weitere vollstreckbare Ausfertigung

  • Hallo zusammen,

    bei uns werden die Genehmigungen zur Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen von z.B. Unterhaltstiteln des Jugendamtes von mir als Rechtspflegerin gemäß § 26 AktO erteilt.

    Nun habe ich in einem bestimmten Fall dem Jugendamt die Genehmigung erteilt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung eines vom Jugendamt beurkundeten Unterhaltstitels an die Gläubigerin zu erteilen.

    Dagegen wurde nun vom Unterhaltsschuldner das "zulässige Rechtsmittel" eingelegt.

    Nun meine Frage:
    Kann mir jemand sagen welches das zulässige Rechtsmittel ist und wer darüber zu entscheiden hat, wenn ich nicht abhelfen will?
    Richter beim AG oder LG oder OLG?

    Wäre für eure Hilfe echt dankbar, da ich auf dieser Sache schon ziemlich lange rumdenke.

  • Ich kann aus § 26 AktO keine Zuständigkeit ableiten. Zum einen geht es da nicht um das Jugendamt, sondern um Schriftgut aus dem Amt geschiedener Notare, Gerichtsvollzieher und Schiedspersonen. Zum anderen würde ich mich hinsichtlich der Zuständigkeit für eine Entscheidung nie auf die AktO stützen. Die ist nicht dafür gemacht.

  • Die Zuständigkeit für diese Angelegenheit ist im SGB VIII ausdrücklich geregelt:

    Über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Jugendamt befindet (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII). Die Entscheidung trifft der Rechtspfleger. Die Ausfertigung selbst wird dann vom Jugenamt erteilt.

    Über Erinnerungen des Schuldners gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (vgl. § 797 Abs. 3 ZPO) entscheidet der Richter des Gerichts, dessen Rechtspfleger die weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt hat. Es handelt sich bei dem Beschwerdeverfahren um ein Verfahren der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit (meine Interpretation von OLG Frankfurt, Rpfleger 1981, S. 314).

  • :zustimm:
    Hatte auch grad so´n Fall und hab´s "meiner" Richterin im Hause vorgelegt.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Danke für die Antworten

    und @ cm

    - wenn ich fragen darf - der Richter welcher Abteilung war bei dir der zuständige?

    Leider sind bei uns diese AktO-Sachen im Haus keinem richter per Geschäftsverteilungsplan zugeordnet.

    Soll das jetzt der F-Richter machen, da es um einen Unterhaltstitel geht oder z.B. der Betreuungsrichter, da die Akten zumindest auch der gleichen Geschäftsstelle zugeordnet sind oder oder oder ???

    Ich bin wirklich langsam verzweifelt bei diesem "Ding"...

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