Bestellung Vorstand nach den in der Satzung festgelegten Vorstandsämtern

  • Habe einfach keine Erfahrungen und muss deswegen mal rumhorchen, wie das so in der Praxis gehabt wird.

    Andauernd habe ich das Problem, dass die Satzung genau bestimmt, wie die Funktionen der Vorstands-mitglieder lauten, das klappt dann vielleicht
    gerade mal bei der Neueintragung.
    Spätestens bei der nächsten Wahl gibt es dann z.B. keinen Sportwart mehr, sondern dafür einen Pressewart o.ä.

    Jedesmal schreibe ich die Vereine dann an, dass der
    Vorstand nur nach den Bestimmungen (wenn sie dann
    so genau getroffen werden) in der Satzung gewählt werden kann. Dabei hänge ich mich nicht daran auf,
    dass der Kassierer nun Schatzmeister heißt oder
    der Stellvertreter nun 2. Vorsitzender genannt wird.

    Jetzt habe ich wieder einen Verein, da sind alle Vorstandsmitglieder eingetragen, aufgrund der Vertretungsregelung (je zwei vertreten gemeinsam).
    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter, Schriftführer, Sportwart
    und Schatzmeister.
    Der 2. Stellvertreter wird jetzt Vorsitzender.
    Ein neuer 2. Stellvertreter wurde nicht gewählt.
    Aus dem Wahlprotokoll ergibt sich, dass der "ehemalige Vorsitzende" im Vorstand verbleibt, aber ohne Vorstandsfunktion im Vorstand.
    Den ehemaligen Vorsitzenden soll ich nun mit der
    Bezeichnung "Vorstandsmitglied" eintragen, aber diese
    Bezeichnung gibt es doch nicht.
    Im Stöber 9. Aufl. Rd.Nr. 247 steht , dass man den aus
    mehreren Personen bestehenden Vorstand nur nach den in der Satzung bestimmten Vorstandsämter besetzten kann. Was macht ihr in solchen Fällen, immer zwischenverfügen.
    Und dann wenn z.B. gesagt wird, dass der Pressewart (den es laut Satzung ja gar nicht gibt) nun doch der laut Satzung vorgesehene Sportwart sein soll, bedarf
    es da einer neuen notariellen Anmeldung.

    Und dann habe ich noch ein Problem (hoffe das wird jetzt nicht zuviel) :
    Die Personen im Vorstand ändern sich nicht, nur die
    Vorstandsämter werden verschoben. Will jetzt nicht
    ein Verein, dass ohne notarielle Anmeldung eingetragen haben, da sich ja die Personen nicht geändert haben. (Habe hier aber noch nicht groß nachgelesen)

  • Hallo hallo, das sind aber eine Menge Fragen ... aber der Reihe nach:

    Ich halte mich bei den Eintragungen mit der Bezeichnung der Vorstandsämter strikt an die in der Satzung gewählten Benennungen. Wenn die Vereine davon abweichen, weise ich sie darauf hin und rege an, die Satzung entsprechend zu ändern oder die Benennungen laut Satzung zu verwenden. :teufel:
    Es ist bei Vereinen -nach meiner Erfahrung- oft so, dass bspw. Einladungen zu MV's nicht so erfolgen, wie sie in der Satzung geregelt sind, sondern so "wie man (der Vorgänger-Vorstand) es schon immer gemacht hat". :gruebel:

    Zu deinem Beispiel (Vorstand, den es nicht gibt):
    Eintragen in das VR kann ich nur den Vertretungsvorstand nach § 26 BGB laut Satzung und niemanden sonst. Auch nicht "ehrenhalber". ;)

    Zum Beispiel (Sport- statt Pressewart): Es kommt darauf an, wie es im Protokoll steht. Wurde dort ein Pressewart gewählt und laut Satzung gibt es den nicht, ist die Wahl ungültig bzw. ins Leere gegangen und richtig zu wiederholen (mit Ankündigung usw). Also zwischenverfügen oder gleich ablehnen, weil es sich um keinen schnell und leicht behebbaren Mangel handelt.

