Berichtigung des NEVermerks nach Tod des NE

  • Im Grundbuch ist die Ehefrau als nichtbefreite Vorerbin eingetragen;
    in Abt II befindet sich der Nacherbenvermerk dahin, dass die Kinder x und y Nacherben sind- mehr nicht- .
    Die Grundlage ist ein Erbvertrag, der auch eine Ersatznacherbeneinsetzung nicht bestimmt.

    Ein Nacherbe ist nun gestorben; seine mit Erbschein ausgerüsteten Rechtsnachfolger- Kinder- beantragen die Berichtigung des Nacherbenvermerkes.
    Die Interessen der Nacherben- wer immer dies letztlich sein wird-sind m. E. ausreichend geschützt.
    Ich finde nichts, dass ich derzeit einem solchen Antrag stattgeben müsste.
    Weiß jemand Rat?

  • In Anbetracht dessen, dass gemäß § 2108 II BGB das Nacherbenrecht nicht unbedingt immer auf den Erben den ursprünglich als Nacherben Eingesetzten übergeht, würde ich eine solche Berichtigung ablehnen.

    Vielmehr muss dann beim Nacherbfall ermittelt werden, ob die Erben des ursprünglich als Nacherben Eingesetzten gemäß § 2108 II BGB berufen sind. Das ist aber wohl nicht unsere Aufgabe als GBA - und schon gar nicht jetzt,

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sehe das wie Andreas. Außerdem kann von den Ersatznacherben ja wieder jemand sterben und dann müsste man wieder berichtigen usw...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich muss das Thema auch nochmal hochholen. Ich habe jetzt den gleichen Fall und soll den Nacherbenvermerk berichtigen. Mit welcher Begründung kann ich den Antrag denn ablehnen? In der eingereichten Urkunde ist erklärt, dass der Erblasser die Vererblichkeit des Nacherbenrechts in seiner Verfügung von Todes wegen nicht ausgeschlossen hat (das stimmt auch). Sie wird ausdrücklich auch nicht durch Ersatznacherben eingeschränkt. Eine ausdrückliche Festlegung von Ersatznacherben hat der Erblasser nicht getroffen. Der Nacherbe hatte auch keine Abkömmlinge, die nach § 2069 BGB als Ersatznacherben berufen sein könnten.

  • Das OLG Hamm (FGPrax 2016, 32) hat die Berichtigungsfähigkeit eines Nacherbenvermerks bei einer Änderung im Kreis der Nacherben verneint. Das dies nicht zutreffend sein kann, habe ich in meiner Entscheidungsanmerkung (FGPrax 2016, 33) wie folgt dargelegt:

    Der vorliegenden Entscheidung ist nicht zuzustimmen. Wenn ein Vorerbenerbschein i. S. des § 2361 BGB (unstreitig) unrichtig wird, weil sich der Personenkreis der Nacherben durch den Wegfall des einzigen oder eines von mehreren ursprünglichen Nacherben zugunsten von vorhandenen Ersatznacherben (BayObLG FamRZ 1999, 816) oder wegen § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB zugunsten der Erben des weggefallenen Nacherben (BayObLG FamRZ 1988, 542) ändert, dann kann es auch keinem Zweifel unterliegen, dass aus dem gleichen Grund auch der nach § 51 GBO im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk unrichtig wird, weil er den Personenkreis der Nacherben nicht mehr zutreffend verlautbart. Dass die Ersatznacherben bereits als solche im Nacherbenvermerk ausgewiesen sind, ist für die Zulässigkeit der Berichtigung des Vermerks ohne Belang, weil sich die Stellung des Nacherben von derjenigen des Ersatznacherben (auch) dadurch unterscheidet, dass der Vorerbe zu bestimmten Verfügungen (§ 2113 BGB) in der Regel nur der Zustimmung der Nacherben, nicht aber auch der Zustimmung der Ersatznacherben bedarf. Es ist daher für den Rechtsverkehr, zu dessen Erleichterung der Erbschein und der mit ihm inhaltlich korrespondierende Nacherbenvermerk dient, von erheblicher Bedeutung, ob im Erbschein und im Nacherbenvermerk noch die bereits weggefallene Person oder der an die Stelle des weggefallenen Nacherben getretene Ersatznacherbe als die im Anwendungsbereich des § 2113 BGB zustimmungsberechtigte Person ausgewiesen ist (BayObLG FamRZ 1999, 816).
    Nach dem Gesagten geht es bei der Berichtigung des Nacherbenvermerks nicht um ein in der Person des Ersatznacherben angeblich zu hinterfragendes Rechtsschutzbedürfnis oder um fehlende positive Gutglaubenswirkungen des Nacherbenvermerks, sondern schlichtweg darum, dass der Nacherbenvermerk den Verbotsgeschützten in Übereinstimmung mit der geänderten materiellen Erbrechtslage wieder zutreffend verlautbart. Es kann somit entgegen der Ansicht des OLG Hamm keine Rede davon sein, dass die angestrebte Berichtigung des Nacherbenvermerks in den genannten Fällen "in Wahrheit völlig wertlos" ist, zumal sich der Senat jeder Stellungnahme zu der Frage enthält, weshalb er den (einzuziehenden) Erbschein und den (gleichwohl nicht zu berichtigenden?) Nacherbenvermerk im vorliegenden Kontext unterschiedlich behandelt sehen möchte. Irgendwelche nachvollziehbare Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung sind auch nicht ersichtlich. Denn der Nacherbenvermerk ist ein inhaltliches Abbild des Vorerbenerbscheins und wenn sich jener durch Einziehung und Neuerteilung inhaltlich ändert, so hat dies auch Einfluss auf den Inhalt des insoweit ohne weiteres berichtigungsfähigen Nacherbenvermerks. Dabei versteht es sich von selbst, dass die durch den Wegfall des ursprünglichen Nacherben eingetretene personelle Rechtsfolge im Grundbuchberichtigungsverfahren nach Maßgabe des § 35 GBO nachzuweisen ist.

    Grundsätzlich ist eine Berichtigung also möglich. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist das gewollte "Ergebnis" der Berichtigung aber nach Maßgabe des § 35 GBO nachzuweisen. Wenn ein Vorerbenerbschein erteilt wurde, ist dies kein Problem, weil dieser einzuziehen und mit zutreffendem Nacherbenpersonenkreis neu zu erteilen ist. Ist kein Vorerbenerbschein erteilt, weil die ursprüngliche Eintragung des Nacherbenvermerks aufgrund einer notariellen letztwilligen Verfügung erfolgt ist, gilt im Ergebnis aber auch nichts anderes (Erfordernis der Erbscheinsvorlage), weil das Grundbuchamt nicht darüber entscheiden kann, ob der verbleibende zweite Nacherbe infolge Anwachsung nunmehr alleiniger Nacherbe oder ob der Vorerbe für den Erbteil des verstorbenen Nacherben zum Vollerben geworden ist.

    Im Ausgangsfall (#1) war der Erbvertrag wahrscheinlich Murks, weil bei der dortigen Konstellation in der Regel von einer Ersatznacherbenberufung der Abkömmlinge i. S. des § 2069 BGB auszugehen war.

    Richtig ist aber, dass die Berichtigung eines Nacherbenvermerks im Fall einer Veränderung im Personenkreis der Nacherben nicht grundsätzlich abgelehnt werden kann. Aber der im Wege der Berichtigung angestrebte neue Grundbuchinhalt muss natürlich stets nach Maßgabe des § 35 GBO belegt werden.


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