an einen Dritten B abtreten. Wenn nun B vollstreckt und mehr aus dem Grundschuld erhält als A eigentlich zustehen würde, hätte sich A doch Schadenersatzpflichtig gemacht. Oder sehe ich das falsch ?!

    (Ok, nach einer Zwangsversteigerung hat kaum ein Eigentümer genügend Kohle, um seine Forderungen durchzusetzen, aber das ist ja etwas anderes)

    Wenn nun B aber eine höhere Forderung gegen den Eigentümer hätte, und sich die Grundschuld für seine Forderung abtreten lässt. Kommt doch häufiger vor. Wie ist es eigentlich dann.

    Jens

  • Bei der Eintragung eines Abtretungsverbots glaube ich nicht, dass die Banken da mitmachen werden. Hier gibt die Bank doch eine ziemlich vorteilhafte Rechtsposition auf.

    Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rückgewähranspruchs aus der Sicherungsabrede gleichzeitig mit der Eintragung der Grundschuld dürfte aber ein ausreichender Schutz sein, um späteren gutgläubigen Erwerb der Grundschuld zu verhindern.

    Diese Vormerkungen werden bei meinem Gericht sehr oft eingetragen, da ein großer Erbbaurechtsausgeber die Erteilung seiner Zustimmung hiervon immer abhängig macht. Diese Praxis haben so ziemlich alle namhaften Banken und Sparkassen akzeptiert.
    Die Bank verliert ja hierdurch auch nichts.
    Nachteilig sind lediglich die Eintragungskosten für die Vormerkung. Die Bewilligung hierzu kann sofort in der Grundschuldbestellungsurkunde erklärt werden.

    Heute soll ja ein Ausschuß in Berlin zu diesem Thema tagen. Vielleicht wird eine solche Vormerkung ja Kraft Gesetzes zum Grundschuldinhalt gemach, ähnlich wie bei der Löschungsvormerkung.

  • Heute soll ja ein Ausschuß in Berlin zu diesem Thema tagen. Vielleicht wird eine solche Vormerkung ja Kraft Gesetzes zum Grundschuldinhalt gemach, ähnlich wie bei der Löschungsvormerkung.


    Das wäre natürlich praktisch. Würde den Eigentümern Geld und den Grundbuchämtern Arbeit sparen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!