    Zu den Änderungen im Vorstand ohne Änderung der Personen:
    Es müssen m.E. die Änderungen angemeldet werden, auch wenn sich die Personen insgesamt nicht ändern, es sei denn Vorstandsbezeichnungen werden nicht in das VR eingetragen (soll bei einigen VR-Registergerichen vorkommen).
    Wir hier tragen die Benennungen mit ein, also müssen auch Änderungen in den einzelnen Ämtern aus dem Register ersichtlich sein, insbesondere, wenn die Vertetungsbefugnisse differenziert ausgestaltet sind, z.B. 1. und 2. Vors. allein, Schriftführer zusammen mit Kassenwart o.ä.
    Bei genereller Zweier-Vertretung (egal wer mit wem) spielt es keine so große Rolle, wer welches Amt innehat.

    Reicht das?

  • Hallo,

    Viele Probleme!

    Diese tauchen bei mir allerdings so nicht auf, weil ich es etwas anders mache als du.

    Wenn, wie in deinem Fall, jeweils zwei Mitlgieder der Vorstandschaft gemeinsam zur Vertretung berufen ist, ist mir egal, wer welches Amt hat. Bei jedem schreibe ich als Funktion: Vorstand.

    So habe ich keine Probleme, wenn nur die Posten getauscht werden, aber die Vorstandschaft so bleibt.

  • Reicht das?



    :2danke erstmal, wenn du wüßtest wieviele Fragen ich
    habe?
    Suche jetzt gerade im Stöber, wie weit die Prüfung des
    Registergerichts gehen muss, um die Beschlussfähigkeit
    nachzuprüfen.
    In dem Protokoll was vor mir liegt heißt es nur:
    Anwesend 12 Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit wurde
    festgestellt. Ich weiß nicht, ob das reicht als Erklärung?

    Dann wurde bei uns im Vereinsregister nie das Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder eingetragen,
    habe gelesen, dass das laut § 3 VRV (diese Verfügung muss ich mir erstmal besorgen) sein muss. Ist das
    wirklich so wichtig?
    In den alten Eintragungen (noch von 2000 z.B.) sind
    nur der Name , Geburtsdatum und der Ort eingetragen,
    aber keine genaue Anschrift. :(

    Ich schaffe im Moment gar nichts. Würde mich freuen,
    wenn einer auf die schnelle obige Fragen auch beantworten könnte.
    (Nachtrag: bitte nicht falsch verstehen, meinte bloß mit auf die Schnelle
    es soll jetzt keiner meinetwegen groß Bücher wälzen)

  • Zitat von mebo82;286409<br> <br> [COLOR=red

    VRV ist im HRP Registerrecht hinten abgedruckt[/COLOR]

    [/quote]

    Habe meine Literatur vom Vorgänger übernommen.
    :oops: mein HRP ist von 1990 5. Auflage.
    Bei welcher Auflage sind wir denn jetzt?

  • Beim HRP sind wir jetzt in der 7. Auflage (2007).
    Sauter/Schweyer sind jetzt in der 18. Auflage (2007);
    Stöber 'Handbuch zum Vereinsrecht' ist jetzt in der 9. Auflage (2004) und
    Reichert 'Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts' ist gerade in der 11. Auflage (2007) erschienen.



  • sh. oben

  • :2danke nochmal an Euch. Habt mir sehr geholfen und Zeit gespart.
    (Zeit ist bei mir im Moment nicht verhanden und nicht nur meine neue Forumssucht ist daran schuld. Muss seit dem 1.1.08 sämtliche Kostenfestsetzer selbst schreiben (EDV-Verfügung), habe das früher nur bei Absetzungen gemacht) Also das hält total auf und das Programm ist noch sowas von:pcfrust:, vieles muss geändert werden, keine vernünftigen Textbau-steine ... naja)

  • Hinzu kommt bei den geschilderten Problematiken noch, dass man darauf zu achten hat, dass der Gesamt-VS in allen nach der Satzung vorhandenen Positionen auch besetzt ist. Ist das nicht der Fall, ist nach ganz überwiegender Meinung der VS nicht beschlussfähig. Und natürlich gibt es nur die in der Satzung auch genannten Posten. Wenn dort Sportwart steht, dann wird auch ein Sportwart gewählt und nicht ein Pressewart. Der Sportwart kann zwar das Presseressort mit ausüben, aber das ist eine vereinsinterne Regelung und trotzdem heißt der Posten immer noch Sportwart. Dieses unsägliche und permanente Abweichen von den Satzungsbestimmungen habe ich meinen Vereinen rigoros ausgetrieben. Nur so vermeidet man über kurz oder lang ein VR-Chaos.

