wieviele Beratungsscheine? (Scheidung und Folgesachen)

  • ich krieg von den Anwälten noch graue Haare!!!

    Folgender Fall:
    Anwalt beantragt B-Schein für
    -Scheidung
    -Auseinandersetzung Haus
    -Geltendmachung Trennungsunterhalt/Auskunftsanspruch
    -Klärung Nutzungsverhältnis Kfz. zw. Ehefrau und Ehemann

    Ich habe nur einen Schein bewilligt und die anderen abgelehnt mit
    dem Hinweis, das dies alles Folgen der Ehescheidung seien.

    Jetzt schreib der mir zurück "Die Auslegung dieser Tatsache durch die
    Beratungshilfegerichte ist falsch, soweit diese für die prozessual unterschiedlichen Angelegneheiten lediglich einen Beratungshilfeschein erteilen, denn sie greifen damit unzumutbar in den eingerichteten Geschäftsbetrieb des Rechtsanwaltes ein. Dies ist verfassungswidrig."

    Wie seht ihr das?

  • Eine Angelegenheit -> einmal Beratungshilfe.
    Das Thema "Trennung bzw. Scheidung und Folgesachen" ist doch in der Zwischenzeit nun in den verschiedensten Threads ausdiskutiert.

    Wenn es dem RA nicht passt, soll er sich beschweren oder Verfassungsbeschwerde einlegen.

  • Jetzt schreib der mir zurück "Die Auslegung dieser Tatsache durch die
    Beratungshilfegerichte ist falsch, soweit diese für die prozessual unterschiedlichen Angelegneheiten lediglich einen Beratungshilfeschein erteilen, denn sie greifen damit unzumutbar in den eingerichteten Geschäftsbetrieb des Rechtsanwaltes ein. Dies ist verfassungswidrig."

    Wie seht ihr das?



    1. Ein Schein. das paßt schon
    2. Pech gehabt. Die Diskussion ist immer dieselbe
    3. Wenn er es verfassungsrechtlich für bedenklich hält muss er sich eben an die entsprechenden Organe wenden

    -> Nichtabhilfe und Vorlage beim Richter
    --> So isses ! :teufel:

  • Läuft bei uns unter: Trennung, Scheidung, Folgesachen. Ein Schein für alles, da es eine Angelegenheit ist. :cool:

    Ansonsten bitte auch die Suchfunktion nutzen, das Thema hatten wir schon ein paar mal.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Vielen Dank, habe die Suche jetzt auch nochmal gestartet,
    warscheinlich hatte ich mich bei "Scheidung" vertippt.

    Aber ich war heute morgen schon so wütend auf RAs wegen meines ersten Kunden. Beratungshilfe wegen rückständigen Lohnes erhalten. RA kümmert sich drum, kriegt auch einen Teil und behält diesen ein, verlangt zu allem Überfluss noch 1,70 EUR oder so, um seine Gebühren abzudecken z u s ä t z l i c h zur Beratungshilfe. Da kommt einem doch der Kaffee von gestern hoch, wenn ich denn welchen trinken würde.

  • Der RA hat den Arbeitgeber wohl angeschrieben, ihn zur Rückzahlung des rückständigen Lohnes aufgefordert, diesen dann auch überwiesen bekommen, aber nun weigert er sich, diesen an seine Mandantschaft, den BerH-Ast. weiterzugeben. Ob allerdings eine BerH-Vergütung schon geflossen ist, kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen.

  • daSilva, du hast den Sachverhalt erfasst. Aber ob schon abgerechnet wurde, konnte ich noch nicht nachschauen, meine Gst. hat Urlaub und ich kenn mich hier noch nicht aus.

    Gehörte eigentlich auch nicht zum Thema, brauchte bloss mal Luft

  • Hallo! Zufällig beschäftige ich mich auch gerade mit dem Thema dieses Threads. Ich bin seit ein paar Wochen an unserem Gericht für Beratungshilfesachen zuständig und habe mir mal gestern alle Aufsätze und Entscheidungen der letzten 3 Jahre zum Thema "Beratungshilfe" aus dem R´pfleger rausgesucht.
    Ich bin dabei u. a. auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 04.10.2006 (abgedruckt in R´pfleger 2007, S. 84) gestoßen. Danach ist m. E. schon zu prüfen, ob während der Trennungszeit einer Ehe bis zur Rechtskraft der Scheidung eine gesonderte Angelegenheit (z. B. Unterhalt) für die Beratungshilfe vorliegt.
    Ich bin deswegen über eure pauschale Ablehnung des Vorliegens mehrer Angelegenheiten irritiert.
    PS:
    Damit das klar ist: Bin auch nicht dafür, für jeden "Mist" Berhilfe zu erteilen. Ich versuch nur gerade, mir einen Überblick zu verschaffen.

  • Hallo! Zufällig beschäftige ich mich auch gerade mit dem Thema dieses Threads. Ich bin seit ein paar Wochen an unserem Gericht für Beratungshilfesachen zuständig und habe mir mal gestern alle Aufsätze und Entscheidungen der letzten 3 Jahre zum Thema "Beratungshilfe" aus dem R´pfleger rausgesucht.
    Ich bin dabei u. a. auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 04.10.2006 (abgedruckt in R´pfleger 2007, S. 84) gestoßen. Danach ist m. E. schon zu prüfen, ob während der Trennungszeit einer Ehe bis zur Rechtskraft der Scheidung eine gesonderte Angelegenheit (z. B. Unterhalt) für die Beratungshilfe vorliegt.
    Ich bin deswegen über eure pauschale Ablehnung des Vorliegens mehrer Angelegenheiten irritiert.
    PS:
    Damit das klar ist: Bin auch nicht dafür, für jeden "Mist" Berhilfe zu erteilen. Ich versuch nur gerade, mir einen Überblick zu verschaffen.


    Deswegen heißt es Ehescheidung und Folgesachen.
    Die Geltendmachung von Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens ist eine eigene Angelegenheit.
    Aber in #1 ging es ja schon um die Scheidung.
    Daher.

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