Vereinsname mit Plus im Kreis zulässig ?

  • Hallo,

    die Voranfrage eines neuen Vereins liegt mir vor. Im Namen soll ein hochgesetztes Plus-Zeichen im Kreis enthalten sein. Beides zusammen ungefähr so weit oben rechts und so groß wie die 2 bei Quadratmeter = m².

    Solche ungewöhnlichen Zeichen halte ich nicht für zulässig im Namen eines eingetragenen Vereins. Das ist aber nur ein Gefühl.
    Weiß von Euch jemand was dazu ?

  • Ich hätte bei dem jetzt bekannten Sachstand keine Bedenken. Dazu aus dem SSW, 18. A.:

    Seit der Änderung des § 18 II HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz werden nur noch Angaben als irreführend angesehen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind; seitdem ist auch die Rechtsprechung zum Namensrecht des Vereins insoweit großzügiger geworden. Für die Beurteilung, ob die Möglichkeit einer Täuschung der Öffentlichkeit besteht, ist allein der Eindruck maßgebend, den der Name des Vereins unter Anlegung objektiver Maßstäbe bei der Allgemeinheit – nicht nur im Rechtsverkehr (BayObLG, NJW 1972, 957) – erweckt oder erwecken kann. Es kommen aber nur Vorstellungen in Betracht, die sich im Rahmen durchschnittlicher Überlegungen halten; sie dürfen also nicht ganz weit hergeholt sein. Auch die sprachwissenschaftliche Bestimmung eines bei der Bildung des Vereinsnamens verwendeten Begriffs ist allein nicht maßgebend; vielmehr kommt es – auch bei neuartigen Wortschöpfungen – auf die allgemeine Verkehrsauffassung an (LG Lüneburg, BB 1979, 135).

  • generell kann der Verein solche Zeichen im Namen haben
    ich hätte eher praktische Probleme: wie bekomm ich dieses Zeichen in mein geliebtes RegisSTAR?:gruebel::D



    Das hab ich mich, ehrlich gesagt, auch gefragt.
    Gegen die Zeichen-Führung im Namen an sich hätte ich ebenso keine Bedenken.

  • Die Tücken der Technik - langt das nicht für einen Verbesserungsvorschlag? :D
    Vielleicht ist die Umsetzung vor Abschaffung des Vereinsregisters noch möglich... :teufel: :wechlach:

  • :dagegen:
    Bei diesem Zeichen handelt es sich um ein Bildzeichen, diese können nicht als Namens- bzw. Firmenbestandteil eingetragen werden.
    Bezüglich des @-Zeichens hat zwar inzwischen das LG Berlin am 13.1.2004 entschieden (AZ: 102 T 122/03) , dass dieses eintragungsfähig ist (bezüglich einer Firma), in der Begründung wird aber ausgeführt, dass "@" inzwischen kein Bildzeichen mehr sei sondern, wie "+" und "&" ein Wortzeichen mit spezifischer Bedeutung.
    Dieses seltsame Plus-Zeichen im Kreis dürfte aber definitiv kein solches Wortzeichen sein (ich kenn's zumindest nicht)...

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Woraus soll sich ergeben, dass "Bildzeichen" grundsätzlich nicht erlaubt sind? Das widerspricht dert großzügigen Handhabung laut dem SSW vollkommen. Wo ist die Bildzeichen-Grenze zu ziehen?
    Das sehe ich aber bei weitem nicht so verkniffen - oder ist mir da etwas durch die Lappen gegangen?

  • Begründung für die Ablehnung des "@" war (und ist) immer die Tatsache, dass eine Firma Namensfunktion hat. Diese Namensfunktion setzt voraus, dass dieses Kennzeichen wörtlich aussprechbar ist, eine Voraussetzung, die ein Bildzeichen nicht erfüllt (unter Verweis auf den BGH in BGHZ 14, 155, wo es u. a. heißt: "Niemals aber kann ein Bildzeichen eine namensrechtliche Funktion ausüben. Denn das Wesen des Namens erfordert eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung, die dem Bildzeichen fehlt."
    Na ja, und der Name des Vereins sollte ja auch Namensfunktion haben.