    Zum Geburtsdatum:
    Das OLG Celle hat die Eintragung desselben für das HR durch Entscheidung in 1999 (?) vorgeschrieben und analog gilt das auch für das VR. Dafür braucht man die Berufsangabe nicht mehr.

  • Nochmals :2danke, habe heute angefangen rigoros durchzugreifen. War gar nicht lustig. Nur 2 Akten
    fertig, ansonsten Zwischenverfügungen.
    Tja und das Vereinsregister muss so nach und nach
    auf wegen der Geburtsdaten aufgearbeitet werden.
    Aber das mache ich nur wenn ich Änderungen eintragen
    muss.

    Habe noch Fragen (insbesondere zu notariellen Anmeldung) aber da werde ich erstmal selbst lesen,
    ggfs. im Forum schon das richtige finden oder demnächst nachfragen. Für heute habe ich die Nase voll
    von Vereinen.

  • Aber gerne doch, wobei der SSW in seiner 18. Auflage von der ebenfalls konform gehenden Ansicht "aus Praktikabilitätsgründen" wenig überzeugend und unverständlicherweise abgewichen ist. Bis zur 17. A. vertrat er die Ansicht wie angegeben. Stöber ist eh anderer Ansicht...



    Vorstandssitzung Beschlussfähigkeit

    Die Satzung kann die im BGB nicht geregelte Beschlussfähigkeit des Vorstandes regeln.

    Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In der Satzung kann jedoch eine Bestimmung getroffen werden, dass zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds des Vorstandes (z. B. des 1. Vorsitzenden oder des Stellvertreters), einer bestimmten Zahl von Vorstandsmitgliedern oder eines bestimmten Bruchteils der Vorstandsmitglieder (z. B. eines Drittels oder der Hälfte) erforderlich ist. Im letzten Fall ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit von der in der Satzung festgelegten Zahl der Vorstandsmitglieder auszugehen, unberücksichtigt bleiben die Vorstandsmitglieder, die im Vorstand kein Stimmrecht haben, sondern nur mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Unberücksichtigt bleibt auch, wenn inzwischen Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausgeschieden sind (BGH, NJW 1952, 343 [für den Aufsichtsrat einer Genossenschaft]).

    Beispiel:
    Nach der Satzung besteht der Vorstand aus 9 Personen, die Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.
    Sind drei Mitglieder durch Austritt, Tod usw. ausgeschieden, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens fünf der übrigen Vorstandsmitglieder zur Sitzung erschienen sind.Eine andere Frage ist es, ob der Vorstand schon dadurch beschlussunfähig wird, dass ein oder mehrere Mitglieder aus dem Vorstand ausscheiden und der Vorstand damit nicht mehr die nach der Satzung notwendige Zahl von Mitgliedern hat. Hier wird richtigerweise die Auffassung vertreten, dass ein nicht vollständig besetzter Vorstand bis zu seiner Vervollständigung keine Beschlüsse fassen kann (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 245a m.w.N.; a.A.: Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 325). Etwas anderes muss sich aus der Satzung ergeben. Dazu reicht jedoch eine Satzungsbestimmung, wonach zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl oder eines Bruchteils der Vorstandsmitglieder notwendig ist, nicht aus (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O.).
    Denn eine solche Bestimmung will im Zweifel nur verhindern, dass durch eine zu geringe Zahl der an der Beschlussfassung mitwirkenden Personen eine Zufallsentscheidung ergeht. Eine weitergehende Bedeutung dahin, dass die Beschlussfähigkeit nur dann gegeben ist, wenn die geforderte Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern überhaupt (noch) vorhanden ist, kommt der Bestimmung nicht zu. Die Vorstandsmitglieder müssen an den Vorstandssitzungen persönlich teilnehmen, wenn sie ihr Stimmrecht ausüben wollen. Nach h. M. ist die Vertretung eines Vorstandsmitglieds durch eine nicht dem Vorstand angehörende Person nicht zulässig (OLG Hamm, OLGZ 1978, 26). Ein Vorstandsmitglied kann nicht in eigener Sache mit stimmen. Das kann auch die Satzung nicht zulassen (§ 34 BGB; Palandt/Heinrichs, BGB, § 28 Rn. 1).

