Vollmacht des Notars/Eigenurkunde

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen Kaufvertrag sowie eine Grundschuldbestellungsurkunde und musste aus mehreren Gründen zwischenverfügen.
    Der Notar wurde in beiden Urkunden jeweils 'über die Vollmacht nach § 15 GBO hinaus ermächtigt, die Parteien im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten'.
    Nun legt der Notar zwecks Behebung der Mängel eine Eigenurkunde vor, in welcher er die Mängel behebt und eine entsprechende Eintragung beantragt und bewilligt.
    Nun meint ein Kollege, eine Eigenurkunde wäre in einem solchen Fall nicht korrekt. Vielmehr handele der Notar hier als 'ganz normaler' Bevollmächtigter und müsse seine Unterschrift von einem anderen Notar beglaubigen lassen. Der Kollege hat in ähnliche gelagerten Fällen die Eigenurkunde zurückgeschickt und die Notare haben ohne weiteres ihre Unterschrift beglaubigen lassen.
    Ich hätte, ehrlich gesagt, die Eigenurkunde aktzeptiert und keinerlei Bedenken gehabt.
    Wie seht ihr das?

  • Es soll da wohl tatsächlich unterschiedliche Meinungen zu geben.

    Ich selbst würde hier die Eigenurkunde des Notars akzeptieren. Alles andere würde mir doch ein wenig zu weit gehen. Purer Formalismus!
    Was soll mir denn eine Unterschriftbeglaubigung durch einen anderen Notar beweisen können, was das Siegel des Notars nicht kann??

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dies mag bis zum Jahr 1981 eine Meinung gewesen sein, seit der Rspr des BGH (NJW 1981,125) ist diese Meinung als überholt anzusehen. Eine aufgrund entsprechender Vollmacht erstellte Eigenurkunde ist eine öffentliche Urkunde und genügt dem Formerfordernis des § 29 GBO (BGH, a.a.O.). Ein entsprechendes Vollmachtsmuster findet sich auch bei KEHE, § 15 Rn 35 (nicht die ausgezeichnete neue, die 6.Auflage !). Mit einer solchen Vollmacht ausgestattet, kann der Notar alle materiell- und verfahrensrechtlichen Erklärungen abgeben, soweit für diese nicht die Beurkundungsform vorgesehen ist (Auflassung, Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung- Hindernis ist hier § 6 BeurkG, s.a. Würzburger Notarhandbuch, Teil 2, Bearbeiter Nieder, Rn 38). Jedoch ist es auch möglich, die Vollmacht dahingehend zu fassen, dass er auch beurkundungsbedürftige Erklärungen abgeben kann (insbes. Befr. von § 181 BGB, Muster s. Würzburger Notarhandbuch, a.a.O., Rn 39). Leider geht aus der Schilderung nicht hervor, welchen Inhalt die Vollmacht hat und was aufgrund der Vollmacht geändert werden soll.

  • Leider geht aus der Schilderung nicht hervor, welchen Inhalt die Vollmacht hat und was aufgrund der Vollmacht geändert werden soll.


    In der Grundschuldbestellungsurkunde wird ein Rangvorbehalt für 'noch zu bestellende Dienstbarkeiten' vereinbart. Dies war mir zu unbestimmt formuliert und der Notar hat dies nunmehr in Eigenurkunde um die Angabe der URNrn. der entsprechenden Dienstbarkeitsbestellungsurkunden ergänzt.
    Es handelt sich also nur um eine Ergänzung bzw. Klarstellung.

    Nur zur Info: die Vollmacht lautet genau:
    'Der Notar wird über die Vollmacht nach § 15 GBO hinaus ermächtigt, die Parteien im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten. Er wird insbesondere bevollmächtigt, Berichtigungen, Ergänzungen, Rangrücktrittserklärungen und die Eintragungsbewilligungen für die Vertragsparteien zu erklären und die erforderlichen Anträge beim Grundbuchamt zu stellen, zu ändern oder zurückzunehmen. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit'.

  • Damit dürfte den Ausführungen von Harald nichts hinzuzufügen sein. Die Eigenurkunde des Notars genügt (vgl. auch Demharter § 29 RdNr.35 m.w.N.).

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