Teilungs- und Vollstreckungsversteigerung

  • Hallo zusammen,

    ich muss dieses Thema mal aus der Versenkung holen.
    Ich habe seit 2015 eine TV laufen. Da bin ich jetzt endlich mal dabei, den wert festzusetzen.
    Nun kam ein Antrag eines pers. Gläubigers, die VV bzgl. nur eines 1/2 Anteils durchzuführen.
    Nun hab ich ja zwei Verfahren parallel laufen.
    Grundsätzlich ist es ja sinnvoll erst die VV durchzuführen, wenn es dingliche Gläubiger sind, besonders, wenn sie einen guten Rang haben.

    Ich weiß jetzt nicht so genau, wie ich fortfahren soll. Folgende Überlegungen:

    a) Wenn ich die TV terminiere, bleiben die dinglich gesicherten Rechte bestehen (Nominalbeträge in Höhe von insg. 117T EUR, VKW 80T). Es kann sein, dass ein fremder, oder der andere 1/2 Anteil Meistbietender wird und dann die VV aushebelt, weil der persönliche Gl. nicht mehr vollstrecken kann, weil das Grundstück ihm nicht mehr gehört.

    b) Wenn ich nun die VV zuerst durchführe, bleiben alle Rechte bestehen, der pers. betreibende Gl. wird vermutlich nichts bekommen und die TV kann nicht mehr stattfinden, weil im besten Fall ein Zuschlag erteilt wird, was bei dieser Konstellation eher unwahrscheinlich ist.

    aus b) folgernd c) der Eigentümer zu 1/2, wegen dessen Anteil die VV läuft, ersteigert in der TV die andere Hälfte, dann könnte gegen ihn die VV weiterlaufen. Auch eher unwahrscheinlich.

    Also bevorzuge ich nun welches Verfahren?

    VV scheint aussichtslos.

    TV auch.

    Hab ich nen Denkfehler?

    :confused::(:cool:

  • Mal unabhängig davon, dass dies in der Tat ein blöde Konstellation ist:


    <..>
    b) Wenn ich nun die VV zuerst durchführe, bleiben alle Rechte bestehen, der pers. betreibende Gl. wird vermutlich nichts bekommen und die TV kann nicht mehr stattfinden, weil im besten Fall ein Zuschlag erteilt wird, was bei dieser Konstellation eher unwahrscheinlich ist.


    Warum kann bei Zuschlag bzgl. des 1/2 MEA in der VV die TV nicht mehr stattfinden?

    Zitat aus Stöber (Rd-Nr. 6.6 zu § 180):
    "Die Veräußerung des Miteigentumsanteils des Antragstellers oder des Antragsgegners hat Einfluss auf das Verfahren nur, wenn der Erwerber Alleineigentümer wird; sonst tritt der Erwerber durch Anmeldung an die Stelle des Veräußerers und nimmt dann wie dieser am Verfahren teil."

    Für den Zuschlag in der Versteigerung dürfte m.E. das gleiche gelten.

    Und grundsätzlich ist die Sache doch gar nicht so schwer:
    Die VV hätte auch ohne die TV wenig Erfolgsaussichten gehabt. Durch den Wert aus der TV hast du sogar noch ein prima Argument, dem Gläubiger die Antragsrücknahme nahe zu legen. Ob man ihn dann noch auf zielführendere Vollstreckungsmaßnahmen hinweist, bleibt jedem selbst überlassen.
    Insofern würde ich die TV bevorzugen, da sie früher anhängig war. Wenn der Gläubiger den Antrag nach entsprechendem Hinweis nicht zurücknehmen will, Wert für den 1/2 Anteil festsetzen und auf WV nach Termin in der TV legen. Wenn dort kein Zuschlag nochmal Hinweis auf die Kostenfolge an den Gläubiger und wenn keine Reaktion kommt Termin in der VV bestimmen. WV in der TV nach Termin in der VV. Im Ergebnis also die Termine immer schön abwechselnd :D.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Danke Dir.

    Den pers. Gl. interessierte/ beeindruckte meine Belehrung wegen Aussichtslosigkeit so gar nicht -> Behörde... ;)

  • ... Behörde... ;)

    Anrufen und auf Kosten hinweisen. Hilft, wenn auch nicht immer (:wall:)


    Je nach dem was für eine Behörde es ist, liegt ja genau da das Problem - die sind kostenbefreit und insofern schmerzfrei. Vor allem weil der Sachbearbeiter, der das meistens sogar noch kapiert, nix selbst entscheiden kann, sondern den Chef fragen muss, und der kapiert nix, aber eine Vollstreckungsmaßnahme zurücknehmen tut er auf keinen Fall. In der Tat ist es meistens :wall:
    Aber im konkreten Fall kannst du ja einen Deal anbieten: Rücknahme gegen Tipp, wie sie eher zu ihrem Geld kommen ;):D:cool:.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Auch ein Vorgesetzter sollte es verstehen, wenn, um 500 Euro beizutreiben Kosten von 2.000 Euro verursacht werden, auf denen der Staat sitzen bleibt, das nicht wirklich sinnvoll ist. Zumal die ja nicht zukünftig mit den 500 zusammen weiter vollstreckt werden. Das wäre mal sinnvoll.
    Bei uns funktioniert das überwiegend mit den Finanzämtern und Kommunen. Hat aber gedauert.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • In diesem Fall entstehen ja "nur" die Kosten und ggf. ein paar wenige Gebühren. Das Gutachten ist im TV Verfahren schon erstellt und kann übernommen werden. Sowas weiß die Behörde dann doch. ;) Ich habe in der Tat versucht es abzuwenden, aber sie wollen nicht.
    Dann muss ich es halt so machen. Immer schön Bäumchen wechsel Dich bei den Terminen. :cool:

  • 1. Schreiben an Behördenleiter mit dem Schlusssatz:
    Unterzeichner ist nicht nur Rechtspfleger sondern auch Steuerzahler!

    2. Dreckige Version
    Durchwahl des Sachbearbeiters bei der Internetveröffentlichung angeben.
    Wird in der Zukunft helfen :D

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