    Burhoff für VIBBS-online v. 28.09.2004


    Beschlussfassung in Vorstandssitzungen

    Ein mehrgliedriger Vorstand fasst seine Beschlüsse nach §§ 28 I, 32 I 1 BGB grundsätzlich in Zusammenkünften (Vorstandssitzungen). Eine wirksame Beschlussfassung setzt die ordnungsgemäße (z.B. nach den Bestimmungen der Satzung oder einer Geschäftsordnung) Ladung unter Bezeichnung der Beschlussgegenstände (§§ 28 I, 32 I 2 BGB) und die Beschlussfähigkeit des Vorstands voraus.5 Die Beschlussfähigkeit setzt immer voraus, dass alle Vorstandsämter, welche die Satzung vorsieht, besetzt sind.6 Ein Vorstand ist beschlussfähig, wenn die nach der Satzung oder nach der Geschäftsordnung für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl der Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung erschienen ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht geregelt, ist der Vorstand beschlussfähig, wenn alle von der Satzung vorgesehenen Vorstandsämter besetzt sind und (nur) ein Vorstandsmitglied erschienen ist. Ein vollständig erschienener Vorstand kann auch dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Ladung nicht eingehalten worden sind, vorausgesetzt, kein Vorstandsmitglied widerspricht.8 Da das Vorstandsamt höchstpersönlich ist (§§ 27 III, 664 I 1 BGB), kann sich das Vorstandsmitglied nicht durch ein Nicht-Vorstandsmitglied vertreten lassen.9 Ein Vereinsmitglied hat keinen Anspruch auf Teilnahme an der nicht-öffentlichen Vorstandssitzung.10 Die Führung eines Sitzungsprotokolls ist nicht vorgeschrieben, aber in der Praxis üblich.

    Bei der Beschlussfassung in einer Zusammenkunft entscheidet nach §§ 28 I, 32 I 3 BGB die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmabgaben werden bei der Berechnung ebenso wenig berücksichtigt11 wie die Stimme des Vorstandsmitglieds, das nach § 34 BGB nicht stimmberechtigt ist. Das Mitstimmen in eigener Sache kann wegen Interessenkollisionen die Satzung nicht zulassen. Der Wortlaut des § 40 BGB ist, soweit er § 28 I BGB auch im Hinblick auf § 34 BGB ohne Einschränkung für satzungsmäßig abdingbar erklärt, missverständlich und beruht offenbar auf einem Redaktionsversehen.12 Die Satzung (vgl. § 40 BGB) kann anstelle des Mehrheitsprinzips die Einstimmigkeit oder die alleinige Entscheidungszuständigkeit eines Vorstandsmitglieds allgemein oder für ein bestimmtes Ressort vorsehen.

    Bamberger/Roth, BGB, 1. A. mit Akt. 2004 Rn. 3 + 7 zu § 28 BGB

    So auch:

    Münchener Kommentar zum BGB, 4. A. Rn. 3 zu § 28



    Die Beschlussfähigkeit setzt vorbehaltlich besonderer Regelungen in der Satzung des Vereins oder in der Geschäftsordnung des Vorstands die vollständige Besetzung aller Vorstandssitze und das Erscheinen wenigstens eines Vorstandsmitglieds voraus.