    Btw: SSW ist häufiger mal sehr großzügig (zum Beispiel bei der SV ins Ausland), was ich dann trotzdem anders sehe...:cool:

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich mag das gleichwohl nicht auf den hier relevanten Fall übertragen. In BGHZ ging es darum, dass zwei Firmen, die zum Verwechseln geeignet waren, nicht durch ein zusätzliches Bildzeichen die Verwechselungsgefahr beseitigen können, eben weil das Bildzeichen nicht als Namensbestandteil ausgesprochen werden kann und daher nur beide Verwechselungsnamen nach wie vor übrig bleiben. Das Bildzeichen sollte die Funktion der Unterscheidung übernehmen.

    Dies ist hier aber gar nicht gegeben. Ein einmaliger Vereinsname mit einem Bildzeichen als Zusatz eröffnet nach meiner Meinung weiterhin keinen Anlass zu Bedenken. Der Name ist aussprechbar und mit keinem anderen zu verwechseln, so dass es auf das Bildzeichen (zu einer ohnehin nicht möglichen Unterscheidung) hier gar nicht ankommt, da es vorliegend gar keine Unterscheidungsfunktion haben soll.

  • Das Zeichen kann man vielleicht mit dem ASCII/ANSI - Unicode erzeugen. Alt-Taste gedrückt halten und bestimmte Ziffernfolge (welche weiß ich auch nicht, aber vielleicht IT-Experten) auf dem Nummernblock rechts auf der Tastatur eingeben.

    © z. B. so Alt + 0169 auf Nummernblock.

    Aber was für ein Zeichen ist es denn? Ein Kreuz im Kreis, d. h. Kreuzlinien haben Verbindung zum Kreis (altägyptisch Dorf laut Wickie), oder Plus im Kreis, d. h. Kreuzlinien sind nicht mit der Kreislinie verbunden.

    Es ist nicht Deine Sache und hat mit der Eintragung nichts zu tun, aber ich hoffe für die Vereinsmeier, sie haben geprüft, ob jemand (Fa.?) Rechte an dem Zeichen hat. Andernfalls kommt eines Tages ein Brief vom Anwalt mit einer fetten Abmahnung. Das kann teuer werden.

  • Eine ähnliche Unterscheidung gibt es im Markenrecht bei der Differenzierung zwischen Wortmarke und Bildmarke.

    Ich hätte keine Bedenken, dass das oben beschriebene Pluszeichen ein Bildzeichen ist und daher markenrechtlich nicht zur Eintragung einer Wortmarke, sondern zu einer Bildmarke führen würde.

    Parallel dazu kann im Handelsregister nur gelten, dass keine Namen mit Bildzeichen eingetragen werden können. Die Ausnahmen in der Rechtsprechung hiervon sind nur scheinbar, denn in den betreffenden Fällen war das Zeichen kein Bildzeichen mehr.

    @ candide (# 11): Allein schon, dass Du Dir die Frage stellst, zeigt, dass der Name nicht ins Handelsregister gehört. Denn wenn man sich fragen könnte (nicht der Handelsregister-Rpfl., aber allgemein), ob da Rechte verletzt sind, können es ja nur die an einer etwaigen Bildmarke sein.

  • So, jetzt nochmal ausführlicher (gestern hatte ich keine Zeit mehr --> Feierabend und Fahrgemeinschaft):

    Es ist absolut herrschende Meinung, dass ein Bildzeichen nicht Bestandteil einer Firma sein kann wegen der Namensfunktion der Firma. Aus einem Beschluss des BayObLG vom 04.04.2001 (NJW 2001, 2337) heißt es dazu:
    [...]
    Die Firma (§ 4 GmbHG) ist der alleinige Name einer GmbH, der sie als Rechtssubjekt von anderen Rechtssubjekten unterscheiden soll (RGZ 85, 397/399; BGHZ 67, 166/168; vgl. auch BayObLGZ 1970, 235/237). An der Funktion als Namen hat die Neuregelung des Firmenrechts nichts geändert (KG BB 2000, 1957; OLG Celle DB 1999, 40). Firmenkern und Firmenzusätze müssen deshalb eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung darstellen (vgl. BGHZ 14, 155/160; Staub/Hüffer HGB 4. Aufl. § 17 Rn. 8; MünchKomm/Bokelmann HGB § 17 Rn. 7). Bildzeichen können keine namensrechtliche Funktion erfüllen (BGH aaO; Baumbach/Hueck GmbHG 17. Aufl. § 4 Rn. 6).