    MüKo, 4. A. Rn. 3 zu § 28 BGB


    Beschlussfassung in VS-Sitzungen

    Ein mehrgliedriger Vorstand (VS) fasst seine Beschlüsse nach §§ 28 I, 32 I 2 BGB grundsätzlich in Zusammenkünften (VS-Sitzungen). Eine wirksame Beschlussfassung setzt die ordnungsgemäße (z.B. nach den Bestimmungen der Satzung oder einer Geschäftsordnung) Ladung unter Bezeichnung der Beschlussgegenstände (§§ 28 I, 32 I 2 BGB) und die Beschlussfähigkeit des Vorstands voraus.

    1.) Die Beschlussfähigkeit setzt immer voraus, dass alle VS-Ämter, welche die Satzung vorsieht, besetzt sind.

    2.) Ein VS ist beschlussfähig, wenn die nach der Satzung oder nach der Geschäftsordnung für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl der VS-Mitglieder zur VS-Sitzung erschienen ist.

    3.) Ist die Beschlussfähigkeit nicht geregelt, ist der VS beschlussfähig, wenn alle von der Satzung vorgesehenen VS-Ämter besetzt sind und (nur) ein VS-Mitglied erschienen ist.

    Ein vollständig erschienener VS kann auch dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Ladung nicht eingehalten worden sind, vorausgesetzt, kein VS-Mitglied widerspricht. Da das VS-Amt höchstpersönlich ist (§§ 27 III, 664 I 1 BGB), kann sich das VS-Mitglied nicht durch ein Nicht-VS-Mitglied vertreten lassen. Ein Vereinsmitglied hat keinen Anspruch auf Teilnahme an der nicht-öffentlichen VS-Sitzung. Die Führung eines Sitzungsprotokolls ist nicht vorgeschrieben, aber in der Praxis üblich.

    Bamberger/Roth, BGB, 1. A. mit Akt. 2004, Rn. 3 + 7 zu § 28 BGB


    Anhand der Nummerierung wird die Reihenfolge deutlich:

    1.) Der mehrgliedrige VS hat, um Beschlüsse fassen zu können, immer in allen nach der Satzung vorhandenen Posten besetzt zu sein (Ziffer 1).

    2.) Wenn die Satzung eine Mindestzahl von VS-Mitgliedern als anwesend erfordert (z.B.: Mindestens 3 VS-Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende), dann muss diese Mindestzahl anwesend sein. Besteht der Gesamt-VS z.B. aus 7 Personen und die übrigen sind nicht erschienen, dann können die erschienenen 3 VS-Mitglieder (darunter der 1. Vors.) trotzdem Beschlüsse fassen (Ziffer 2).

    3.) Ist zur Mindestanwesenheit in der Satzung nichts gesagt, dann kann auch ein einzelnes erschienenes VS-Mitglied Beschlüsse fassen, da bereits dann „der VS“ beschlussfähig ist (Ziffer 3).


    Bei allen genannten Varianten ist KEINE Beschlussfähigkeit gegeben, wenn Ziffer 1 nicht erfüllt ist. Eine vollständige Besetzung des satzungsgemäßen VS ist also in jedem Fall Voraussetzung, so dass beim Ausscheiden eines VS-Mitglieds umgehend eine Nachwahl nach Maßgabe der Satzung zu erfolgen hat. Sonst kann der Rest-VS keine Entscheidungen treffen.



    Beschlussunfähigkeit liegt lediglich grundsätzlich vor, wenn der Vorstand nicht vollständig besetzt ist. Die Satzung kann jedoch hierzu auch etwas anderes bestimmen. Und genau das tut sie, wenn sie vorschreibt, dass der unvollständig besetzte Vorstand zum Zwecke der Selbstergänzung kommissarisch einen Nachfolger für ein ausgeschiedenes VS-Mitglied bestellen darf (obwohl er grundsätzlich beschlussunfähig ist). Damit wird die grundsätzlich gegebene Beschlussunfähigkeit für diesen besonderen Fall aufgehoben.

    Die Satzung könnte sogar ganz allgemein bestimmen, dass auch ein unvollständig besetzter Vorstand weiterhin beschlussfähig ist. Dies wird jedoch nicht durch eine Vorschrift erreicht, die bestimmt, dass eine Vorstandssitzung beschlussfähig ist, wenn mindestens so und so viele VS-Mitglieder anwesend sind. Eine solche Vorschrift bezieht sich lediglich auf eine bestimmte VS-Sitzung, während die nicht vollständige Besetzung zu einer grundsätzlichen Beschlussunfähigkeit des Vorstandes führt.

    Man muss hier ganz exakt zwischen dem Vorstand als Vereinsorgan und einer Vorstandssitzung unterscheiden.

    (Tw. aus einem jur. Forum)


    Rechtsprechung dazu ist mir leider nicht bekannt bis auf:

    OS
    Sind die in der Einladung bekannt gemachten Vorschläge zur Beschlussfassung von VS und Aufsichtsrat nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil der VS nicht satzungsgemäß besetzt war, so ist der in der Hauptversammlung gefasste Beschluss unwirksam.

    LG Dresden, Urt. v. 30.09.1998 – 41 O 1133/96 = DB 1998, 2157 = AG 1999, 46 = NZG 1999, 171 = juris (KORE 589719800)

  • Hallo 13:

    Gehen deine herrschenden Meinungen nicht etwas an der Sache vorbei?

    Ich meine doch, dass nicht unbedingt die Funktionsbezeichnungen in das Register eingetragen werden müssen
    (Ausnahme Vertretungsregelung: Zwei gemeinsam und einer davon immer ein Vorsitzender!).

    Das BGB kennt nur den Begriff "Vorstand", an den sich jedoch ein Verein nicht halten muss.
    Der vom Gesetz gebrauchte Ausdruck "Vorstand" muss aber bei der Eintragung in das Vereinsregister wieder verwendet werden.
    Das sieht auch Reichert in Vereins- und Verbandsrecht, 11. Auflage, Rz. 1916 so.

  • Die Eintragung des VS nach § 26 II BGB ist eine Sache, die Beschlussfähigkeit des (Gesamt-)VS eine andere. Ich vermute, wir reden aneinander vorbei.

    Ich wollte auf folgendes hinaus: Fällt der VS einen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Beschluss, ist aber zu dieser Zeit nicht vollständig besetzt, dann ist dieser Beschluss unwirksam, egal welcher Posten des VS nicht besetzt ist. Das hat dann mit der VS-Eintragung im VR nichts zu tun. Oder verstehe ich Dich jetzt miss?



  • Hier bei dem gekennzeichnetem Problem setze ich an.

    Zu deinem Problem mit der wirksamen Beschlussfassung des Vorstandes gebe ich dir Recht.

    Ich will mit meinem Beitrag klarmachen, dass es Sinn macht, die Vorstandsbezeichnungen (wie sie in den Satzungen stehen) nicht in das Register zu übernehmen (mit der Ausnahme, wie ich schon erwähnt habe).

  • ... Wenn, wie in deinem Fall, jeweils zwei Mitlgieder der Vorstandschaft gemeinsam zur Vertretung berufen ist, ist mir egal, wer welches Amt hat. Bei jedem schreibe ich als Funktion: Vorstand. So habe ich keine Probleme, wenn nur die Posten getauscht werden, aber die Vorstandschaft so bleibt.

    :genauso:

    ... Ich meine doch, dass nicht unbedingt die Funktionsbezeichnungen in das Register eingetragen werden müssen
    (Ausnahme Vertretungsregelung: Zwei gemeinsam und einer davon immer ein Vorsitzender!)...

    ... Ich will mit meinem Beitrag klarmachen, dass es Sinn macht, die Vorstandsbezeichnungen (wie sie in den Satzungen stehen) nicht in das Register zu übernehmen (mit der Ausnahme, wie ich schon erwähnt habe).

    :meinung:



  • Keine schlechte Variante.
    Und wie sieht das in der Praxis aus, die meisten haben ja schon ihre Vetretungsregelung in der Satzung festgelegt und die Satzung sieht man doch (zu 99%) das erstmal wenn der Verein eingetragen werden soll.
    Wie erzieht man sich die Vereine, so zu verfahren.

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