    […]
    Ist das Zeichen @ in der angemeldeten Firma als Bildzeichen gedacht, so ist diese schon deshalb nicht eintragungsfähig, weil ein Bildzeichen nicht im Rahmen einer kaufmännischen Namensbildung verwendet werden kann (vgl. BGHZ 14, 155; KG BB 2000, 1957/1958; OLG Braunschweig aaO S.32; Gößner Lexikon des Firmenrechts Stichwort "Bildzeichen"; Lutter/Hommelhoff GmbHG 15. Aufl. § 4 Rn. 16).
    […]

    Das gilt auch entsprechend für Vereine, die zwar keine Firma, dafür aber einen Namen haben.
    Die Meinungen hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit des "@" gehen inzwischen zwar auseinander, was aber daran liegt, dass dieses Zeichen zwischenzeitlich immer mehr als Wortzeichen betrachtet wird. Dieses "Plus im Kreis" dürfte jedoch kein Wortzeichen sein.

    Die Passage im SSW sagt meiner Meinung nach übrigens nicht aus, dass Bildzeichen im Namen zulässig sind sondern spricht von Phantasienamen und Wortschöpfungen als Vereinsname, was dort als zulässig angesehen wird (und diese Meinung teile ich auch...:D).

    @ Titus: :zustimm:
    Bildzeichen sind nur im Markenrecht zulässig, nicht im Firmenrecht. Dies wurde uns auch mal in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vom Richter am LG so mitgeteilt. Leider wurde nach dem entsprechenden richterlichen Hinweis die Beschwerde zurückgenommen und die Firma geändert, deshalb gab's leider keine Entscheidung...

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • ... und was ist mit diesem Zeichen: ® (Alt + 0174)?

    Das ist zulässig und war bei uns einmal Bestandteil eines "Firmennamens":
    M.... ® Pharma GmbH.

    Ob's in RegisSTAR geht? :gruebel:

    Ansonsten stimme ich Rapunzel zu.

  • Unter Übertragung der von Rapunzel genannten Rechtsprechung auf das VR kann man sich der Meinung ohne weiteres anschließen, auch wenn ich dabei bleibe, dass es in unserem Fall nicht um eine Unterscheidung zu einem anderen Namen geht. Die genannte Grundsätzlichkeit des Bildzeichenverbots - wenn auf das VR übertragen - spricht eine deutliche Sprache. Die Entscheidungen muss ich mir noch mal zu Gemüte führen.

    Allerdings ist man als Vereinsrechtler in der misslichen Lage, recht wenig Rechtsprechung zur Verfügung zu haben, da zum einen das Sachgebiet eher unter "ferner liefen" eingeordnet wird und viele Entscheidungen leider nicht an die Öffentlichkeit dringen. Ich bin mir beileibe nicht immer sicher, ob und welche Entscheidungen aus anderen Registerbereichen auf das VR übertragbar sind. Auch die Abgrenzung Bildzeichen / "gefühltes" Wortzeichen ist durchaus diskussionswürdig. Für mich ist auch "@" dem Grunde nach kein Wortzeichen, auch wenn es jetzt so gesehen wird. Sehen kann man viel, wenn man es so sehen will, was jedoch kaum eine rechtliche Begründung sein dürfte... :D

    Zugegeben: Rapunzels Ausführungen sind durchaus plausibel...

  • Danke, danke. Ich fühle mich geehrt bei so viel Zustimmung. :D

    13: Wäre ich nicht (hauptsächlich, wenn man den offiziellen Zahlen glaubt) im Handelsregister tätig, hätte ich auch weniger Ahnung von Firmen- bzw. Namensrecht. Dafür hapert es bei mir mehr bei den Tiefen des eigentlichen Vereinsrechts...:oops:
    Und dann hatte ich schließlich schon selbst den Fall mit dem "@" (und habe mich durchgesetzt!!!).
    Ach ja, und für mich ist das "@" auch noch ein Bild- und kein Wortzeichen.

    bjk_rpf: Ja, das geht (zumindest in Schreiben), ich hab's grade mal getestet.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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